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§ 3 - Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)
V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337
Geltung ab 12.01.2016; FNA: 7610-20-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 12.01.2016; FNA: 7610-20-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 3 Beitragspflicht
(1) 1CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung im jeweiligen Abrechnungsjahr zugeordnet sind, sind nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet. 2Der Jahresbeitrag vermindert sich für CRR-Kreditinstitute, die vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember vor Beitragsfälligkeit aus der Entschädigungseinrichtung ausscheiden, um 75 Prozent, für CRR-Kreditinstitute, die vom 1. Januar bis zum 31. März vor Beitragsfälligkeit ausscheiden, um 50 Prozent und für CRR-Kreditinstitute, die vom 1. April bis zum 30. Juni vor Beitragsfälligkeit ausscheiden, um 25 Prozent.
(2) 1Im Fall von § 17 Absatz 3 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes kann die Entschädigungseinrichtung in einem Abrechnungsjahr auf die Erhebung des Jahresbetrags verzichten, wenn die Kosten der Beitragserhebung in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Betrag stehen, um den die verfügbaren Finanzmittel die Zielausstattung unterschreiten. 2Die Voraussetzungen nach Satz 1 liegen in der Regel dann vor, wenn die Unterschreitung der Zielausstattung weniger als 2 Prozent beträgt.
(3) Die Beitragspflicht eines CRR-Kreditinstituts endet, sobald seine Eigenschaft als CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 des Einlagensicherungsgesetzes entfällt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung V. v. 28. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 337 m.W.v. 1. November 2024
Frühere Fassungen von § 3 EntschFinV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2024 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung vom 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 EntschFinV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EntschFinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EntschFinV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 EntschFinV Berechnungsformel (vom 01.11.2024)
... (5) Der Korrekturfaktor ist für alle CRR-Kreditinstitute, die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet sind, einheitlich. Die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818
Artikel 1 EntschFinVÄndV Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
... 16. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „ §§ 3 bis 12" durch die Angabe „§§ 3 bis 10" ersetzt. b) Folgender ... a) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 3 bis 12" durch die Angabe „ §§ 3 bis 10" ersetzt. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337
Artikel 1 2. EntschFinVÄndV
... 34 (weggefallen)". b) Die Angabe zu Anlage 2 wird gestrichen. 2. § 3 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) Im Fall von § ... „(5) Der Korrekturfaktor ist für alle CRR-Kreditinstitute, die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet sind, einheitlich. Die ...
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