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Änderung § 15 IMSüßFPrV vom 17.12.2019

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§ 15 IMSüßFPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 15 IMSüßFPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 77 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Bestehen der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 15 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


vorherige Änderung

Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' alle Prüfungsbereiche sowie im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' die schriftlichen Situationsaufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils mit mindestens 'ausreichend' bewertet worden sind.



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1. in jedem Prüfungsbereich der Teilprüfung 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen',

2. in der Teilprüfung 'Handlungsspezifische Qualifikationen'

a) in den schriftlichen Situationsaufgaben,

b)
im situationsbezogenen Fachgespräch.

(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1. die Bewertung für die Teilprüfung
'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen',

2. in der Teilprüfung 'Handlungsspezifische Qualifikationen'

a) die Bewertungen der schriftlichen Situationsaufgaben,

b) die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs
sowie

c) die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.

(3) Der Bewertung für die Teilprüfung 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen', der Bewertung für die schriftlichen Situationsaufgaben der Teilprüfung
'Handlungsspezifische Qualifikationen' sowie der Bewertung für das Fachgespräch in der Teilprüfung 'Handlungsspezifische Qualifikationen' ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus:

1. dem arithmetischen Mittel der Bewertungen aller Prüfungsleistungen für die Teilprüfung 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen',

2. in der Teilprüfung 'Handlungsspezifische Qualifikationen'

a) den Bewertungen der
schriftlichen Situationsaufgaben und

b) der Bewertung für
das situationsbezogene Fachgespräch.

2 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3 Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 4 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.