Änderung § 8 EntschFinV vom 01.11.2024

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§ 8 EntschFinV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung
§ 8 EntschFinV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Bestimmung des aggregierten Risikogewichts


(1) 1 Das aggregierte Risikogewicht wird auf der Grundlage einer Bonitätsnote bestimmt. 2 Die Bonitätsnote beruht auf einer Risikoeinschätzung des CRR-Kreditinstituts durch die Entschädigungseinrichtung auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren nach Maßgabe der §§ 9 und 10 sowie nach Maßgabe der Anlage 1.

(2) Aus der Bonitätsnote ergibt sich das aggregierte Risikogewicht wie folgt:


Bonitätsnote | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9

(Text alte Fassung)

Aggregiertes
Risikogewicht | 50 % | 75 % | 90 % | 100 % | 110 % | 125 % | 140 % | 160 % | 180 % | 200 %


(3) Für neu gegründete CRR-Kreditinstitute gilt bis einschließlich der Vollendung des zweiten vollständigen Geschäftsjahres abweichend von den Absätzen 1 und 2 ein aggregiertes Risikogewicht von 110 Prozent.

(Text neue Fassung)

Aggregiertes
Risikogewicht | 50 % | 58 % | 68 % | 79 % | 93 % | 108 % | 126% | 147 % | 171 % | 200 %


(3) Für neu gegründete CRR-Kreditinstitute gilt bis einschließlich der Vollendung des zweiten vollständigen Geschäftsjahres abweichend von den Absätzen 1 und 2 ein aggregiertes Risikogewicht von 108 Prozent.

(heute geltende Fassung) 



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