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Anlage 2 - Ankunftsnachweisverordnung (AKNV)
V. v. 05.02.2016 BGBl. I S. 162 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 06.02.2016; FNA: 26-7-4 Ausländerrecht
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Geltung ab 06.02.2016; FNA: 26-7-4 Ausländerrecht
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Anlage 2 (zu zu den §§ 3 und 4 Absatz 1) Formale Anforderungen an variable Einträge
Vorbemerkung:
- 1.
- Die in der nachstehenden Tabelle beschriebenen Anforderungen an die Einträge gelten für den Ankunftsnachweis.
- 2.
- Die Aufnahmeeinrichtungen und die Außenstellen des Bundesamtes tragen die variablen Daten bis auf die Unterschrift ein und verwenden zur Personalisierung des Ankunftsnachweises und zur Änderung von Daten den Schriftfont „UnicodeDoc". Hierfür sind Tintenstrahldrucker einzusetzen. Die Tinte hat die nach der ISO 1831:1980-10 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im B900-Band zu erfüllen. Es ist ausschließlich solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN ISO 12757-1:1999-02 urkunden- und kopierecht ist.
- 3.
- Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD), veröffentlichte Zeichensatz „String.LatinXhD" zu verwenden.
- 4.
- Der maschinenlesbare Bereich in den Nachweisen ist im Schriftfont OCR-B zu beschriften.
- 5.
- In den Datenfeldern „Name" (Familienname und Geburtsname) sowie „Vornamen" sind alle Namensbestandteile komplett darzustellen, soweit dies technisch entsprechend der nachstehenden Tabelle umsetzbar ist. Ist nicht erkennbar, welcher Namensbestandteil der Vorname ist, so sind sämtliche Namensbestandteile im Datenfeld „Familienname" einzutragen. Im Datenfeld „Vorname" ist in diesem Fall ein waagerechter Strich einzutragen.
- 6.
- Grundsätzlich sind alle Einträge im Ankunftsnachweis in der Schriftgröße 1 gemäß der nachstehenden Tabelle vorzunehmen.
Wird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschritten, sind sämtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen.
Sollte auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 2 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle maximal zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (zum Beispiel „Vornamen") - unter Ausnutzung der maximal zur Verfügung stehenden Zeichenzahl - entsprechend gekürzt vorzunehmen.
Im Datenfeld „Name" ist der Eintrag gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle in der Schriftgröße 1 und 2 Schriftstärke „Fett" zulässig.
Änderungen in den vorgedruckten Datenfeldern sind ausschließlich im Fall der Verlängerung auf Seite 4 zulässig. Sonstige Eintragungen und Ergänzungen können im Datenfeld „amtliche Vermerke" auf Seite 5 vorgenommen werden. Diese Änderungen, Eintragungen und Ergänzungen sind in der Schriftgröße 1 Schriftstärke „Fett" vorzunehmen.
Bei Änderung auf dem Ankunftsnachweis sind die Eintragungen in der Schriftgröße 1 Schriftstärke „Fett" vorzunehmen. - 7.
- Sofern kein Geburtsname vorhanden ist, ist in die Zeile Geburtsname als Eintrag ein waagerechter Strich vorzunehmen.
- 8.
- Im Datenfeld „mitreisende Kinder" ist ein waagerechter Strich einzutragen, wenn den Asylsuchenden keine Kinder begleiten. In dem Feld sind alle in § 63a Absatz 1 Nummer 17 Asylgesetz bezeichneten Personen einzutragen.
- 9.
- Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser oder werden diese im Datenfeld „Name" eingetragen. Entsprechend der für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigten Zeichenzahl verringert sich die Anzahl der verbleibenden Zeichen für den Namenseintrag.
- 10.
- Bei Schreibunkundigen oder Schreibunfähigen oder Kindern unter zehn Jahren ist in das Unterschriftsfeld ein waagerechter Strich einzutragen.
Datenfelder | Seite | Feldlängen Ankunftsnachweis | |
2,0 mm Schriftgröße 2 (8pt) UNICODE | 2,4 mm Schriftgröße 1 (10pt) UNICODE | ||
Seriennummer | 2, 3 und 4 | - | 9 Zeichen zulässiges Ziffernwerk: einen Buchstaben, Leerzeichen und 7 Ziffern |
Name | 2 | 35 Zeichen in zwei Zeilen insgesamt 70 Zeichen1 | 30 Zeichen in zwei Zeilen insgesamt 60 Zeichen2 |
Geburtsname | 2 | 35 Zeichen in zwei Zeilen insgesamt 70 Zeichen1 | 30 Zeichen in zwei Zeilen insgesamt 60 Zeichen2 |
Vornamen | 2 | 35 Zeichen in zwei Zeilen insgesamt 70 Zeichen1 | 30 Zeichen in zwei Zeilen insgesamt 60 Zeichen3 |
Geschlecht | 2 | - | 1 Zeichen Zulässige Buchstaben: M, F, X |
Größe | 2 | - | 6 Zeichen3 |
Farbe der Augen | 2 | - | 15 Zeichen |
Tag der Geburt | 2 | - | 10 Zeichen |
Staatsangehörigkeit | 2 | - | 3 Zeichen4 |
Ort der Geburt | 2 | - | 30 Zeichen |
Lichtbild 35x 45 mm | 3 | - | - |
Unterschrift Inhaber manuell | 3 | - | - |
Ausstellende Behörde | 3 | - | 30 Zeichen |
Tag der Ausstellung | 3 | - | 10 Zeichen |
Unterschrift Austeller manuell | 3 | - | - |
Ankreuzfeld: Die Angaben zur Person ... | 4 | - | - |
Gültig bis | 4 | - | 10 Zeichen |
Verlängert bis | 4 | - | 10 Zeichen |
Name und Anschrift der zuständigen Aufnahmeeinrichtung | 4 | - | 79 Zeichen einzeilig in drei Felder: 1. Feld 21 Zeichen 2. Feld 29 Zeichen 3. Feld 29 Zeichen |
Mitreisende Kinder | 5 | - | 108 Zeichen einzeilig in vier Felder: 1. Feld 27 Zeichen 2. Feld 27 Zeichen 3. Feld 27 Zeichen 4. Feld 27 Zeichen |
„Freitext" | 5 | - | 28 Zeichen in acht Zeilen insgesamt 224 Zeichen |
AZR-Nummer | 6 | - | 12 Zeichen |
MRZ vertikal 2-zeilig | 6 | - | 36 Zeichen in 2 Zeilen Vertikal OCR-B |
Barcode Data-Matrix | 6 | - | 48*48 Module5 |
Anmerkung: 1 Zeilenabstand 10pt 2 Zeilenabstand 13pt 3 Größe in Zentimetern 4 3-letter code gemäß ICAO Document 9303 5 Barcode DataMatrix (ISO/IEC 16022) |
Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) G. v. 8. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 152 m.W.v. 1. November 2024
Frühere Fassungen von Anlage 2 AKNV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2024 | Artikel 10 Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 2 AKNV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 AKNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AKNV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 AKNV Ausstellung des Ankunftsnachweises
... erhoben wurden und überträgt diese unter Beachtung der formalen Anforderungen der Anlage 2 Abschnitt 1 auf den Ankunftsnachweis. Die ausstellenden Behörden haben technische ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Artikel 10 DÜV-AnpassG Änderung der Ankunftsnachweisverordnung
... Identitätsmanagement in Verbindung mit EU-Informationssystemen". 4. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...
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