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§ 7 - Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)
V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337
Geltung ab 12.01.2016; FNA: 7610-20-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 12.01.2016; FNA: 7610-20-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 7 Berechnungsformel
(1) 1Der Jahresbeitrag wird nach der folgenden Formel berechnet:
- Ci = max {MCi; (CR x ARWi x CDi x µ)}
Ci = Jahresbeitrag des CRR-Kreditinstituts,
MCi = Mindestbeitrag gemäß § 5 Absatz 2,
CR = Beitragsrate,
ARWi = aggregiertes Risikogewicht des CRR-Kreditinstituts,
CDi = gedeckte Einlagen des CRR-Kreditinstituts,
µ = Korrekturfaktor.
2Der Jahresbeitrag ist der höhere Betrag, entweder der Mindestbetrag MCi oder das Ergebnis der Formel CR x ARWi x CDi x µ.
(2) 1Die Beitragsrate ist für alle CRR-Kreditinstitute der Entschädigungseinrichtung einheitlich. 2Die Entschädigungseinrichtung ermittelt die Beitragsrate jährlich zum 15. August, indem die nach § 6 ermittelte Jahreszielausstattung durch die Summe der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres geteilt wird.
(3) Das aggregierte Risikogewicht des CRR-Kreditinstituts ist ein Prozentwert, der anhand mehrerer Risikoindikatoren gemäß den §§ 8 bis 12 ermittelt wird.
(4) Die gedeckten Einlagen des CRR-Kreditinstituts sind die zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bei dem CRR-Kreditinstitut vorhandenen und nach § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes zu meldenden gedeckten Einlagen.
(5) 1Der Korrekturfaktor ist für alle CRR-Kreditinstitute, die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet sind, einheitlich. 2Die Entschädigungseinrichtung ermittelt den Korrekturfaktor, indem die Summe der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute nach § 6 Absatz 4 durch die Summe der Produkte aus aggregiertem Risikogewicht und gedeckten Einlagen eines jeden CRR-Kreditinstituts geteilt wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung V. v. 28. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 337 m.W.v. 1. November 2024
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Frühere Fassungen von § 7 EntschFinV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2024 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung vom 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337 |
aktuell vorher | 01.06.2022 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung vom 25.05.2022 BGBl. I S. 818 |
aktuell | vor 01.06.2022 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 EntschFinV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EntschFinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EntschFinV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 EntschFinV Beitragsbemessung und Zuschlag für Verwaltungskosten (vom 01.06.2022)
... Der Jahresbeitrag eines CRR-Kreditinstituts ist nach § 7 so zu bemessen, dass mit der Summe aller Jahresbeiträge mindestens die Jahreszielausstattung ... zugeordnet sind; CDi = gedeckte Einlagen des CRR-Kreditinstituts nach § 7 Absatz 4 ; S = Summe der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute, die der ...
§ 17a EntschFinV Schätzung bei unrichtiger Meldung der Höhe der gedeckten Einlagen (vom 01.06.2022)
... zugrunde gelegt wurde, ist sie berechtigt, den Umfang der gedeckten Einlagen zu dem nach § 7 Absatz 4 maßgeblichen Stichtag zu schätzen und den Jahresbeitrag auf Grundlage des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818
Artikel 1 EntschFinVÄndV Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
... zugeordnet sind; CDi = gedeckte Einlagen des CRR-Kreditinstituts nach § 7 Absatz 4 ; S = Summe der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute, die der ... solche Abrechnungsjahre erheben, in denen kein Jahresbeitrag erhoben wird." 5. In § 7 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einer Entschädigungseinrichtung" durch die Wörter ... zugrunde gelegt wurde, ist sie berechtigt, den Umfang der gedeckten Einlagen zu dem nach § 7 Absatz 4 maßgeblichen Stichtag zu schätzen und den Jahresbeitrag auf Grundlage des ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337
Artikel 1 2. EntschFinVÄndV
... Erreichung oder Aufrechterhaltung der Zielausstattung erforderlich erscheint." 4. § 7 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Der Korrekturfaktor ist für alle ...
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