Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.06.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
§ 2 - Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei beamtenrechtlichen Klagen im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMFWidVertrAnO)
A. v. 25.01.2016 BGBl. I S. 120 (Nr. 4); aufgehoben durch § 3 B. v. 12.06.2017 BGBl. I S. 1879
Geltung ab 30.01.2016; FNA: 2030-14-211 Beamte
|
Geltung ab 30.01.2016; FNA: 2030-14-211 Beamte
|
§ 2 Vertretung bei Klagen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den in § 1 genannten Behörden übertragen, soweit sie nach § 1 für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.
Anzeige
Zitierungen von § 2 BMFWidVertrAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BMFWidVertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMFWidVertrAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BMFWidVertrAnO Vorbehaltsklausel
... der Finanzen kann im Einzelfall die Zuständigkeit abweichend von den §§ 1 und 2 regeln oder selbst ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11910/a196863.htm