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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.06.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 3 - Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei beamtenrechtlichen Klagen im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMFWidVertrAnO)
A. v. 25.01.2016 BGBl. I S. 120 (Nr. 4); aufgehoben durch § 3 B. v. 12.06.2017 BGBl. I S. 1879
Geltung ab 30.01.2016; FNA: 2030-14-211 Beamte
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Geltung ab 30.01.2016; FNA: 2030-14-211 Beamte
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§ 3 Vorbehaltsklausel
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einzelfall die Zuständigkeit abweichend von den §§ 1 und 2 regeln oder selbst übernehmen.
Zitierungen von § 3 BMFWidVertrAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BMFWidVertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMFWidVertrAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in aufgehobenen Titeln
Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMFBDGAnO)
A. v. 09.03.2016 BGBl. I S. 493; aufgehoben durch § 7 A. v. 14.09.2020 BGBl. I S. 2066
§ 4 BMFBDGAnO Widerspruchsbescheide
... im Sinne von § 42 Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gelten die §§ 1 und 3 der Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und ...
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