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§ 8 - Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV)

V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 39 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-14-1 Sonstige Vorschriften
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§ 8 Allgemeine Pflichten des Einführers



(1) Der Einführer darf nur Produkte in den Verkehr bringen, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

(2) Der Einführer darf ein Produkt erst in den Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass

1.
der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt hat,

2.
der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat,

3.
das Produkt, sofern es sich um ein Gerät, ein Schutzsystem oder eine Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung handelt, mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und ihm die EU-Konformitätserklärung beigefügt ist,

4.
dem Produkt, sofern es sich um eine Komponente handelt, die Konformitätsbescheinigung beigefügt ist,

5.
dem Produkt die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind und

6.
der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1 bis 3 erfüllt hat.

(3) 1Hat der Einführer Grund zu der Annahme, dass ein Produkt nicht den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU entspricht, darf er dieses Produkt erst in den Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. 2Ist mit dem Produkt ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden darüber.

(4) Solange sich ein Produkt im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, ist dieser dafür verantwortlich, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU nicht beeinträchtigen.

(5) 1Wenn es der Einführer angesichts der Risiken, die mit einem von ihm auf dem Markt bereitgestellten Produkt verbunden sind, als angemessen betrachtet, nimmt er zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Endnutzer Stichproben, prüft diese und untersucht Beschwerden. 2Erforderlichenfalls führt er ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Rückrufe. 3Der Einführer hält die Händler über diese Überwachungstätigkeiten auf dem Laufenden.

(6) 1Hat der Einführer Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in den Verkehr gebrachtes Produkt nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen, oder er nimmt das Produkt zurück oder ruft es zurück. 2Sind mit dem Produkt Risiken verbunden, so informiert der Einführer unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Produkt auf dem Markt bereitgestellt hat, insbesondere über die Risiken, die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

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Zitierungen von § 8 11. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 11. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 11. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 11. ProdSV Formale Nichtkonformität
... unvollständig oder 8. eine andere formale Anforderung nach den §§ 5, 6, 8 oder § 9 ist nicht erfüllt. (2) Besteht die Nichtkonformität ...
§ 19 11. ProdSV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, oder 8. entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 5 ein Produkt in den Verkehr bringt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 ...