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Änderung § 4 AnerkV vom 22.12.2016

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§ 4 AnerkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2016 geltenden Fassung
§ 4 AnerkV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Anerkennung als notifizierte Stelle


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Hat die Bundesnetzagentur festgestellt, dass der Antragsteller die Anforderungen des § 5 dieser Verordnung in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, so erteilt sie diesem die Befugnis, Konformitätsbewertungen durchzuführen. 2 Die Befugnis wird durch schriftlichen Bescheid erteilt. 3 Der Bescheid muss Folgendes enthalten:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Hat die Bundesnetzagentur festgestellt, dass der Antragsteller die Anforderungen des § 5 dieser Verordnung *) erfüllt, so erteilt sie diesem die Befugnis, Konformitätsbewertungen durchzuführen. 2 Die Befugnis wird durch schriftlichen Bescheid erteilt. 3 Der Bescheid muss Folgendes enthalten:

1. Vollständige Angaben zu

a) den Konformitätsbewertungstätigkeiten,

b) dem betreffenden Konformitätsbewertungsmodul oder den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und

c) dem betreffenden Gerät oder der betreffenden Funkanlage,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Bestätigung, dass die Voraussetzungen des § 5 dieser Verordnung in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind und



2. die Bestätigung, dass die Voraussetzungen des § 5 dieser Verordnung *) erfüllt sind und

3. die Befristung der Anerkennung als notifizierte Stelle.

(2) Die Befugnis ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass nach der Notifizierung weder die übrigen Mitgliedstaaten noch die Europäische Kommission innerhalb folgender Fristen Einwände erhoben haben:

1. innerhalb von zwei Wochen, sofern nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 eine Akkreditierungsurkunde vorgelegt wird, oder

2. innerhalb von zwei Monaten, sofern der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 3 erfolgt.

(3) Die Notifizierung erfolgt mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Europäischen Kommission entwickelt und verwaltet wird.

(4) 1 Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 legt die Bundesnetzagentur der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten die Unterlagen nach § 3 Absatz 3 als Nachweis vor. 2 Sie legt ferner die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Konformitätsbewertungsstelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 genügt.

(5) Die Bundesnetzagentur meldet der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung einer Notifizierung.

(6) Die Bundesnetzagentur erteilt der Europäischen Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.

(7) Die Bundesnetzagentur überprüft regelmäßig, ob die notifizierten Stellen die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 weiterhin erfüllen.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbaren Änderungen durch Artikel 2 Abs. 4 Nr. 3 G. v. 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879) wurden sinngemäß konsolidiert.