Tools:
Update via:
Zitierungen von § 7 EntschFinV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EntschFinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EntschFinV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 EntschFinV Beitragsbemessung und Zuschlag für Verwaltungskosten (vom 01.06.2022)
... Der Jahresbeitrag eines CRR-Kreditinstituts ist nach § 7 so zu bemessen, dass mit der Summe aller Jahresbeiträge mindestens die Jahreszielausstattung ... zugeordnet sind; CDi = gedeckte Einlagen des CRR-Kreditinstituts nach § 7 Absatz 4 ; S = Summe der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute, die der ...
§ 17a EntschFinV Schätzung bei unrichtiger Meldung der Höhe der gedeckten Einlagen (vom 01.06.2022)
... zugrunde gelegt wurde, ist sie berechtigt, den Umfang der gedeckten Einlagen zu dem nach § 7 Absatz 4 maßgeblichen Stichtag zu schätzen und den Jahresbeitrag auf Grundlage des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818
Artikel 1 EntschFinVÄndV Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
... zugeordnet sind; CDi = gedeckte Einlagen des CRR-Kreditinstituts nach § 7 Absatz 4 ; S = Summe der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute, die der ... solche Abrechnungsjahre erheben, in denen kein Jahresbeitrag erhoben wird." 5. In § 7 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einer Entschädigungseinrichtung" durch die Wörter ... zugrunde gelegt wurde, ist sie berechtigt, den Umfang der gedeckten Einlagen zu dem nach § 7 Absatz 4 maßgeblichen Stichtag zu schätzen und den Jahresbeitrag auf Grundlage des ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337
Artikel 1 2. EntschFinVÄndV
... Erreichung oder Aufrechterhaltung der Zielausstattung erforderlich erscheint." 4. § 7 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Der Korrekturfaktor ist für alle ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11889/v196645.htm