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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.07.2009 aufgehoben
§ 2 - Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Informationskampagnen über die Rindfleischetikettierung (RiFlEtikettIZV k.a.Abk.)
V. v. 28.04.1999 BGBl. I S. 805; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1715
Geltung ab 01.05.1999; FNA: 7847-11-4-92 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.05.1999; FNA: 7847-11-4-92 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 2 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
(1) Die Agentur oder Organisation, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten mit der Durchführung einer Informationskampagne beauftragt ist, hat zur Überwachung, daß die Durchführungsvoraussetzungen eingehalten sind, der zuständigen Stelle
- 1.
- das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume und des Betriebsgeländes während der Geschäfts- oder Betriebszeit zu gestatten,
- 2.
- auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen,
- 3.
- Auskunft zu erteilen und
- 4.
- die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
(2) Bedient sich die Agentur oder Organisation zur Erfüllung ihrer gegenüber der zuständigen Stelle eingegangenen Verpflichtung eines Vertragspartners, so findet Absatz 1 sinngemäß Anwendung.
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