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Synopse aller Änderungen der EntschFinV am 01.11.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2024 durch Artikel 1 der 2. EntschFinVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EntschFinV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EntschFinV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung | EntschFinV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich und Verordnungsgegenstand § 2 Begriffsbestimmungen Teil 2 Beiträge und Zahlungen Kapitel 1 Jahresbeitrag Abschnitt 1 Beitragspflicht und Beitragserhebung § 3 Beitragspflicht § 4 Beitragsbescheid und Zahlungsverpflichtung Abschnitt 2 Risikoorientierte Beitragsbemessung Titel 1 Allgemeine Vorschriften § 5 Beitragsbemessung und Zuschlag für Verwaltungskosten § 6 Jahreszielausstattung § 7 Berechnungsformel Titel 2 Bestimmung des aggregierten Risikogewichts für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind § 8 Bestimmung des aggregierten Risikogewichts § 9 Risikokategorien, Risikoindikatoren und Risikogewichtung § 10 Risikoeinschätzung auf der Grundlage von Ratings Titel 3 (aufgehoben) § 11 (aufgehoben) § 12 (aufgehoben) Kapitel 2 Einmalige Zahlung § 13 Zahlungspflicht § 14 Bemessung und Fälligkeit Kapitel 3 Verfahrensregeln § 15 Vorlage- und Nachweispflichten § 16 Vorläufige und endgültige Festsetzung § 17 Ausschlussfrist § 17a Schätzung bei unrichtiger Meldung der Höhe der gedeckten Einlagen § 18 Verzugszinsen Teil 3 Zahlungsverpflichtungen und Finanzsicherheiten Kapitel 1 Zahlungsverpflichtungen § 19 Gestattung der Übernahme von Zahlungsverpflichtungen § 20 Voraussetzungen für die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen § 21 Rahmenvertrag über Zahlungsverpflichtungen § 22 Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen § 23 Anforderung und Fälligkeit der Zahlung § 24 Übertragung von Zahlungsverpflichtungen Kapitel 2 Finanzsicherheiten § 25 Besicherung von Zahlungsverpflichtungen § 26 Leistung von Finanzsicherheiten § 27 Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten § 28 Zulässige Finanzsicherheiten § 29 Verwaltung von Finanzsicherheiten § 30 Bewertungsabschläge, Bewertung Kapitel 3 Anzeigepflicht, Ausscheiden und Verwertung § 31 Anzeige- und Informationspflichten § 32 Zuordnung zu einer anderen Entschädigungseinrichtung, Ausscheiden aus der Entschädigungseinrichtung § 33 Verwertung und Freigabe von Finanzsicherheiten Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
(Text alte Fassung) § 34 Übergangsvorschriften | (Text neue Fassung) § 34 (aufgehoben) |
§ 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlussformel Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1 und § 9) Risikoeinschätzung auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind Anlage 2 (aufgehoben) | |
§ 3 Beitragspflicht | |
(1) 1 CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung im jeweiligen Abrechnungsjahr zugeordnet sind, sind nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet. 2 Der Jahresbeitrag vermindert sich für CRR-Kreditinstitute, die vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember vor Beitragsfälligkeit aus der Entschädigungseinrichtung ausscheiden, um 75 Prozent, für CRR-Kreditinstitute, die vom 1. Januar bis zum 31. März vor Beitragsfälligkeit ausscheiden, um 50 Prozent und für CRR-Kreditinstitute, die vom 1. April bis zum 30. Juni vor Beitragsfälligkeit ausscheiden, um 25 Prozent. | |
(2) Die Beitragspflicht eines CRR-Kreditinstituts endet, sobald die Erlaubnis des CRR-Kreditinstituts erloschen oder unanfechtbar aufgehoben worden ist. | (2) 1 Im Fall von § 17 Absatz 3 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes kann die Entschädigungseinrichtung in einem Abrechnungsjahr auf die Erhebung des Jahresbetrags verzichten, wenn die Kosten der Beitragserhebung in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Betrag stehen, um den die verfügbaren Finanzmittel die Zielausstattung unterschreiten. 2 Die Voraussetzungen nach Satz 1 liegen in der Regel dann vor, wenn die Unterschreitung der Zielausstattung weniger als 2 Prozent beträgt. (3) Die Beitragspflicht eines CRR-Kreditinstituts endet, sobald seine Eigenschaft als CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 des Einlagensicherungsgesetzes entfällt. |
§ 6 Jahreszielausstattung | |
(1) Um sicherzustellen, dass die Zielausstattung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes erreicht wird, ermittelt die Entschädigungseinrichtung im jeweiligen Abrechnungsjahr eine Jahreszielausstattung. (2) 1 Die Jahreszielausstattung ist bis zum 15. August eines jeden Jahres zu ermitteln. 2 Hierzu wird der Differenzbetrag zwischen den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen verfügbaren Finanzmitteln und der Zielausstattung durch die Anzahl der Jahre geteilt, die bis zum Ende des jeweils geltenden Ansparzeitraums im Sinne des § 17 Absatz 2 und 3 des Einlagensicherungsgesetzes verbleiben. (3) 1 Ein nach § 17 Absatz 3 des Einlagensicherungsgesetzes neu zu bestimmender Ansparzeitraum beginnt mit dem Abrechnungsjahr, das auf das Abrechnungsjahr folgt, in dem die Unterschreitung der Zielausstattung eingetreten ist. 2 Der neue Ansparzeitraum darf sechs Jahre nicht überschreiten. (4) Die der Berechnung nach Absatz 1 zugrunde zu legende Jahreszielausstattung ist jährlich auf Grundlage der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres zu bestimmen. (5) 1 Die Entschädigungseinrichtung kann die Jahreszielausstattung konjunkturbedingt erhöhen oder absenken. 2 Hierbei sind die jeweilige Phase des Konjunkturzyklus und die möglichen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die wirtschaftliche Situation der CRR-Kreditinstitute zu berücksichtigen. (6) Die Jahreszielausstattung kann um einen pauschalen Zuschlag erhöht werden, wenn dies im Hinblick auf ein prognostiziertes Wachstum der gedeckten Einlagen bis zum Erreichen der Zielausstattung erforderlich erscheint. | |
(7) Die Entschädigungseinrichtung kann bei der Ermittlung der Jahreszielausstattung nach Absatz 1 Verbindlichkeiten der Entschädigungseinrichtung, die im Zeitraum von 12 Monaten nach der Ermittlung der Jahreszielausstattung fällig werden, erhöhend berücksichtigen, wenn dies im Hinblick auf den zu erwartenden Mittelabfluss zur Erreichung oder Aufrechterhaltung der Zielausstattung erforderlich erscheint. | |
§ 7 Berechnungsformel | |
(1) 1 Der Jahresbeitrag wird nach der folgenden Formel berechnet: Ci = max {MCi; (CR x ARWi x CDi x µ)} Die Faktoren haben folgende Bedeutung: Ci = Jahresbeitrag des CRR-Kreditinstituts, MCi = Mindestbeitrag gemäß § 5 Absatz 2, CR = Beitragsrate, ARWi = aggregiertes Risikogewicht des CRR-Kreditinstituts, CDi = gedeckte Einlagen des CRR-Kreditinstituts, µ = Korrekturfaktor. 2 Der Jahresbeitrag ist der höhere Betrag, entweder der Mindestbetrag MCi oder das Ergebnis der Formel CR x ARWi x CDi x µ. (2) 1 Die Beitragsrate ist für alle CRR-Kreditinstitute der Entschädigungseinrichtung einheitlich. 2 Die Entschädigungseinrichtung ermittelt die Beitragsrate jährlich zum 15. August, indem die nach § 6 ermittelte Jahreszielausstattung durch die Summe der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres geteilt wird. (3) Das aggregierte Risikogewicht des CRR-Kreditinstituts ist ein Prozentwert, der anhand mehrerer Risikoindikatoren gemäß den §§ 8 bis 12 ermittelt wird. (4) Die gedeckten Einlagen des CRR-Kreditinstituts sind die zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bei dem CRR-Kreditinstitut vorhandenen und nach § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes zu meldenden gedeckten Einlagen. | |
(5) 1 Mit dem Korrekturfaktor passt die Entschädigungseinrichtung die Summe der Jahresbeiträge aller CRR-Kreditinstitute, die sich bei der Berechnung der Jahresbeiträge auf Grundlage der Beitragsrate, des aggregierten Risikogewichts und der gedeckten Einlagen eines jeden CRR-Kreditinstituts nach der Formel Ci = CR x ARWi x CDi ergeben würden (nicht angepasste Jahresbeiträge), an die Jahreszielausstattung an. 2 Der Korrekturfaktor wird nach der folgenden Formel ermittelt: µ = Jahreszielausstattung / (Summe der nicht angepassten Jahresbeiträge). 3 Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, den Korrekturfaktor zu verringern oder zu erhöhen, wenn dies aufgrund einer Entwicklung des Konjunkturzyklus und der prozyklischen Wirkung der Jahresbeiträge erforderlich ist. | (5) 1 Der Korrekturfaktor ist für alle CRR-Kreditinstitute, die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet sind, einheitlich. 2 Die Entschädigungseinrichtung ermittelt den Korrekturfaktor, indem die Summe der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute nach § 6 Absatz 4 durch die Summe der Produkte aus aggregiertem Risikogewicht und gedeckten Einlagen eines jeden CRR-Kreditinstituts geteilt wird. |
§ 8 Bestimmung des aggregierten Risikogewichts | |
(1) 1 Das aggregierte Risikogewicht wird auf der Grundlage einer Bonitätsnote bestimmt. 2 Die Bonitätsnote beruht auf einer Risikoeinschätzung des CRR-Kreditinstituts durch die Entschädigungseinrichtung auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren nach Maßgabe der §§ 9 und 10 sowie nach Maßgabe der Anlage 1. (2) Aus der Bonitätsnote ergibt sich das aggregierte Risikogewicht wie folgt: Bonitätsnote | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | |
Aggregiertes Risikogewicht | 50 % | 75 % | 90 % | 100 % | 110 % | 125 % | 140 % | 160 % | 180 % | 200 % (3) Für neu gegründete CRR-Kreditinstitute gilt bis einschließlich der Vollendung des zweiten vollständigen Geschäftsjahres abweichend von den Absätzen 1 und 2 ein aggregiertes Risikogewicht von 110 Prozent. | Aggregiertes Risikogewicht | 50 % | 58 % | 68 % | 79 % | 93 % | 108 % | 126% | 147 % | 171 % | 200 % (3) Für neu gegründete CRR-Kreditinstitute gilt bis einschließlich der Vollendung des zweiten vollständigen Geschäftsjahres abweichend von den Absätzen 1 und 2 ein aggregiertes Risikogewicht von 108 Prozent. |
§ 15 Vorlage- und Nachweispflichten | |
(1) 1 Die Entschädigungseinrichtung bestimmt die Modalitäten der nach § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes vorgeschriebenen Meldung zur Höhe der gedeckten Einlagen und veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite. 2 Die CRR-Kreditinstitute haben der Entschädigungseinrichtung die sachliche und rechnerische Richtigkeit der übermittelten Informationen zu bestätigen. 3 Die Entschädigungseinrichtung kann die Richtigkeit der Meldung prüfen. (2) CRR-Kreditinstitute sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung zur Bemessung des Jahresbeitrags zum 30. Juni des jeweiligen Abrechnungsjahres folgende Daten und Unterlagen zu übermitteln: 1. den Jahresabschluss im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes des Geschäftsjahres, das vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossen worden ist, | |
2. die Meldungen nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/79 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Belastung von Vermögenswerten, ein einheitliches Datenpunktmodell und Validierungsregeln (ABl. L 14 vom 21.1.2015, S. 1) zum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, das vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossenen worden ist, | 2. die Meldungen nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, das vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossen worden ist, |
3. den Übersichtsbogen zu den Eigenmitteln gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit § 10a des Kreditwesengesetzes zum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, das vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossen worden ist, sowie 4. den ausgefüllten Fragebogen der Entschädigungseinrichtung zur Erhebung ergänzender Angaben zum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, das vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossen worden ist. (3) CRR-Kreditinstitute sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung zusätzlich folgende Daten und Unterlagen bis zum 30. Juni des jeweiligen Abrechnungsjahres zu übermitteln: 1. die Vermögensübersicht mit Aufwands- und Ertragsrechnung und für Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland den Anhang gemäß § 53 Absatz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes und 2. zur Erstellung der Risikoeinschätzung alle auf sie bezogenen aktuellen Ratings oder die zur Vorlage bei der Entschädigungseinrichtung eingeholten Ratings im Sinne des § 10. (4) 1 Die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 müssen mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehen sein. 2 Ein Jahresabschluss oder eine Vermögensübersicht mit eingeschränktem Bestätigungsvermerk wird von der Entschädigungseinrichtung nur berücksichtigt, wenn sich die Einwendungen des Abschlussprüfers nicht auf die Risikoindikatoren und Risikokategorien beziehen, die für die Risikoeinschätzung nach den §§ 8 bis 10 sowie nach der Anlage 1 maßgeblich sind. (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für neu gegründete CRR-Kreditinstitute, deren aggregiertes Risikogewicht sich nach § 8 Absatz 3 richtet. (6) Die Pflichten nach Absatz 2 bis 4 bestehen auch nach Erreichen der Zielausstattung gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes. (7) CRR-Kreditinstitute, bei denen zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres keine gedeckten Einlagen vorhanden waren, sind von der Pflicht zur Übermittlung der Daten und Unterlagen gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und gemäß § 15 Absatz 3 Nummer 2 befreit. | |
§ 34 Übergangsvorschriften | § 34 (aufgehoben) |
(1) Jahresbeiträge für vor dem 30. September 2015 endende Abrechnungsjahre und einmalige Zahlungen für vor dem 30. September 2014 endende Abrechnungsjahre werden nach der EdB-Beitragsverordnung oder der EdVÖB-Beitragsverordnung in ihrer jeweils bis zum Ablauf des 11. Januar 2016 geltenden Fassung erhoben. (2) Die §§ 3 bis 10 sind erstmals auf den Jahresbeitrag für das am 30. September 2016 endende Abrechnungsjahr anzuwenden. (3) 1 Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, in dem Abrechnungsjahr, in dem der Ansparzeitraum nach § 17 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes endet, zum 31. März eine Vorauszahlung auf den Jahresbeitrag zu erheben, wenn nur so die Zielausstattung rechtzeitig erreicht werden kann. 2 Die Vorauszahlung ist in Höhe des im vorherigen Abrechnungsjahr erhobenen Jahresbeitrags zu erheben. 3 Für die Vorauszahlung kann die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung gestattet werden. 4 Das Abrechnungsjahr nach Satz 1 gilt als volles Jahr bis zum Ende des Ansparzeitraums im Sinne des § 6 Absatzes 2 und 3. (4) Jahresbeiträge und einmalige Zahlungen für vor dem 1. Juni 2022 endende Abrechnungsjahre werden nach der Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH und der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung erhoben. | |
Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1 und § 9) Risikoeinschätzung auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind | |
I. Risikokategorien und Risikoindikatoren Folgende Risikokategorien und -indikatoren gehen in die Risikoeinschätzung mit folgender Gewichtung ein: Risikokategorien und Risikoindikatoren | Gewichtung | Beschreibung | |
1. | Kapital | 18 % | 1.1 | Verschuldungsquote (Leverage Ratio) | 9 % | (Kernkapital (T 1)) / (bilanzielle + außerbilanzielle Positionen) 1.2 | Harte Kernkapitalquote (CET1-Quote) | 9 % | (hartes Kernkapital (CET1)) / (risikogewichtete Aktiva) 2. | Liquidität, Refinanzierung | 18 % | 2.1 | Liquiditätsdeckungs- quote (LCR, Liquidity Coverage Ratio | 18 % Ab 2023: 9% | (liquide, qualitativ hochwertige Vermögenswerte) / (risikogewichtete Nettozahlungsmittelabflüsse) 2.2 | Strukturelle Liquiditäts- quote (NSFR, Net Stable Funding Ratio) | 0 % Ab 2023: 9 % | Ab 2023: (verfügbarer Betrag stabiler Refinanzierung) / (erforderlicher Betrag stabiler Refinanzierung) 3. | Qualität der Vermögenslage | 13 % | 3.1 | Quote notleidender Kredite (NPL Quote, Non Performing Loans Ratio) | 13 % | 4. | Geschäftsmodell und Management | 38 % | 4.1 | Verhältnis risiko- gewichtete Aktiva (RWA, Risk-weighted Assets) zur Bilanzsumme | 6,5 % | (risikogewichtete Aktiva) / Bilanzsumme 4.2 | Vermögensrendite (RoaA, Return on average Assets) | 6,5 % | 4.3 | Rating | 25 % Für Bauspar- kassen, sofern die Quote gemäß Ziffer 4.4 gewählt wird: 18,5 % | Rating 4.4 | Quote Fonds zur bauspartechnischen Ab- sicherung (FbtA-Quote) im Sinne des § 6 Absatz 2 des Bausparkassenge- setzes | Optional für Bausparkassen: 6,5 % | (Fonds zur bauspartechnischen Absicherung) / Bauspareinlagen 5. | Verlustrisiko der Ent- schädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH | 13 % | 5.1 | Potenzielle Verlustquote | 13 % | (Buchwert unbelastete Vermögenswerte) / (gedeckte Einlagen) | 1. | Kapital | 20 % | 1.1 | Verschuldungsquote (Leverage Ratio) | 10 % | (Kernkapital (T 1)) / (bilanzielle + außerbilanzielle Positionen) 1.2 | Harte Kernkapitalquote (CET1-Quote) | 10 % | (hartes Kernkapital (CET1)) / (risikogewichtete Aktiva) 2. | Liquidität, Refinanzierung | 15 % | 2.1 | Liquiditätsdeckungs- quote (LCR, Liquidity Coverage Ratio | 10 % | (liquide, qualitativ hochwertige Vermögenswerte) / (risikogewichtete Nettozahlungsmittelabflüsse) 2.2 | Strukturelle Liquiditäts- quote (NSFR, Net Stable Funding Ratio) | 10 % | (verfügbarer Betrag stabiler Refinanzierung) / (erforderlicher Betrag stabiler Refinanzierung) 3. | Qualität der Vermögenslage | 12,5 % | 3.1 | Quote notleidender Kredite (NPL Quote, Non Performing Loans Ratio) | 12,5 % | 4. | Geschäftsmodell und Management | 40 % | 4.1 | Verhältnis risiko- gewichtete Aktiva (RWA, Risk-weighted Assets) zur Bilanzsumme | 5 % | (risikogewichtete Aktiva) / Bilanzsumme 4.2 | Vermögensrendite (RoaA, Return on average Assets) | 10 % | 4.3 | Rating | 25 % | Rating 5. | Verlustrisiko der Ent- schädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH | 12,5 % | 5.1 | Potenzielle Verlustquote | 12,5 % | (gedeckte Einlagen) / (Buchwert unbelastete Vermögenswerte) |
Summe | 100 % | Der Anteil der Risikoindikatoren an der Bonitätsnote gemäß § 8 Absatz 2 ergibt sich aus deren Gewichtung gemäß Spalte 2 der vorstehenden Tabelle. II. Beschreibung der Risikoindikatoren gemäß Spalte 3 der Tabelle unter Ziffer I | |
1.1 Verschuldungsquote gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014. 1.2 Harte Kernkapitalquote gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014. 2.1 LCR gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014. 2.2 Strukturelle Liquiditätsquote Gemäß dem vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht am 22. Juni 2015 veröffentlichten 'Net Stable Funding Ratio disclosure standard' ist für Meldezeiträume nach dem 1. Januar 2018 eine verpflichtende Offenlegung der NSFR (Net Stable Funding Ratio) vorgesehen. Ab dem Abrechnungsjahr 2023 wird die Strukturelle Liquiditätsquote gemäß Artikel 428b Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1; L 13 vom 17.1.2020, S. 58; L 65 vom 25.2.2021, S. 62; L 380 vom 27.10.2021, S. 23; L 398 vom 11.11.2021, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, mit 9 Prozent gewichtet. | 1.1 Verschuldungsquote gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 in der jeweils geltenden Fassung. 1.2 Harte Kernkapitalquote gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 in der jeweils geltenden Fassung. 2.1 LCR gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 in der jeweils geltenden Fassung. 2.2 Strukturelle Liquiditätsquote nach Artikel 428b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung. |
3.1 Quote notleidender Kredite gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 4.1 Verhältnis risikogewichtete Aktiva zur Bilanzsumme | |
Risikogewichtete Aktiva (RWA): Gesamtrisikobetrag gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014. | Risikogewichtete Aktiva (RWA): Gesamtrisikobetrag gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 in der jeweils geltenden Fassung. |
Bilanzsumme gemäß aufgestelltem Jahresabschluss gemäß Ziffer III. 4.2 Vermögensrendite Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit laut Formblatt Gewinn-und-Verlust-Rechnung Position 19 gemäß der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung, korrigiert um Erhöhungen oder Verminderungen der Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs und des Sonderpostens nach § 340g des Handelsgesetzbuchs. Die durchschnittliche Bilanzsumme ist das arithmetische Mittel der Bilanzsumme gemäß aufgestelltem Jahresabschluss und der Bilanzsumme des aufgestellten Jahresabschlusses, der dem Jahresabschluss vorangeht. 4.3 Rating Das Rating basiert auf makro- und mikroökonomischen Aspekten, die quantitativ und qualitativ begründet werden. Beurteilungsebenen sind neben dem Marktumfeld, die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage, das Geschäftsmodell und die Strategie sowie die Unternehmensstruktur und das Management des CRR-Kreditinstituts. Darüber hinaus wird die Risikolage beurteilt. | |
Für Bausparkassen besteht die Option, neben dem Rating die geschäftsmodell-spezifische FbtA-Quote unter Ziffer 4.4 zu wählen. Bei Wahl dieser Option verringert sich das Gewicht des Ratings auf 18,5 Prozent. 4.4 Fonds zur bauspartechnischen Absicherung gemäß § 6 Absatz 2 des Bausparkassengesetzes im Verhältnis zu den Bauspareinlagen. Für Bausparkassen besteht die Option, neben dem Rating unter Ziffer 4.3 die FbtA-Quote zu wählen. | |
5.1 Potenzielle Verlustquote | |
Buchwert unbelastete Vermögenswerte gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/79 im Verhältnis zu den gedeckten Einlagen gemäß Meldung der CRR-Kreditinstitute nach § 17 Absatz 4 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes. | Gedeckte Einlagen gemäß Meldung der CRR-Kreditinstitute nach § 17 Absatz 4 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes im Verhältnis zu dem Buchwert unbelasteter Vermögenswerte gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451. |
Die Kreditinstitute müssen, für den Fall, dass sie von der sog. Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch machen, über eine begründete, nachvollziehbare Annäherung sicherstellen, dass sich sowohl der Buchwert der unbelasteten Vermögenswerte wie auch die gedeckten Einlagen auf die gleiche Einheit des Kreditinstituts beziehen. III. Grundlage für die Ermittlung der Risikoindikatoren 1. Grundlage für die Ermittlung der Risikoindikatoren sind die Verhältnisse der Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage des CRR-Kreditinstituts zum Ende des letzten vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres. Die nach dieser Anlage zu berücksichtigenden Finanzdaten basieren auf dem Jahresabschluss des CRR-Kreditinstituts bzw. den entsprechenden Vermögensberichten mit Aufwands- und Ertragsrechnung und Anhang gemäß § 53 Absatz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes. Die genauen Positionen der Risikoindikatoren in den Templates des Meldewesens sind den CRR-Kreditinstituten durch die Entschädigungseinrichtung jährlich in einer Übersicht zur Verfügung zu stellen. 2. Kann ein Risikoindikator oder dessen Bestandteil nicht auf Einzelinstitutsebene ermittelt werden, so kann für den jeweiligen Risikoindikator die entsprechende Kennzahl auf Konzernebene berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen des § 2a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind. Für CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes kann die entsprechende Kennzahl der Institutsgruppe berücksichtigt werden, wenn die Gegenseitigkeit im Sinne des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes gewährleistet ist und die Voraussetzung des § 53c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis Buchstabe c des Kreditwesengesetzes vorliegen. Die Regelungen der Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Indikator 4.2. 3. CRR-Kreditinstitute, die nicht bzw. nur in eingeschränktem Umfang zur Meldung von Finanzinformationen gemäß den in § 15 Absatz 2 Nummer 2 EntschFinV genannten EU-Durchführungsverordnungen verpflichtet sind, können vergleichbare und nachvollziehbare Annäherungen auf Einzelinstitutsebene für die Risikoindikatoren auf Grundlage der nach § 2 Absatz 1 FinaRisikoV erhobenen Finanzinformationen durchführen und übermitteln. Wenn eine entsprechende Ermittlung nicht möglich ist, ist das entsprechende Feld im Fragebogen gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 4 EntschFinV leer zu lassen. Bei einem leeren Feld wird für diesen Risikoindikator ein individueller Risikowert (IRS) im Sinne der Ziffer IV Nummer 2 der Anlage 1 von 100 angenommen. 4. Bei einem Stichtagswechsel sind kurze Geschäftsjahre, bei denen zwei Bilanzstichtage und folglich zwei Finanzpositionen innerhalb eines Quartals desselben Jahres Grundlage für die Ermittlung nach Nummer 1 Satz 1 wären, für die Beitragsberechnung nicht zu berücksichtigen. Andernfalls ist jedes, auch verkürztes Geschäftsjahr als ein Geschäftsjahr im Sinne dieser Verordnung anzusehen. | |
5. Fällt der individuelle Bilanzstichtag des CRR-Kreditinstituts nicht auf einen der Meldestichtage gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1; L 136 vom 21.4.2021, S. 328; L 410 vom 18.11.2021, S. 201), sind die Risikoindikatoren mit den Werten des nächsten nach dem Bilanzstichtag folgenden Meldestichtag zu ermitteln. | 5. Fällt der individuelle Bilanzstichtag des CRR-Kreditinstituts nicht auf einen der Meldestichtage gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 in der jeweils geltenden Fassung, sind die Risikoindikatoren mit den Werten des nächsten nach dem Bilanzstichtag folgenden Meldestichtag zu ermitteln. |
6. Liegen die zur Durchführung der Berechnung der Risikoindikatoren nach den Ziffern I und II erforderlichen Daten nicht in Euro vor, ist der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank zur Währungsumrechnung am jeweiligen Bilanz- oder Meldestichtag zu verwenden. IV. Ermittlung der Bonitätsnote Die Bonitätsnote nach § 8 Absatz 2 wird wie folgt ermittelt: 1. Die Risikoindikatoren werden gemäß Spalte 3 der Tabelle unter Ziffer I berechnet. 2. Der errechnete Risikoindikatorwert bestimmt die Höhe des individuellen Risikowerts (IRS) eines Risikoindikators. Die IRS werden mit Hilfe einer von der Entschädigungseinrichtung zu erstellenden Transformationstabelle aus den errechneten Risikoindikatorwerten ermittelt. Die IRS bewegen sich zwischen der Risikoausprägung 0 für 'sehr geringes Risiko' und 100 für 'sehr hohes Risiko'. Die Tabelle nach Satz 2 ist den CRR-Kreditinstituten von der Entschädigungseinrichtung zur Verfügung zu stellen. 3. Der IRS jedes Risikoindikators wird mit der jeweiligen Indikatorgewichtung gemäß Spalte 2 der Tabelle unter Ziffer I multipliziert. Die gewichteten IRS werden entsprechend ihrem Summenwert, nach einer von der Entschädigungseinrichtung den CRR-Kreditinstituten zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Tabelle, einer Bonitätsnote zwischen 0 für 'höchste Bonität' und 9 für 'schwächste Bonität' zugeordnet. | |
Anlage 2 (aufgehoben) |
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