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Änderung § 9 AnerkV vom 22.12.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 AnerkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2016 geltenden Fassung
§ 9 AnerkV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen


(1) Mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben dürfen nur mit Zustimmung des Auftraggebers an Unterauftragnehmer oder Zweigunternehmen übertragen werden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Vergibt eine notifizierte Stelle mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragsnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen nach § 5 dieser Verordnung in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils geltenden Fassung erfüllt und unterrichtet die Bundesnetzagentur entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) Vergibt eine notifizierte Stelle mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragsnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen nach § 5 dieser Verordnung *) erfüllt und unterrichtet die Bundesnetzagentur entsprechend.

(3) Die notifizierte Stelle trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.

(4) Die notifizierte Stelle hält die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und über die von ihm im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß Anhang III der Richtlinie 2014/30/EU oder gemäß den Anhängen III und IV der Richtlinie 2014/53/EU ausgeführten Arbeiten für die Bundesnetzagentur bereit.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 2 Abs. 4 Nr. 5 G. v. 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879) wurde sinngemäß konsolidiert.


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