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Änderung § 8 EntschFinV vom 01.11.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 EntschFinV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. EntschFinVÄndV am 1. November 2024 und Änderungshistorie der EntschFinVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 EntschFinV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung | § 8 EntschFinV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Bestimmung des aggregierten Risikogewichts | |
(1) 1 Das aggregierte Risikogewicht wird auf der Grundlage einer Bonitätsnote bestimmt. 2 Die Bonitätsnote beruht auf einer Risikoeinschätzung des CRR-Kreditinstituts durch die Entschädigungseinrichtung auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren nach Maßgabe der §§ 9 und 10 sowie nach Maßgabe der Anlage 1. (2) Aus der Bonitätsnote ergibt sich das aggregierte Risikogewicht wie folgt: Bonitätsnote | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | |
(Text alte Fassung) Aggregiertes Risikogewicht | 50 % | 75 % | 90 % | 100 % | 110 % | 125 % | 140 % | 160 % | 180 % | 200 % (3) Für neu gegründete CRR-Kreditinstitute gilt bis einschließlich der Vollendung des zweiten vollständigen Geschäftsjahres abweichend von den Absätzen 1 und 2 ein aggregiertes Risikogewicht von 110 Prozent. | (Text neue Fassung) Aggregiertes Risikogewicht | 50 % | 58 % | 68 % | 79 % | 93 % | 108 % | 126% | 147 % | 171 % | 200 % (3) Für neu gegründete CRR-Kreditinstitute gilt bis einschließlich der Vollendung des zweiten vollständigen Geschäftsjahres abweichend von den Absätzen 1 und 2 ein aggregiertes Risikogewicht von 108 Prozent. |
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