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Verordnung über die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweisverordnung - AKNV)
V. v. 05.02.2016 BGBl. I S. 162 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 06.02.2016; FNA: 26-7-4 Ausländerrecht
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Geltung ab 06.02.2016; FNA: 26-7-4 Ausländerrecht
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Eingangsformel
Auf Grund des § 88 Absatz 2 des Asylgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
§ 1 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
(1) Die nach § 16 des Asylgesetzes zuständigen Behörden haben das Folgende dem Stand der Technik entsprechend zu gewährleisten:
- 1.
- die Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
- 2.
- die Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
- 3.
- die maschinelle Echtheitsprüfung von ausländischen Ausweis- oder Identifikationsdokumenten sowie
- 4.
- die Erhebung von anonymisierten Einzeldaten zur Sicherung des Sicherheits- und Qualitätsniveaus.
(2) Die Aufnahmeeinrichtungen, auf die der Ausländer verteilt worden ist, und die dieser Aufnahmeeinrichtung zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (ausstellende Behörde) haben das Folgende dem Stand der Technik entsprechend zu gewährleisten:
- 1.
- die Verarbeitung des in den Ankunftsnachweis zu übernehmenden Lichtbildes sowie
- 2.
- das Erstellen eines Barcodes.
(3) 1Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Prozesse nach den in Anlage 1 genannten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung durchgeführt wurden. 2In Sonderlagen kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übergangsweise von der Einhaltung des Stands der Technik abgewichen werden.
(4) Soweit die jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichte Technische Richtlinie eine Zertifizierung beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vorsieht, ist diese für folgende Systemkomponenten erforderlich:
- 1.
- für Hardware zur Erfassung des Lichtbildes,
- 2.
- für Hardware zur Erfassung der Fingerabdrücke,
- 3.
- für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes,
- 4.
- für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung der Fingerabdruckdaten,
- 5.
- für Hardware zur Prüfung von Dokumenten und
- 6.
- für Software zur Prüfung von Dokumenten.
Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) G. v. 8. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 152 m.W.v. 1. November 2024
§ 2 Nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik
(1) 1Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik führt eine nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik zu den nach § 16 des Asylgesetzes erhobenen biometrischen Daten und durchgeführten maschinellen Dokumentenprüfungen nach dem Stand der Technik. 2Das Bundesverwaltungsamt ermöglicht dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik den Zugang zu anonymisierten Einzeldaten zum Zwecke der Sicherheits- und Qualitätsstatistik. 3Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik stellt die in Satz 1 genannten Statistiken dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Bundesverwaltungsamt, der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie den Ländern ganz oder teilweise zur Verfügung, soweit sie zur Aufgabenerfüllung benötigt werden.
(2) 1Für die Statistiken des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gelten die Grundsätze der Neutralität und Objektivität. 2Die Vorschriften der Geheimhaltung nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes gelten entsprechend. 3Das Statistikgeheimnis ist durch technische und organisatorische Maßnahmen der Trennung zwischen statistischen und nichtstatistischen Aufgaben einzuhalten.
Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) G. v. 8. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 152 m.W.v. 1. November 2024
§ 3 Dokumentationspflichten für den Ankunftsnachweis
Die Liste der Seriennummern der Bescheinigungen (AKN-Nummern) und die Blanko-Ankunftsnachweise sind getrennt voneinander und sicher zu verwahren; die bereits vergebenen AKN-Nummern sind zu dokumentieren.
Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) G. v. 8. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 152 m.W.v. 1. November 2024
§ 4 Ausstellung des Ankunftsnachweises
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die ausstellende Behörde prüft, ob die für den Ankunftsnachweis nach Anlage 4 erforderlichen Daten vollständig und zutreffend erhoben wurden und überträgt diese unter Beachtung der formalen Anforderungen der Anlage 2 Abschnitt 1 auf den Ankunftsnachweis. 2Die ausstellenden Behörden haben technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass keine falschen oder anderweitig fehlerhaften Daten weiterverarbeitet werden.
(2) Auf Seite 4 des Ankunftsnachweises ist anzugeben, ob die Angaben zur Person auf eigenen Angaben des Asylsuchenden beruhen.
§ 5 Muster für den Ankunftsnachweis
Der Ankunftsnachweis ist ausschließlich nach dem in Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen.
Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) G. v. 8. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 152 m.W.v. 1. November 2024
§ 6 Aushändigung des Ankunftsnachweises
(1) Der Ankunftsnachweis ist dem Asylsuchenden erst nach Unterschriftsleistung auszuhändigen, es sei denn, die Unterschriftsleistung ist im Einzelfall nicht erforderlich.
(2) 1Bei der Übergabe ist der Asylsuchende in geeigneter Art und Weise über die Funktion und die Bedeutung des Ankunftsnachweises zu informieren. 2Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Ankunftsnachweis kein Reisedokument ist und der Asylsuchende mit diesem Dokument der Pass- und Ausweispflicht im Bundesgebiet nicht genügt und das Dokument nicht zum Grenzübertritt berechtigt.
§ 7 Änderung der Anschrift, Verlängerung
(1) Der Verlängerungsvermerk ist auf Seite 4 des Ankunftsnachweises einzutragen.
(2) Die Änderung der Anschrift ist im Feld „amtliche Vermerke" auf Seite 5 des Ankunftsnachweises einzutragen.
(3) Die Vermerke zur Änderung der Anschrift und zur Verlängerung sind vom Mitarbeiter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen und mit dem Behördensiegel zu versehen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 6. Februar 2016 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Anlage 1 (zu § 1) Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
- 1.
- BSI TR-03116 - Kryptographische Vorgaben für Projekte der Bundesregierung
- 2.
- BSI TR-03137 - Optically Verifiable Cryptographic Protection of non-electronic Documents (Digital Seal)
- 3.
- BSI TR-03121 - Biometrics for Public Sector Applications
- 4.
- BSI-TR 03135 - Machine Authentication of MRTDs for Public Sector Applications
- 5.
- BSI-TR 03156 - Hoheitliches Identitätsmanagement in Verbindung mit EU-Informationssystemen
Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) G. v. 8. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 152 m.W.v. 1. November 2024
Anlage 2 (zu zu den §§ 3 und 4 Absatz 1) Formale Anforderungen an variable Einträge
Vorbemerkung:
- 1.
- Die in der nachstehenden Tabelle beschriebenen Anforderungen an die Einträge gelten für den Ankunftsnachweis.
- 2.
- Die Aufnahmeeinrichtungen und die Außenstellen des Bundesamtes tragen die variablen Daten bis auf die Unterschrift ein und verwenden zur Personalisierung des Ankunftsnachweises und zur Änderung von Daten den Schriftfont „UnicodeDoc". Hierfür sind Tintenstrahldrucker einzusetzen. Die Tinte hat die nach der ISO 1831:1980-10 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im B900-Band zu erfüllen. Es ist ausschließlich solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN ISO 12757-1:1999-02 urkunden- und kopierecht ist.
- 3.
- Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD), veröffentlichte Zeichensatz „String.LatinXhD" zu verwenden.
- 4.
- Der maschinenlesbare Bereich in den Nachweisen ist im Schriftfont OCR-B zu beschriften.
- 5.
- In den Datenfeldern „Name" (Familienname und Geburtsname) sowie „Vornamen" sind alle Namensbestandteile komplett darzustellen, soweit dies technisch entsprechend der nachstehenden Tabelle umsetzbar ist. Ist nicht erkennbar, welcher Namensbestandteil der Vorname ist, so sind sämtliche Namensbestandteile im Datenfeld „Familienname" einzutragen. Im Datenfeld „Vorname" ist in diesem Fall ein waagerechter Strich einzutragen.
- 6.
- Grundsätzlich sind alle Einträge im Ankunftsnachweis in der Schriftgröße 1 gemäß der nachstehenden Tabelle vorzunehmen.
Wird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschritten, sind sämtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen.
Sollte auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 2 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle maximal zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (zum Beispiel „Vornamen") - unter Ausnutzung der maximal zur Verfügung stehenden Zeichenzahl - entsprechend gekürzt vorzunehmen.
Im Datenfeld „Name" ist der Eintrag gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle in der Schriftgröße 1 und 2 Schriftstärke „Fett" zulässig.
Änderungen in den vorgedruckten Datenfeldern sind ausschließlich im Fall der Verlängerung auf Seite 4 zulässig. Sonstige Eintragungen und Ergänzungen können im Datenfeld „amtliche Vermerke" auf Seite 5 vorgenommen werden. Diese Änderungen, Eintragungen und Ergänzungen sind in der Schriftgröße 1 Schriftstärke „Fett" vorzunehmen.
Bei Änderung auf dem Ankunftsnachweis sind die Eintragungen in der Schriftgröße 1 Schriftstärke „Fett" vorzunehmen. - 7.
- Sofern kein Geburtsname vorhanden ist, ist in die Zeile Geburtsname als Eintrag ein waagerechter Strich vorzunehmen.
- 8.
- Im Datenfeld „mitreisende Kinder" ist ein waagerechter Strich einzutragen, wenn den Asylsuchenden keine Kinder begleiten. In dem Feld sind alle in § 63a Absatz 1 Nummer 17 Asylgesetz bezeichneten Personen einzutragen.
- 9.
- Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser oder werden diese im Datenfeld „Name" eingetragen. Entsprechend der für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigten Zeichenzahl verringert sich die Anzahl der verbleibenden Zeichen für den Namenseintrag.
- 10.
- Bei Schreibunkundigen oder Schreibunfähigen oder Kindern unter zehn Jahren ist in das Unterschriftsfeld ein waagerechter Strich einzutragen.
Datenfelder | Seite | Feldlängen Ankunftsnachweis | |
2,0 mm Schriftgröße 2 (8pt) UNICODE | 2,4 mm Schriftgröße 1 (10pt) UNICODE | ||
Seriennummer | 2, 3 und 4 | - | 9 Zeichen zulässiges Ziffernwerk: einen Buchstaben, Leerzeichen und 7 Ziffern |
Name | 2 | 35 Zeichen in zwei Zeilen insgesamt 70 Zeichen1 | 30 Zeichen in zwei Zeilen insgesamt 60 Zeichen2 |
Geburtsname | 2 | 35 Zeichen in zwei Zeilen insgesamt 70 Zeichen1 | 30 Zeichen in zwei Zeilen insgesamt 60 Zeichen2 |
Vornamen | 2 | 35 Zeichen in zwei Zeilen insgesamt 70 Zeichen1 | 30 Zeichen in zwei Zeilen insgesamt 60 Zeichen3 |
Geschlecht | 2 | - | 1 Zeichen Zulässige Buchstaben: M, F, X |
Größe | 2 | - | 6 Zeichen3 |
Farbe der Augen | 2 | - | 15 Zeichen |
Tag der Geburt | 2 | - | 10 Zeichen |
Staatsangehörigkeit | 2 | - | 3 Zeichen4 |
Ort der Geburt | 2 | - | 30 Zeichen |
Lichtbild 35x 45 mm | 3 | - | - |
Unterschrift Inhaber manuell | 3 | - | - |
Ausstellende Behörde | 3 | - | 30 Zeichen |
Tag der Ausstellung | 3 | - | 10 Zeichen |
Unterschrift Austeller manuell | 3 | - | - |
Ankreuzfeld: Die Angaben zur Person ... | 4 | - | - |
Gültig bis | 4 | - | 10 Zeichen |
Verlängert bis | 4 | - | 10 Zeichen |
Name und Anschrift der zuständigen Aufnahmeeinrichtung | 4 | - | 79 Zeichen einzeilig in drei Felder: 1. Feld 21 Zeichen 2. Feld 29 Zeichen 3. Feld 29 Zeichen |
Mitreisende Kinder | 5 | - | 108 Zeichen einzeilig in vier Felder: 1. Feld 27 Zeichen 2. Feld 27 Zeichen 3. Feld 27 Zeichen 4. Feld 27 Zeichen |
„Freitext" | 5 | - | 28 Zeichen in acht Zeilen insgesamt 224 Zeichen |
AZR-Nummer | 6 | - | 12 Zeichen |
MRZ vertikal 2-zeilig | 6 | - | 36 Zeichen in 2 Zeilen Vertikal OCR-B |
Barcode Data-Matrix | 6 | - | 48*48 Module5 |
Anmerkung: 1 Zeilenabstand 10pt 2 Zeilenabstand 13pt 3 Größe in Zentimetern 4 3-letter code gemäß ICAO Document 9303 5 Barcode DataMatrix (ISO/IEC 16022) |
Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) G. v. 8. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 152 m.W.v. 1. November 2024
Anlage 3 (zu § 5) Muster des Ankunftsnachweises
Innenseite
Außenseite
Außenseite
Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) G. v. 8. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 152 m.W.v. 1. November 2024
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