Die
WDO-Bezügeverordnung vom
18. Juli 2007 (BGBl. I S. 1809) ist weiter anzuwenden, wenn vor dem 16. Februar 2016
- 1.
- ein Urteil auf Kürzung der Dienstbezüge unanfechtbar geworden,
- 2.
- eine Disziplinarbuße verhängt worden oder
- 3.
- ein Teil der Dienstbezüge auf Grund einer Anordnung der Einleitungsbehörde erstmalig einbehalten worden
ist.