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§ 12 - Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV)
V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 39 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-14-1 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-14-1 Sonstige Vorschriften
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§ 12 Angabe der Wirtschaftsakteure
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Wirtschaftsakteur nennt den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure,
- 1.
- von denen er ein Produkt bezogen hat und
- 2.
- an die er ein Produkt abgegeben hat.
(2) Der Wirtschaftsakteur muss die Angaben nach Absatz 1 für die Dauer von zehn Jahren nach dem Bezug des Produkts sowie nach der Abgabe des Produkts vorlegen können.
Zitierungen von § 12 11. ProdSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 11. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
11. ProdSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 11. ProdSV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, oder 3. entgegen § 12 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig ...
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