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§ 4 - Mutterschutzverordnung für Soldatinnen (MuSchSoldV)
neugefasst durch B. v. 18.11.2004 BGBl. I S. 2858; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 51-1-23 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 30.12.1990; FNA: 51-1-23 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 4
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Eine Soldatin darf während der Schwangerschaft nicht zu Dienstleistungen herangezogen werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet ist.
Zitierungen von § 4 MuSchSoldV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MuSchSoldV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MuSchSoldV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 MuSchSoldV
... Soweit sich aus den §§ 3 und 4 nichts anderes ergibt, nimmt eine Soldatin während der Schwangerschaft bis zum Beginn der ...
§ 6 MuSchSoldV (vom 01.10.2013)
... die Verbote der §§ 3 bis 5 sowie des § 2 Abs. 1 Satz 2 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten und ...
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