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§ 1 - Ankunftsnachweisverordnung (AKNV)
V. v. 05.02.2016 BGBl. I S. 162 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 06.02.2016; FNA: 26-7-4 Ausländerrecht
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Geltung ab 06.02.2016; FNA: 26-7-4 Ausländerrecht
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§ 1 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
(1) Die nach § 16 des Asylgesetzes zuständigen Behörden haben das Folgende dem Stand der Technik entsprechend zu gewährleisten:
- 1.
- die Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
- 2.
- die Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
- 3.
- die maschinelle Echtheitsprüfung von ausländischen Ausweis- oder Identifikationsdokumenten sowie
- 4.
- die Erhebung von anonymisierten Einzeldaten zur Sicherung des Sicherheits- und Qualitätsniveaus.
(2) Die Aufnahmeeinrichtungen, auf die der Ausländer verteilt worden ist, und die dieser Aufnahmeeinrichtung zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (ausstellende Behörde) haben das Folgende dem Stand der Technik entsprechend zu gewährleisten:
- 1.
- die Verarbeitung des in den Ankunftsnachweis zu übernehmenden Lichtbildes sowie
- 2.
- das Erstellen eines Barcodes.
(3) 1Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Prozesse nach den in Anlage 1 genannten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung durchgeführt wurden. 2In Sonderlagen kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übergangsweise von der Einhaltung des Stands der Technik abgewichen werden.
(4) Soweit die jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichte Technische Richtlinie eine Zertifizierung beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vorsieht, ist diese für folgende Systemkomponenten erforderlich:
- 1.
- für Hardware zur Erfassung des Lichtbildes,
- 2.
- für Hardware zur Erfassung der Fingerabdrücke,
- 3.
- für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes,
- 4.
- für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung der Fingerabdruckdaten,
- 5.
- für Hardware zur Prüfung von Dokumenten und
- 6.
- für Software zur Prüfung von Dokumenten.
Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) G. v. 8. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 152 m.W.v. 1. November 2024
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Frühere Fassungen von § 1 AKNV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2024 | Artikel 10 Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 AKNV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AKNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AKNV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 1 AKNV (zu § 1) Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (vom 01.11.2024)
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Artikel 10 DÜV-AnpassG Änderung der Ankunftsnachweisverordnung
... 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: „§ 1 Technische Richtlinien des Bundesamtes ... geändert: 1. Die §§ 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: „ § 1 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik ...
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