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§ 15 - Industriemeister-Süßwaren-Fortbildungsprüfungsverordnung (IMSüßFPrV)
V. v. 27.01.2016 BGBl. I S. 110 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 77 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.07.2016; FNA: 806-22-6-54 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.07.2016; FNA: 806-22-6-54 Berufliche Bildung
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§ 15 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
- 1.
- in jedem Prüfungsbereich der Teilprüfung „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen",
- 2.
- in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen"
- a)
- in den schriftlichen Situationsaufgaben,
- b)
- im situationsbezogenen Fachgespräch.
(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
- 1.
- die Bewertung für die Teilprüfung „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen",
- 2.
- in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen"
- a)
- die Bewertungen der schriftlichen Situationsaufgaben,
- b)
- die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs sowie
- c)
- die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.
(3) Der Bewertung für die Teilprüfung „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", der Bewertung für die schriftlichen Situationsaufgaben der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen" sowie der Bewertung für das Fachgespräch in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus:
- 1.
- dem arithmetischen Mittel der Bewertungen aller Prüfungsleistungen für die Teilprüfung „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen",
- 2.
- in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen"
- a)
- den Bewertungen der schriftlichen Situationsaufgaben und
- b)
- der Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch.
Text in der Fassung des Artikels 77 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 15 IMSüßFPrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 77 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 IMSüßFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 IMSüßFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IMSüßFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 IMSüßFPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 14 und 15 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen ... erhöhen sich die Anteile nach § 14 Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 15 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile ...
§ 16 IMSüßFPrV Zeugnisse (vom 17.12.2019)
... Wer die Prüfung nach § 15 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der ...
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