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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.07.2009 aufgehoben

Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Informationskampagnen über die Rindfleischetikettierung (RiFlEtikettIZV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 19, des § 15 Satz 1, der §§ 16 und 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:


§ 1 Zuständige Stelle



Zuständig für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2071/98 des Rates vom 28. September 1998 über Informationskampagnen über die Kennzeichnung von Rindfleisch (ABl. EG Nr. L 265 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie der zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2071/98 erlassenen Rechtsakte der Europäischen Kommission ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.


§ 2 Duldungs- und Mitwirkungspflichten



(1) Die Agentur oder Organisation, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten mit der Durchführung einer Informationskampagne beauftragt ist, hat zur Überwachung, daß die Durchführungsvoraussetzungen eingehalten sind, der zuständigen Stelle

1.
das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume und des Betriebsgeländes während der Geschäfts- oder Betriebszeit zu gestatten,

2.
auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen,

3.
Auskunft zu erteilen und

4.
die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

Werden die Bücher auf Datenträgern geführt, so ist die Agentur oder die Organisation verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Stelle auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.

(2) Bedient sich die Agentur oder Organisation zur Erfüllung ihrer gegenüber der zuständigen Stelle eingegangenen Verpflichtung eines Vertragspartners, so findet Absatz 1 sinngemäß Anwendung.


§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.