(1)
1Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik führt eine nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik zu den nach
§ 16 des Asylgesetzes erhobenen biometrischen Daten und durchgeführten maschinellen Dokumentenprüfungen nach dem Stand der Technik.
2Das Bundesverwaltungsamt ermöglicht dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik den Zugang zu anonymisierten Einzeldaten zum Zwecke der Sicherheits- und Qualitätsstatistik.
3Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik stellt die in Satz 1 genannten Statistiken dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Bundesverwaltungsamt, der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie den Ländern ganz oder teilweise zur Verfügung, soweit sie zur Aufgabenerfüllung benötigt werden.
(2)
1Für die Statistiken des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gelten die Grundsätze der Neutralität und Objektivität.
2Die Vorschriften der Geheimhaltung nach
§ 16 des Bundesstatistikgesetzes gelten entsprechend.
3Das Statistikgeheimnis ist durch technische und organisatorische Maßnahmen der Trennung zwischen statistischen und nichtstatistischen Aufgaben einzuhalten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152