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Änderung § 12 AnerkV vom 22.12.2016
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§ 12 AnerkV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.12.2016 geltenden Fassung | § 12 AnerkV n.F. (neue Fassung) in der am 22.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Befugnis der notifizierten Stelle | |
(Text alte Fassung) Mit der Anerkennung als notifizierte Stelle im Sinne des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die folgenden Aufgaben wahrzunehmen: 1. die Konformitätsbewertung nach § 7 Absatz 4 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) sowie 2. ab dem 20. April 2016 die Konformitätsbewertung nach Anhang III der Richtlinie 2014/30/EU. | (Text neue Fassung) Mit der Anerkennung als notifizierte Stelle im Sinne des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Konformitätsbewertung nach Anhang III der Richtlinie 2014/30/EU wahrzunehmen. |
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