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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.06.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 1 - Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei beamtenrechtlichen Klagen im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMFWidVertrAnO)
A. v. 25.01.2016 BGBl. I S. 120 (Nr. 4); aufgehoben durch § 3 B. v. 12.06.2017 BGBl. I S. 1879
Geltung ab 30.01.2016; FNA: 2030-14-211 Beamte
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Geltung ab 30.01.2016; FNA: 2030-14-211 Beamte
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§ 1 Zuständigkeit für das Widerspruchsverfahren
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche auf den Gebieten des Besoldungs-, Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten-, Trennungsgeld- und Beihilferechts wird folgenden Behörden übertragen, soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:
- 1.
- der Generalzolldirektion,
- 2.
- der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,
- 3.
- dem Bundeszentralamt für Steuern,
- 4.
- dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und
- 5.
- dem Informationstechnikzentrum Bund.
(2) In allen anderen beamtenrechtlichen Angelegenheiten wird die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche folgenden Behörden übertragen, soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:
- 1.
- der Generalzolldirektion für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 und
- 2.
- den in Absatz 1 Nummer 2 bis 5 bezeichneten Stellen für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener Dienst).
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Zitierungen von § 1 BMFWidVertrAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BMFWidVertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMFWidVertrAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BMFWidVertrAnO Vertretung bei Klagen
... der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den in § 1 genannten Behörden übertragen, soweit sie nach § 1 für die Entscheidung ... wird den in § 1 genannten Behörden übertragen, soweit sie nach § 1 für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ...
§ 3 BMFWidVertrAnO Vorbehaltsklausel
... der Finanzen kann im Einzelfall die Zuständigkeit abweichend von den §§ 1 und 2 regeln oder selbst ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMFBDGAnO)
A. v. 09.03.2016 BGBl. I S. 493; aufgehoben durch § 7 A. v. 14.09.2020 BGBl. I S. 2066
§ 4 BMFBDGAnO Widerspruchsbescheide
... im Sinne von § 42 Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gelten die §§ 1 und 3 der Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im ...
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