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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.07.2009 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Informationskampagnen über die Rindfleischetikettierung (RiFlEtikettIZV k.a.Abk.)

§ 1 Zuständige Stelle



Zuständig für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2071/98 des Rates vom 28. September 1998 über Informationskampagnen über die Kennzeichnung von Rindfleisch (ABl. EG Nr. L 265 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie der zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2071/98 erlassenen Rechtsakte der Europäischen Kommission ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Informationskampagnen über die Rindfleischetikettierung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 RiFlEtikettIZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RiFlEtikettIZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 RiFlEtikettIZV Duldungs- und Mitwirkungspflichten
... Die Agentur oder Organisation, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten mit der Durchführung einer Informationskampagne beauftragt ist, hat zur ...