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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.07.2009 aufgehoben
Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Informationskampagnen über die Rindfleischetikettierung (RiFlEtikettIZV k.a.Abk.)
V. v. 28.04.1999 BGBl. I S. 805; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1715
Geltung ab 01.05.1999; FNA: 7847-11-4-92 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.05.1999; FNA: 7847-11-4-92 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 19, des § 15 Satz 1, der §§ 16 und 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:
§ 1 Zuständige Stelle
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zuständig für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2071/98 des Rates vom 28. September 1998 über Informationskampagnen über die Kennzeichnung von Rindfleisch (ABl. EG Nr. L 265 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie der zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2071/98 erlassenen Rechtsakte der Europäischen Kommission ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
§ 2 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
(1) Die Agentur oder Organisation, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten mit der Durchführung einer Informationskampagne beauftragt ist, hat zur Überwachung, daß die Durchführungsvoraussetzungen eingehalten sind, der zuständigen Stelle
- 1.
- das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume und des Betriebsgeländes während der Geschäfts- oder Betriebszeit zu gestatten,
- 2.
- auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen,
- 3.
- Auskunft zu erteilen und
- 4.
- die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
(2) Bedient sich die Agentur oder Organisation zur Erfüllung ihrer gegenüber der zuständigen Stelle eingegangenen Verpflichtung eines Vertragspartners, so findet Absatz 1 sinngemäß Anwendung.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1190/index.htm