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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.07.2009 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Informationskampagnen über die Rindfleischetikettierung (RiFlEtikettIZV k.a.Abk.)

§ 2 Duldungs- und Mitwirkungspflichten



(1) Die Agentur oder Organisation, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten mit der Durchführung einer Informationskampagne beauftragt ist, hat zur Überwachung, daß die Durchführungsvoraussetzungen eingehalten sind, der zuständigen Stelle

1.
das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume und des Betriebsgeländes während der Geschäfts- oder Betriebszeit zu gestatten,

2.
auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen,

3.
Auskunft zu erteilen und

4.
die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

Werden die Bücher auf Datenträgern geführt, so ist die Agentur oder die Organisation verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Stelle auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.

(2) Bedient sich die Agentur oder Organisation zur Erfüllung ihrer gegenüber der zuständigen Stelle eingegangenen Verpflichtung eines Vertragspartners, so findet Absatz 1 sinngemäß Anwendung.

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