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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.06.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei beamtenrechtlichen Klagen im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMFWidVertrAnO)
A. v. 25.01.2016 BGBl. I S. 120 (Nr. 4); aufgehoben durch § 3 B. v. 12.06.2017 BGBl. I S. 1879
Geltung ab 30.01.2016; FNA: 2030-14-211 Beamte
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Geltung ab 30.01.2016; FNA: 2030-14-211 Beamte
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Eingangsformel
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Bundesministerium der Finanzen an:
§ 1 Zuständigkeit für das Widerspruchsverfahren
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche auf den Gebieten des Besoldungs-, Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten-, Trennungsgeld- und Beihilferechts wird folgenden Behörden übertragen, soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:
- 1.
- der Generalzolldirektion,
- 2.
- der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,
- 3.
- dem Bundeszentralamt für Steuern,
- 4.
- dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und
- 5.
- dem Informationstechnikzentrum Bund.
(2) In allen anderen beamtenrechtlichen Angelegenheiten wird die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche folgenden Behörden übertragen, soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:
- 1.
- der Generalzolldirektion für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 und
- 2.
- den in Absatz 1 Nummer 2 bis 5 bezeichneten Stellen für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener Dienst).
§ 2 Vertretung bei Klagen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den in § 1 genannten Behörden übertragen, soweit sie nach § 1 für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.
§ 3 Vorbehaltsklausel
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einzelfall die Zuständigkeit abweichend von den §§ 1 und 2 regeln oder selbst übernehmen.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 ändert mWv. 30. Januar 2016 BMFZustAnO
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. Februar 2008 (BGBl. I S. 253) außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Schäuble
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11910/index.htm