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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.07.2009 aufgehoben
§ 1 - Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Informationskampagnen über die Rindfleischetikettierung (RiFlEtikettIZV k.a.Abk.)
V. v. 28.04.1999 BGBl. I S. 805; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1715
Geltung ab 01.05.1999; FNA: 7847-11-4-92 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.05.1999; FNA: 7847-11-4-92 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 1 Zuständige Stelle
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zuständig für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2071/98 des Rates vom 28. September 1998 über Informationskampagnen über die Kennzeichnung von Rindfleisch (ABl. EG Nr. L 265 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie der zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2071/98 erlassenen Rechtsakte der Europäischen Kommission ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
Zitierungen von § 1 Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Informationskampagnen über die Rindfleischetikettierung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 RiFlEtikettIZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RiFlEtikettIZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 RiFlEtikettIZV Duldungs- und Mitwirkungspflichten
... Die Agentur oder Organisation, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten mit der Durchführung einer Informationskampagne beauftragt ist, hat zur ...
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