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Änderung § 1 GGVSee vom 01.01.2017

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§ 1 GGVSee a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 1 GGVSee n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.12.2017 BGBl. I S. 3859
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(1) 1 Diese Verordnung regelt die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen. 2 Für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen auf schiffbaren Binnengewässern in Deutschland, mit Ausnahme von Seeschifffahrtsstraßen und angrenzenden Seehäfen, gelten die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter, die als Schiffsvorräte oder für die Schiffsausrüstung bestimmt sind.

(3) 1 Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen der Bundeswehr oder ausländischer Streitkräfte, soweit dies Gründe der Verteidigung erfordern. 2 Satz 1 gilt auch für andere Schiffe, die im Auftrag der Bundeswehr oder der ausländischen Streitkräfte eingesetzt werden, wenn die Verladung und Beförderung der gefährlichen Güter unter Überwachung nach § 10 Absatz 1 erfolgt.

(Text alte Fassung)

(4) In Häfen und an sonstigen Liegeplätzen gelten für das Einbringen, die Bereitstellung und den Umschlag gefährlicher Güter zusätzlich die jeweiligen örtlichen Sicherheitsvorschriften.

(Text neue Fassung)

(4) Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen in Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen, die von zuständigen Behörden und Stellen oder unter deren Überwachung durchgeführt werden, insbesondere bei der Kampfmittelräumung, bei Havarien und beim Katastrophenschutz.

(5)
In Häfen und an sonstigen Liegeplätzen gelten für das Einbringen, den zeitweiligen Aufenthalt im Verlauf der Beförderung und den Umschlag gefährlicher Güter zusätzlich die jeweiligen örtlichen Sicherheitsvorschriften.

 

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