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Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung See - GGVSee)
neugefasst durch B. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 9241-23-32 Güterbeförderung
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Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 9241-23-32 Güterbeförderung
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- Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 12 der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10).
§ 1 Geltungsbereich
(1) 1Diese Verordnung regelt die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen. 2Für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen auf schiffbaren Binnengewässern in Deutschland, mit Ausnahme von Seeschifffahrtsstraßen und angrenzenden Seehäfen, gelten die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter, die als Schiffsvorräte oder für die Schiffsausrüstung bestimmt sind.
(3) 1Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen der Bundeswehr oder ausländischer Streitkräfte, soweit dies Gründe der Verteidigung erfordern. 2Satz 1 gilt auch für andere Schiffe, die im Auftrag der Bundeswehr oder der ausländischen Streitkräfte eingesetzt werden, wenn die Verladung und Beförderung der gefährlichen Güter unter Überwachung nach § 10 Absatz 1 erfolgt.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen in Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen, die von zuständigen Behörden und Stellen oder unter deren Überwachung durchgeführt werden, insbesondere bei der Kampfmittelräumung, bei Havarien und beim Katastrophenschutz.
(5) In Häfen und an sonstigen Liegeplätzen gelten für das Einbringen, den zeitweiligen Aufenthalt im Verlauf der Beförderung und den Umschlag gefährlicher Güter zusätzlich die jeweiligen örtlichen Sicherheitsvorschriften.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen V. v. 7. Dezember 2017 BGBl. I S. 3859 m.W.v. 1. Januar 2017
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Die nachfolgenden Begriffe werden im Sinne dieser Verordnung wie folgt verwendet:
- 1.
- Vorschriften des „ADR" sind die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B vom 29. November 2017 (BGBl. 2017 II S. 1520), die zuletzt nach Maßgabe der 27. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2018 (BGBl. 2018 II S. 443; 2019 II S. 316) geändert worden ist;
- 2.
- „Basler Übereinkommen" ist das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl. 1994 II S. 2703), das durch Beschlüsse vom 22. September 1995 und vom 27. Februar 1998 (BGBl. 2002 II S. 89), vom 9. bis 13. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 1626) und vom 25. bis 29. Oktober 2004 (BGBl. 2005 II S. 1122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
- 3.
- „Beförderer" ist, wer auf Grund eines Seefrachtvertrags als Verfrachter die Ortsveränderung gefährlicher Güter mit einem ihm gehörenden oder ganz oder teilweise gecharterten Seeschiff durchführt;
- 4.
- „BCH-Code" ist der Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom 9. August 1983), der zuletzt durch die Entschließungen MEPC.303(72) (VkBl. 2019 S. 251) und MSC.446(99) (VkBl. 2019 S. 252) geändert worden ist;
- 5.
- „CSS-Code" ist die Richtlinie für die sachgerechte Stauung und Sicherung von Ladung bei der Beförderung mit Seeschiffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1990 (BAnz. Nr. 8a vom 12. Januar 1991), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 29. Januar 2016 (VkBl. 2016 S. 100) geändert worden ist;
- 6.
- „CTU-Code" sind die Verfahrensregeln der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) für das Packen von Güterbeförderungseinheiten (CTUs) in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gemacht am 27. April 2015 (VkBl. 2015 S. 422);
- 7.
- „EmS-Leitfaden" ist der Leitfaden für überarbeitete Unfallbekämpfungsmaßnahmen *) für Schiffe, die gefährliche Güter befördern, in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2019 (VkBl. 2019 S. 594);
- 8.
- „GC-Code" ist der Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom 9. August 1983), der zuletzt durch die Entschließung MSC.447(99) (VkBl. 2019 S. 267) geändert worden ist;
- 9.
- „IBC-Code" ist der Internationale Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BAnz. Nr. 125a vom 12. Juli 1986), neu gefasst durch die Entschließung MSC.176(79) (VkBl. 2007 S. 8), sowie ergänzte Stofflisten hierzu nach Maßgabe des MEPC.2-Rundschreibens 12 und des MEPC.1-Rundschreibens 512 (VkBl. 2007 S. 80; 2007 S. 152), der zuletzt durch die Entschließungen MEPC.302(72) (VkBl. 2019 S. 248) und MSC.440(99) (VkBl. 2019 S. 249) geändert worden ist;
- 10.
- „IGC-Code" ist der Internationale Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (BAnz. Nr. 125a vom 12. Juli 1986), der zuletzt durch die Entschließung MSC.441(99) (VkBl. 2019 S. 265) geändert worden ist;
- 11.
- „INF-Code" ist der Internationale Code für die sichere Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen (BAnz. 2000 S. 23.322), der zuletzt durch die Entschließung MSC.241(83) (VkBl. 2009 S. 82) geändert worden ist;
- 12.
- „IMDG-Code" ist der International Maritime Dangerous Goods Code, der zuletzt durch die Entschließung MSC.442(99) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 13. November 2018 (VkBl. 2018 S. 847);
- 13.
- „IMSBC-Code" ist der International Maritime Solid Bulk Cargoes Code in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 15. Dezember 2009 (VkBl. 2009 S. 775), der zuletzt durch die Entschließung MSC.426(98) (VkBl. 2017 S. 1096) geändert worden ist;
- 14.
- „ISPS-Code" ist der Internationale Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (BGBl. 2003 II S. 2018, 2043);
- 15.
- „MARPOL" ist das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2; 1996 II S. 399), das zuletzt durch die in London vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation am 4. April 2014 angenommenen Entschließungen MEPC.246(66), MEPC.247(66), MEPC.248(66) und MEPC.251(66) (BGBl. 2018 II S. 737) geändert worden ist;
- 16.
- „MFAG" ist der Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2001 (BAnz. Nr. 68a vom 6. April 2001);
- 17.
- „Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung" ist die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist;
- 18.
- „ortsbewegliche Druckgeräte" sind die in Abschnitt B der Anlage 1 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung bestimmten Gefäße und Tanks für Gase sowie die übrigen in den Kapiteln 6.2 und 6.7 des IMDG-Codes bestimmten Gefäße und Tanks für Gase;
- 19.
- „Reeder" ist der Eigentümer eines von ihm zum Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiffes oder eine Person, die ein ihm nicht gehörendes Schiff zum Erwerb durch Seefahrt betreibt und vom Eigentümer die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen und durch Übernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat, alle dem Eigentümer auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen;
- 20.
- Vorschriften des „RID" sind die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach Maßgabe der 21. RID-Änderungsverordnung vom 5. November 2018 (BGBl. 2018 II S. 494) geändert worden sind;
- 21.
- „SOLAS" ist das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 21. Februar 1979 (BGBl. 1979 II S. 141) mit dem Protokoll von 1988 zu diesem Übereinkommen in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 27. September 1994 (BGBl. 1994 II S. 2458), das jeweils zuletzt nach Maßgabe der 28. SOLAS-Änderungsverordnung vom 20. Dezember 2016 (BGBl. 2016 II S. 1408) geändert worden ist;
- 22.
- „Versender" ist der Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter oder jede andere Person, die die Beförderung gefährlicher Güter ursprünglich veranlasst.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind gefährliche Güter
- 1.
- Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweiligen Begriffsbestimmungen für die Klassen 1 bis 9 des IMDG-Codes fallen,
- 2.
- Stoffe, die bei der Beförderung als gefährliches Schüttgut nach den Bestimmungen des IMSBC-Codes der Gruppe B zuzuordnen sind, oder
- 3.
- Stoffe, die in Tankschiffen befördert werden sollen und
- a)
- die einen Flammpunkt von 60 °C oder niedriger haben,
- b)
- die flüssige Güter nach Anlage I des MARPOL-Übereinkommens sind,
- c)
- die unter die Begriffsbestimmung „schädlicher flüssiger Stoff" in Kapitel 1 Nummer 1.3.23 des IBC-Codes fallen oder
- d)
- die in Kapitel 19 des IGC-Codes aufgeführt sind.
- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 1 c) V. v. 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1472) wurde sinngemäß konsolidiert.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung See B. v. 21. Oktober 2019 BGBl. I S. 1475 m.W.v. 1. November 2019
§ 3 Zulassung zur Beförderung
§ 3 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Gefährliche Güter dürfen zur Beförderung auf Seeschiffen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur übergeben, nur auf Seeschiffe verladen und mit Seeschiffen nur befördert werden, wenn die folgenden auf die einzelne Beförderung zutreffenden Vorschriften eingehalten sind:
- 1.
- bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 und des Kapitels VII Teil A des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften des IMDG-Codes;
- 2.
- bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester Form als Massengut
- a)
- bei Gütern, denen die Klassifizierung „MHB" zugeordnet ist, die Vorschriften des Kapitels VI des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften des IMSBC-Codes und
- b)
- bei Gütern, denen eine UN-Nummer zugeordnet ist, zusätzlich die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 und des Kapitels VII Teil A-1 des SOLAS-Übereinkommens;
- 3.
- bei der Beförderung flüssiger gefährlicher Güter in Tankschiffen die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 16 Absatz 3 und, sofern anwendbar, des Kapitels VII Teil B des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften des IBC-Codes oder des BCH-Codes;
- 4.
- bei der Beförderung verflüssigter Gase in Tankschiffen die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 16 Absatz 3 und des Kapitels VII Teil C des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften des IGC-Codes oder des GC-Codes;
- 5.
- bei der Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen zusätzlich zu den in Nummer 1 aufgeführten Vorschriften die Vorschriften des Kapitels VII Teil D des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften des INF-Codes.
(2) 1Seeschiffe, die gefährliche Güter in verpackter Form oder in fester Form als Massengut befördern und die dem Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens nicht unterliegen, dürfen gefährliche Güter in deutschen Häfen laden und entladen, wenn für vier Personen ein vollständiger Körperschutz gegen die Einwirkung von Chemikalien sowie zwei zusätzliche umluftunabhängige Atemschutzgeräte vorhanden sind. 2Diese Seeschiffe dürfen in deutschen Häfen
- 1.
- explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, ausgenommen Unterklasse 1.4S,
- 2.
- entzündbare Gase,
- 3.
- entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C oder
- 4.
- giftige Flüssigkeiten
- 1.
- bei der Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff, ausgenommen Unterklasse 1.4S, entzündbaren Gasen oder entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C müssen die elektrischen Anlagen im Laderaum in einer Explosionsschutzart ausgeführt sein, die für die Verwendung in gefährlicher Umgebung geeignet ist; Kabeldurchführungen in Decks und Schotten müssen gegen den Durchgang von Gasen und Dämpfen abgedichtet sein; fest installierte elektrische Anlagen und Verkabelungen müssen in den betreffenden Laderäumen so ausgeführt sein, dass sie während des Umschlags nicht beschädigt werden können;
- 2.
- bei der Beförderung von giftigen Flüssigkeiten oder entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C muss das Lenzpumpensystem so ausgelegt sein, dass ein unbeabsichtigtes Pumpen solcher Flüssigkeiten und Flüssigkeiten durch Leitungen oder Pumpen im Maschinenraum vermieden wird.
(3) Gefährliche Abfälle im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 des Basler Übereinkommens dürfen nur in Vertragsstaaten dieses Übereinkommens auf Seeschiffe verladen werden, es sei denn, es besteht eine Übereinkunft nach Artikel 11 dieses Übereinkommens.
(4) Gefährliche Güter der Klasse 1 Verträglichkeitsgruppe K des IMDG-Codes dürfen, wenn sie mit anderen Verkehrsträgern weiterbefördert werden sollen, nur mit vorheriger Genehmigung der in § 9 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden gelöscht werden.
(5) 1Feuerwerkskörper der UN-Nummern 0333, 0334, 0335, 0336 und 0337 dürfen über Häfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur eingeführt werden, wenn der nach § 9 Absatz 2 zuständigen Behörde spätestens 72 Stunden vor Ankunft des Schiffes folgende Dokumente in Kopie vorliegen:
- 1.
- das Beförderungsdokument nach Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes,
- 2.
- die Bescheinigungen der zuständigen Behörde des Herstellungslandes über die Zulassung der Klassifizierung der Feuerwerkskörper nach Unterabschnitt 2.1.3.2 des IMDG-Codes oder eine Bescheinigung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADR oder eines Mitgliedstaates des COTIF über die Zustimmung zur Verwendung des angegebenen Klassifizierungscodes nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 645 ADR/RID bei der Beförderung und,
- 3.
- bei der Beförderung in Güterbeförderungseinheiten, das CTU-Packzertifikat und eine entsprechende Packliste, in der die verladenen Versandstücke mit folgenden Angaben aufgeführt sind:
- a)
- detaillierte Beschreibung der Feuerwerkskörper (Gegenstandsgruppe),
- b)
- Kaliber in Millimeter oder Zoll,
- c)
- Nettoexplosivstoffmasse je Gegenstand,
- d)
- Anzahl der Gegenstände je Versandstück,
- e)
- Art und Anzahl der Versandstücke je Güterbeförderungseinheit,
- f)
- Gesamtmenge (Bruttogewicht, Nettoexplosivstoffmasse) und
- g)
- Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Empfängers der Ladung oder, wenn der Empfänger keinen Sitz in Deutschland hat, des Beauftragten des Empfängers in Deutschland.
§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten, Überwachung, Ausrüstung, Unterweisung
(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.
(2) 1Auf allen Seeschiffen, die gefährliche Güter befördern, ist es, ausgenommen innerhalb geschlossener Aufenthalts-, Unterkunfts- und Werkstatträume, verboten, zu rauchen oder Feuer und offenes Licht zu gebrauchen. 2Dieses Verbot ist durch Hinweistafeln an geeigneten Stellen anzubringen.
(3) 1An Bord von Tankschiffen, die entzündbare Flüssigkeiten oder entzündbare verflüssigte Gase befördern, oder die nach der Beförderung dieser Güter nicht entgast sind, dürfen an Deck im Bereich der Ladung sowie in Pumpenräumen und Kofferdämmen nur stationäre stromversorgte explosionsgeschützte Geräte und Installationen oder elektrische Geräte mit eigener Stromquelle in einer explosionsgeschützten Bauart verwendet werden. 2Durch betriebliche und gerätetechnische Maßnahmen müssen Funkenbildung und heiße Oberflächen ausgeschlossen werden.
(4) (aufgehoben)
(5) 1Alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besatzungsmitglieder müssen darüber unterrichtet werden, dass sich gefährliche Güter an Bord befinden. 2Insbesondere ist in geeigneter Form bekannt zu geben, wo sie gestaut sind, welche Gefahren von ihnen ausgehen können und welches Verhalten bei Unregelmäßigkeiten erforderlich ist.
(6) 1Die Ladung muss während der Beförderung regelmäßig überwacht werden. 2Art und Umfang der Überwachung sind den Umständen des Einzelfalls anzupassen und in das Schiffstagebuch einzutragen.
(7) 1Werden gefährliche Güter mit Seeschiffen befördert, muss das Schiff mit den in Anhang 14 des MFAG aufgeführten Arzneimitteln und Hilfsmitteln ausgerüstet sein. 2Sind für bestimmte gefährliche Güter nach Kapitel II-2 Regel 19 Nummer 1 und 3.6 des SOLAS-Übereinkommens, Kapitel 14 des IBC-Codes, nach den Abschnitten 3.11 und 3.12 in Verbindung mit Kapitel VI und Nummer 4.20.26 des BCH-Codes, nach den Nummern 11.6.1, 13.6.13 oder Kapitel 14 des IGC-Codes, nach Kapitel XIV oder Abschnitt 11.6 des GC-Codes, nach den jeweils zutreffenden Stoffmerkblättern des IMSBC-Codes oder nach den für das gefährliche Gut jeweils zutreffenden Unfallmerkblättern des EmS-Leitfadens besondere Ausrüstungen vorgeschrieben, ist das Schiff entsprechend auszurüsten. 3Diese Ausrüstung muss sich jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand befinden. 4Schutzkleidung und Schutzausrüstung müssen von den Besatzungsmitgliedern in den vorgesehenen Fällen getragen werden.
(8) Bei Unfällen mit gefährlichen Gütern, die sich bei der Beförderung mit Seeschiffen einschließlich dem damit zusammenhängenden Be- und Entladen ereignen, ist unverzüglich
- 1.
- die nach Landesrecht zuständige Behörde,
- 2.
- in den Bundeshäfen und auf Bundeswasserstraßen, ausgenommen der Elbe in dem in § 19 des Seeaufgabengesetzes bezeichneten Umfang, die nach Bundesrecht zuständige Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde
(9) 1Sämtliche an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die zuständigen Stellen bei einem Unfall zu unterstützen und zur Schadensbekämpfung alle erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. 2Wer gefährliche Güter regelmäßig herstellt, vertreibt oder empfängt, muss den zuständigen Behörden der Seehäfen und dem Havariekommando, gemeinsame Einrichtung des Bundes und der Küstenländer, Maritimes Lagezentrum, Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven, auf Verlangen eine Rufnummer angeben, über die alle vorliegenden Informationen über die Eigenschaften des gefährlichen Gutes und Maßnahmen zur Unfallbekämpfung und Schadensbeseitigung erhältlich sind.
(10) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur über Unfälle mit gefährlichen Gütern nach Absatz 8, soweit die Umstände eines einzelnen Unfalls erkennbare Auswirkungen auf die Sicherheitsvorschriften haben.
(11) 1Auf jedem Seeschiff, das die Bundesflagge führt und gefährliche Güter in verpackter Form oder in fester Form als Massengut befördert, müssen der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier ihren Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechend über die Vorschriften unterwiesen sein, die die Beförderung gefährlicher Güter regeln. 2Die Unterweisung muss sich auch auf die möglichen Gefahren einer Verletzung oder Schädigung als Folge von Zwischenfällen beziehen. 3Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren zu wiederholen. 4Datum und Inhalt der Unterweisung sind unverzüglich nach der Unterweisung aufzuzeichnen, die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und dem Arbeitnehmer und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 5Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Aufzeichnungen unverzüglich zu löschen.
(12) 1An Land tätige Personen (Landpersonal), die Aufgaben nach Unterabschnitt 1.3.1.2 des IMDG-Codes ausüben, sind vor der selbstständigen Übernahme der Aufgaben nach den Vorschriften des Kapitels 1.3 des IMDG-Codes zu unterweisen. 2Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abständen zu wiederholen, um Änderungen in den Vorschriften und der Praxis Rechnung zu tragen, spätestens jedoch in einem Abstand von fünf Jahren. 3Datum und Inhalt der Unterweisung sind unverzüglich nach der Unterweisung aufzuzeichnen, die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und dem Arbeitnehmer und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 4Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Aufzeichnungen unverzüglich zu löschen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen V. v. 21. Oktober 2019 BGBl. I S. 1472, 1744 m.W.v. 1. Januar 2019
§ 5 Verladung gefährlicher Güter
§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Vor der Verladung gefährlicher Güter sind Stauanweisungen unter Beachtung der anwendbaren Stau- und Trennvorschriften nach den Kapiteln 7.1, 7.2, 7.4 bis 7.7 in Verbindung mit Abschnitt 3.1.4 und Kapitel 3.2 des IMDG-Codes und nach Unterabschnitt 9.3 des IMSBC-Codes sowie der Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens festzulegen.
(2) 1Bei der Beförderung verpackter gefährlicher Güter ist die Ladung unter Beachtung des CSS-Codes zu sichern. 2Die Ladungsstauung und -sicherung muss vor dem Auslaufen abgeschlossen sein und beim Anlegen im Bestimmungshafen noch vorhanden sein.
§ 6 Unterlagen für die Beförderung gefährlicher Güter
(1) Für verpackte gefährliche Güter sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
- 1.
- das Beförderungsdokument muss neben den in Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes geforderten Angaben auch den Namen und die Anschrift der ausstellenden Firma sowie den Namen desjenigen, der eigenverantwortlich die Pflichten des Unternehmers oder Betriebsinhabers als Versender wahrnimmt, enthalten; verschiedene Güter einer oder mehrerer Klassen dürfen mit den vorgeschriebenen Angaben in einem Beförderungsdokument nach Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes zusammen aufgeführt werden, wenn für diese Güter nach den Kapiteln 3.2, 3.3, 3.4, 3.5 oder 7.2 bis 7.7 des IMDG-Codes das Stauen in einem Laderaum oder einer Güterbeförderungseinheit zugelassen ist;
- 2.
- in dem nach Unterabschnitt 5.4.3.1 des IMDG-Codes vorgeschriebenen Gefahrgutmanifest oder Stauplan sind Name und Anschrift der ausstellenden Firma sowie der Name des für die Erstellung des Gefahrgutmanifests oder des Stauplans Verantwortlichen zu vermerken.
(2) Die schriftliche Ladungsinformation für gefährliche Schüttgüter muss neben den nach Abschnitt 4.2 des IMSBC-Codes geforderten Angaben auch den Namen der ausstellenden Firma sowie den Namen desjenigen enthalten, der eigenverantwortlich die Pflichten des Unternehmers oder Betriebsinhabers als Versender wahrnimmt.
(3) Für gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form sind folgende Ladungsinformationen erforderlich:
- 1.
- Stoffname,
- 2.
- MARPOL-Verschmutzungskategorie, wenn anwendbar,
- 3.
- Ladungstemperatur, Dichte und Flammpunkt, wenn dieser höchstens 60 °C beträgt,
- 4.
- Notfallmaßnahmen, die beim Freiwerden, bei Körperkontakt und bei Feuer zu ergreifen sind, und,
- 5.
- wenn anwendbar, alle weiteren nach Abschnitt 16.2 des IBC-Codes, Abschnitt 5.2 des BCH-Codes, Abschnitt 18.1 des IGC-Codes oder Abschnitt 18.1 des GC-Codes erforderlichen Angaben.
(4) Werden die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Informationen elektronisch übermittelt, dürfen die auf Dokumenten vorgesehenen Unterschriften durch den Namen der unterschriftsberechtigten Person ersetzt werden.
(5) Auf einem Seeschiff, das gefährliche Güter befördert, sind folgende Unterlagen mitzuführen:
- 1.
- wenn das Seeschiff die Bundesflagge führt,
- a)
- ein Abdruck dieser Verordnung und
- b)
- der MFAG;
- 2.
- bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form,
- a)
- der IMDG-Code,
- b)
- der EmS-Leitfaden,
- c)
- die in Abschnitt 5.4.3 des IMDG-Codes geforderten Unterlagen,
- d)
- bei der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle zusätzlich die in Absatz 2.0.5.3.2 des IMDG-Codes geforderten Unterlagen,
- e)
- die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens und
- f)
- ein Zeugnis nach dem INF-Code, wenn radioaktive Stoffe befördert werden, die dem INF-Code unterliegen;
- 3.
- bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester Form als Massengut,
- a)
- ein Beförderungsdokument, das mindestens die Anforderungen nach Kapitel VI Teil A Regel 2 des SOLAS-Übereinkommens erfüllt,
- b)
- die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens,
- c)
- bei der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle zusätzlich die in Abschnitt 10 des IMSBC-Codes geforderten Unterlagen und
- d)
- der IMSBC-Code;
- 4.
- bei der Beförderung flüssiger Stoffe, die dem IBC-Code, oder verflüssigter Gase, die dem IGC-Code unterliegen,
- a)
- der IBC-Code oder der IGC-Code,
- b)
- der BCH-Code oder der GC-Code, wenn zutreffend und das Schiff die Bundesflagge führt,
- c)
- die in Abschnitt 16.2 des IBC-Codes oder Abschnitt 18.1 des IGC-Codes geforderten Unterlagen,
- d)
- die in Abschnitt 5.2 des BCH-Codes oder Abschnitt 18.1 des GC-Codes geforderten Unterlagen, wenn zutreffend und das Schiff die Bundesflagge führt, und
- e)
- bei der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle zusätzlich die in Abschnitt 20.5.1 des IBC-Codes oder Abschnitt 8.5 des BCH-Codes geforderten Unterlagen.
(6) Anstelle der in Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a und b, Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 Buchstabe a und b genannten Vorschriften dürfen die von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) bekannt gemachten entsprechenden Vorschriften mitgeführt werden.
(7) 1Auf einem Schiff, das die Bundesflagge führt, sind die in Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c und d genannten Unterlagen bis zur Beendigung der Reise mitzuführen. 2Werden Datenverarbeitungssysteme verwendet, sind die darauf gespeicherten Informationen bis zum Ende der Reise vorzuhalten. 3Die Unterlagen nach Satz 1 sowie die gespeicherten Informationen nach Satz 2 müssen auch nach Ende der Reise bis zum Abschluss der Unfalluntersuchung auf dem Seeschiff aufbewahrt werden, wenn Unfälle nach § 4 Absatz 8 gemeldet worden sind.
(8) Die nach den Absätzen 5 und 6 sowie nach § 3 Absatz 5 erforderlichen Unterlagen oder Ausdrucke aus den Datenverarbeitungssystemen sind zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung See B. v. 21. Oktober 2019 BGBl. I S. 1475 m.W.v. 1. November 2019
§ 7 Ausnahmen
§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können in ihrem Zuständigkeitsbereich, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in bundeseigenen Häfen, auf Antrag für Einzelfälle oder für einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen oder Ausnahmen anderer Staaten anerkennen, soweit dies
- 1.
- nach Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes oder
- 2.
- nach Ziffer 1.5.1 und der jeweiligen Stoffseite des IMSBC-Codes oder
- 3.
- nach Abschnitt 1.4 des IBC-Codes oder
- 4.
- nach Abschnitt 1.4 des IGC-Codes
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann für einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis Ausnahmen nach Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes nach Abstimmung mit den zuständigen Behörden des Hafenstaats Abgangshafen, des Hafenstaats Ankunftshafen und des Flaggenstaats zulassen.
(3) 1Die für die Schiffssicherheit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossenschaft kann auf Antrag
- 1.
- Ausnahmen nach Abschnitt 1.5 des IMSBC-Codes oder nach Kapitel 17 des IBC-Codes in Verbindung mit Regel 6.3 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens oder
- 2.
- für die Beförderung von Stoffen, die im IMSBC-Code oder die im IBC-Code nicht aufgelistet sind, Ausnahmen nach Abschnitt 1.3 des IMSBC-Codes oder gemäß Kapitel 17 des IBC-Codes
(4) Bei innerstaatlichen Beförderungen mit Schiffen unter deutscher Flagge kann die für die Schiffssicherheit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossenschaft auf Antrag Ausnahmen nach den in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Vorschriften im Benehmen mit den zuständigen Hafenbehörden des Ladehafens und des Löschhafens zulassen.
(5) 1Bei Ausnahmen nach den Absätzen 1, 3 und 4 hat der Antragsteller über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ein Gutachten eines Sachverständigen vorzulegen. 2In diesem Gutachten müssen insbesondere die verbleibenden Gefahren dargestellt und es muss begründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme trotz der verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen wird. 3Die nach Satz 1 zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers verlangen oder diese im Benehmen mit dem Antragsteller selbst erstellen lassen. 4In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde auf die Vorlage eines Gutachtens verzichten.
(6) 1Werden Ausnahmen nach den Absätzen 1, 3 und 4 zugelassen, so sind diese schriftlich oder elektronisch und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. 2Ausnahmen dürfen für längstens fünf Jahre erteilt werden.
(7) Eine Kopie oder Abschrift der Ausnahmegenehmigung nach den Absätzen 1, 3 und 4 ist dem Beförderer mit der Sendung zu übergeben und auf dem Seeschiff mitzuführen.
§ 8 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist für die Durchführung dieser Verordnung in allen Fällen zuständig, in denen nach den in § 2 Absatz 1 genannten Vorschriften zuständigen Behörden Aufgaben übertragen worden sind und nachfolgend keine ausdrücklich abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen ist.
§ 9 Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörden
(1) 1Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in Unternehmen, an den Be- und Entladestellen und auf Seeschiffen in den Landes- und Kommunalhäfen, die keine Bundeswasserstraßen sind. 2Sie sind auch zuständig für die Überwachung auf Seeschiffen in den Häfen an Bundeswasserstraßen, die nicht vom Bund betrieben werden.
(2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in deren Gebiet
- 1.
- der Umschlaghafen,
- 2.
- der Löschhafen, falls gefährliche Güter außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung geladen wurden, oder
- 3.
- der Heimat- oder Registerhafen, soweit der Löschhafen nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung gehört,
Text in der Fassung des Artikels 1 Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen V. v. 7. Dezember 2017 BGBl. I S. 3859 m.W.v. 1. Januar 2017
§ 10 Zuständigkeiten der durch das Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Sachverständigen und Dienststellen
(1) Neben den zuständigen Behörden des Bundes und der Länder sind für die Durchführung dieser Verordnung auch Dienststellen, die das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt, zuständig für die Überwachung nach § 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes bei der Verladung auf Seeschiffe in Hafenanlagen im Auftrag der Bundeswehr oder ausländischer Streitkräfte einschließlich der Festlegung von Stau- und Trennvorschriften.
(2) Die vom Bundesministerium der Verteidigung bestellten Sachverständigen oder Dienststellen sind für die Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte zuständige Behörden für
- 1.
- die Zulassung, erstmalige und wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen nach den Unterabschnitten 6.2.1.4 bis 6.2.1.6 des IMDG-Codes,
- 2.
- die Inspektion und Prüfung der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 des IMDG-Codes,
- 3.
- die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach den Unterabschnitten 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 des IMDG-Codes und
- 4.
- die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von Tanks der Straßentankfahrzeuge nach den Absätzen 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 und die Prüfungen im Zusammenhang mit der Ausstellung der Bescheinigung nach den Absätzen 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 des IMDG-Codes.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen V. v. 7. Dezember 2017 BGBl. I S. 3859 m.W.v. 1. Januar 2017
§ 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr ist, soweit es sich um den militärischen Bereich handelt, zuständige Behörde für Aufgaben nach
- 1.
- Teil 2 des IMDG-Codes in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,
- 2.
- Kapitel 3.3 des IMDG-Codes in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und
- 3.
- Kapitel 4.1 des IMDG-Codes in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff.
§ 12 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist zuständige Behörde für
- 1.
- Aufgaben nach
- a)
- Teil 2 mit Ausnahme des Absatzes 2.6.3.6.1, des Abschnitts 2.9.2 und des Unterabschnitts 2.10.2.6 des IMDG-Codes und der dem Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr nach § 11 und dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung nach § 13 zugewiesenen Zuständigkeiten,
- b)
- Kapitel 3.3 des IMDG-Codes mit Ausnahme der den nach Landesrecht zuständigen Behörden nach § 9 und der dem Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr nach § 11 zugewiesenen Zuständigkeiten,
- c)
- Kapitel 4.1 des IMDG-Codes mit Ausnahme der dem Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr nach § 11 zugewiesenen Zuständigkeiten,
- d)
- Kapitel 4.2 mit Ausnahme der Unterabschnitte 4.2.1.8, 4.2.2.5 und 4.2.3.4 des IMDG-Codes,
- e)
- Kapitel 4.3 des IMDG-Codes,
- f)
- Kapitel 6.2 des IMDG-Codes,
- g)
- Kapitel 6.7 des IMDG-Codes,
- h)
- Kapitel 6.8 des IMDG-Codes und
- i)
- Kapitel 6.9 des IMDG-Codes,
- 2.
- die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in besonderer Form nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1, die Prüfung und Zulassung der Bauart gering dispergierbarer radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 und für die Zulassung der Bauart von Verpackungen für nicht spaltbares oder spaltbares freigestelltes Uranhexafluorid nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.1 des IMDG-Codes im Einvernehmen mit dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung;
- 3.
- die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen, die Erteilung der Kennzeichen und die Bauartzulassung von Verpackungen, IBC, Großverpackungen, Bergungsverpackungen und Bergungsgroßverpackungen nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 des IMDG-Codes sowie für die Zulassung der Reparatur flexibler IBC nach Abschnitt 1.2.1 des IMDG-Codes;
- 4.
- die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Fertigung, Wiederaufarbeitung, Rekonditionierung, Reparatur und Prüfung von Verpackungen, IBC und Großverpackungen sowie die Anerkennung von Überwachungsstellen für die Prüfung der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungsprogramme nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 sowie die Anerkennung von Inspektionsstellen für die erstmaligen und wiederkehrenden Inspektionen und Prüfungen von IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 des IMDG-Codes;
- 5.
- die Anerkennung und Überwachung von Managementsystemen für die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion von nicht zulassungspflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt 1.5.3 des IMDG-Codes;
- 6.
- die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 des IMDG-Codes;
- 7.
- die Überwachung von Managementsystemen für die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion von zulassungspflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt 1.5.3 des IMDG-Codes;
- 8.
- die Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen für
- a)
- Baumusterprüfungen sowie erstmalige und wiederkehrende Prüfungen von ortsbeweglichen Druckgefäßen nach den Absätzen 6.2.1.4.1 und 6.2.2.5.4.9 und den Unterabschnitten 6.2.1.5 und 6.2.1.6 sowie die Überprüfung des Qualitätssicherungssystems des Herstellers nach Absatz 6.2.2.5.3.2 des IMDG-Codes,
- b)
- Baumusterprüfungen, erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen und für Zwischenprüfungen von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach den Unterabschnitten 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 des IMDG-Codes und
- c)
- Baumusterprüfungen sowie erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen von Tanks der Straßentankfahrzeuge nach den Absätzen 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 und die Prüfungen im Zusammenhang mit der Ausstellung der Bescheinigung nach den Absätzen 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2, 6.8.3.3.3.2 und 6.8.3.4.3.2 des IMDG-Codes und
- 9.
- die Anerkennung einer Norm oder eines Regelwerks nach Absatz 6.2.1.1.9 und die Anerkennung von technischen Regelwerken nach Absatz 6.2.1.3.6.5.4, Unterabschnitt 6.2.3.1, Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1, Absatz 6.7.3.2.1 Satz 1, Absatz 6.7.4.2.1 Satz 1 sowie den Absätzen 6.7.4.7.4 und 6.7.5.2.9 des IMDG-Codes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
(2) Die unter Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und 8 genannten Zulassungen, Zustimmungen und Anerkennungen können widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um das Einhalten der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen.
(3) Die nach Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b und c anerkannten Prüfstellen müssen an dem Erfahrungsaustausch nach § 12 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt teilnehmen.
Text in der Fassung des Artikels 16 Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2510 m.W.v. 1. Januar 2020
§ 13 Zuständigkeiten des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ist zuständige Behörde für
- 1.
- die Erteilung der multilateralen Genehmigung für die Bestimmung der nicht in Tabelle 2.7.2.2.1 aufgeführten Radionuklidwerte und von alternativen Radionuklidwerten nach Absatz 2.7.2.2.2 des IMDG-Codes;
- 2.
- die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen nach Absatz 5.1.5.1.2 des IMDG-Codes;
- 3.
- die Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.5.4 des IMDG-Codes;
- 4.
- die Entgegennahme der Anmeldung nach Absatz 5.1.5.1.4 des IMDG-Codes;
- 5.
- die Zulassung der Bauart von Versandstücken für radioaktive Stoffe und der Bauart von nach Absatz 2.7.2.3.5.6 freigestellten spaltbaren Stoffen nach den Absätzen 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, den Unterabschnitten 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und 6.4.22.6 des IMDG-Codes und
- 6.
- die Genehmigung eines Strahlenschutzprogramms nach Absatz 5.1.5.1.2 in Verbindung mit Absatz 7.1.4.5.8 des IMDG-Codes.
Text in der Fassung des Artikels 16 Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2510 m.W.v. 1. Januar 2020
§ 14 Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
Das Umweltbundesamt ist zuständig für die Zustimmung nach Unterabschnitt 2.10.2.6 des IMDG-Codes.
§ 15 Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die für die Schiffssicherheit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossenschaft ist zuständig für
§ 16 Zuständigkeiten der Benannten Stellen
(1) Die Benannten Stellen nach § 16 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung sind zuständig für Baumusterprüfungen sowie erstmalige und wiederkehrende Prüfungen von ortsbeweglichen Druckgefäßen nach den Absätzen 6.2.1.4.1 und 6.2.2.5.4.9 und den Unterabschnitten 6.2.1.5 und 6.2.1.6 sowie die Überprüfung des Qualitätssicherungssystems des Herstellers nach Absatz 6.2.2.5.3.2 des IMDG-Codes.
(2) Die Benannten Stellen nach § 16 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung, die für die Durchführung der nachfolgenden Aufgaben nach der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012 akkreditiert sein müssen, sind zuständig für
- 1.
- Baumusterprüfungen, erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen und für Zwischenprüfungen von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach den Unterabschnitten 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 des IMDG-Codes und
- 2.
- Baumusterprüfungen sowie erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen von Tanks der Straßentankfahrzeuge nach den Absätzen 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 und die Prüfungen im Zusammenhang mit der Ausstellung der Bescheinigung nach den Absätzen 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2, 6.8.3.3.3.2 und 6.8.3.4.3.2 des IMDG-Codes.
(3) Die Benannten Stellen nach Absatz 2 müssen an dem Erfahrungsaustausch nach § 12 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt teilnehmen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen V. v. 21. Oktober 2019 BGBl. I S. 1472, 1744 m.W.v. 1. Januar 2019
§ 16a Zuständigkeit der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
(1) 1Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter sind zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf Bundeswasserstraßen einschließlich der bundeseigenen Häfen. 2Unberührt bleiben die Zuständigkeiten für die Hafenaufsicht (Hafenpolizei) in den nicht vom Bund betriebenen Häfen an Bundeswasserstraßen.
(2) 1Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist zuständig für die Entgegennahme von Meldungen über Verstöße nach Unterabschnitt 1.1.1.8 des IMDG-Codes und für die Weiterleitung dieser Meldungen an die zuständige Behörde des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, das den Verstoß begangen hat. 2Die hierfür erforderlichen Daten können zu diesen Zwecken von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und den nach Landesrecht zuständigen Behörden verarbeitet werden.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung See B. v. 21. Oktober 2019 BGBl. I S. 1475 m.W.v. 1. November 2019
§ 17 Pflichten des Versenders
Der Versender und der Beauftragte des Versenders
- 1.
- haben sich vor der Übergabe verpackter gefährlicher Güter zur Beförderung zu vergewissern, dass die gefährlichen Güter nach Teil 2 des IMDG-Codes klassifiziert sind und ihre Beförderung nicht nach Abschnitt 1.1.3, nach Unterabschnitt 2.1.1.2, nach den Abschnitten 2.2.4 oder 2.3.5, nach Unterabschnitt 2.6.2.5, nach Abschnitt 2.8.3, nach Unterabschnitt 3.1.1.4 oder nach Kapitel 3.3 Sondervorschriften 349, 350, 351, 352, 353 oder 900 des IMDG-Codes verboten ist;
- 2.
- haben für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter ein Beförderungsdokument zu erstellen, das die in Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes und § 6 Absatz 1 Nummer 1 geforderten Angaben enthält;
- 3.
- haben für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter die Angaben nach den Absätzen 5.1.5.4.2, 5.5.2.4.1 und 5.5.3.7.1 des IMDG-Codes in ein Konnossement oder einen Frachtbrief einzutragen;
- 4.
- dürfen für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container nur verwenden, wenn diese für die betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, 4.1, 4.2, 4.3 und 7.3 des IMDG-Codes zugelassen sind und das nach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungskennzeichen tragen oder bei Schüttgut-Containern, die keine Frachtcontainer sind, eine Zulassung der zuständigen Behörde erteilt worden ist;
- 5.
- dürfen ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) nur befüllen, wenn die Maßgaben des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes beachtet werden;
- 6.
- dürfen Schüttgut-Container nur befüllen, wenn die Maßgaben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes beachtet werden;
- 7.
- dürfen gefährliche Güter nur zusammenpacken, wenn dies nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit Kapitel 3.3, den Unterabschnitten 3.4.4.1, 3.5.8.2, 4.1.1.6 und dem Kapitel 7.2 des IMDG-Codes zulässig ist;
- 8.
- dürfen unverpackte Gegenstände, Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container nur übergeben, wenn sie nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem Absatz 5.1.5.4.1 und den Kapiteln 5.2 und 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, bezettelt und plakatiert sind;
- 9.
- dürfen Güterbeförderungseinheiten, die begast worden sind oder die Stoffe zu Kühl- oder Konditionierungszwecken enthalten, die eine Erstickungsgefahr darstellen können, nur übergeben, wenn sie nach Maßgabe der Unterabschnitte 5.5.2.3 oder 5.5.3.6 des IMDG-Codes gekennzeichnet sind;
- 10.
- haben eine Kopie des Beförderungsdokuments für einen Zeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.6.1 des IMDG-Codes aufzubewahren und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu löschen;
- 11.
- haben dafür zu sorgen, dass die Anmeldung bei der zuständigen Behörde nach Absatz 5.1.5.1.4 des IMDG-Codes erfolgt;
- 12.
- dürfen ein Versandstück nur zur Beförderung übergeben, wenn eine Kopie der Anweisungen nach Absatz 4.1.9.1.9 und eine Kopie der erforderlichen Zeugnisse nach Absatz 5.1.5.2.2 vorliegen und haben auf Verlangen der zuständigen Behörde nach Absatz 5.1.5.2.3 des IMDG-Codes Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen;
- 13.
- haben sich vor der Übergabe gefährlicher Schüttgüter zur Beförderung zu vergewissern, dass sie nach den Stoffmerkblättern in Anhang 1 des IMSBC-Codes für die Beförderung zugelassen sind;
- 14.
- haben für die Beförderung gefährlicher Schüttgüter eine schriftliche Ladungsinformation zu erstellen, die die nach Abschnitt 4.2 des IMSBC-Codes und § 6 Absatz 2 geforderten Angaben enthält;
- 15.
- dürfen gefährliche Schüttgüter der Gruppe B zur Beförderung nur übergeben, wenn eine nach dem anwendbaren Stoffmerkblatt in Anhang 1 des IMSBC-Codes erforderliche Bescheinigung vorliegt;
- 16.
- dürfen gefährliche Schüttgüter, die in den Stoffmerkblättern in Anhang 1 des IMSBC-Codes nicht namentlich aufgeführt und der Gruppe B zuzuordnen sind, zur Beförderung nur übergeben, wenn die nach Ziffer 1.3.1.1 des IMSBC-Codes geforderte Ausnahme vorliegt;
- 17.
- dürfen gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung nur übergeben, wenn sie jeweils nach Kapitel 17 oder 18 des IBC-Codes, Kapitel 19 des IGC-Codes oder Kapitel XIX des GC-Codes für die Beförderung zugelassen sind, und
- 18.
- haben dem Schiffsführer vor der Verladung die nach § 6 Absatz 3 vorgeschriebenen Informationen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.
Text in der Fassung der Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung See B. v. 5. Januar 2018 BGBl. I S. 131 m.W.v. 14. Dezember 2017
§ 18 Pflichten des für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit Verantwortlichen
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit jeweils Verantwortliche
- 1.
- darf unverpackte Gegenstände, Verpackungen, IBC und Großverpackungen in Güterbeförderungseinheiten nur stauen oder stauen lassen, wenn die Maßgaben des Kapitels 7.3 in Verbindung mit den Kapiteln 7.1 und 7.2 des IMDG-Codes eingehalten und Kapitel 3, Unterabschnitt 4.2.3 und die Kapitel 5 bis 11 des CTU-Codes beachtet sind;
- 2.
- darf Güterbeförderungseinheiten zur Beförderung nur übergeben, wenn die Vorschriften über die Kennzeichnung, Bezettelung und Plakatierung des Kapitels 3.2 in Verbindung mit dem Kapitel 3.3, dem Kapitel 3.4, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem Kapitel 5.3 des IMDG-Codes eingehalten sind, und
- 3.
- hat vor Übergabe zur Beförderung die in Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes geforderte Bescheinigung (CTU-Packzertifikat) auszustellen oder den Inhalt der Bescheinigung in das Beförderungsdokument aufzunehmen.
§ 19 Pflichten des Auftraggebers des Beförderers
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wer einen Beförderer mit der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form mit Seeschiffen beauftragt, hat dem Beförderer vor der Verladung folgende Dokumente zu übergeben oder zu übermitteln:
- 1.
- ein Beförderungsdokument, das die in Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes und § 6 Absatz 1 Nummer 1 geforderten Angaben enthält;
- 2.
- die nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes geforderte Bescheinigung (CTU-Packzertifikat);
- 3.
- die Unterlagen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3, wenn zutreffend, und
- 4.
- alle weiteren gemäß Absatz 5.1.5.4.2, Abschnitt 5.4.4 und den Unterabschnitten 5.5.2.4 und 5.5.3.7 des IMDG-Codes für die Beförderung vorgeschriebenen Dokumente.
§ 20 Pflichten des für den Umschlag Verantwortlichen
Der für den Umschlag Verantwortliche
- 1.
- muss bei Unfällen nach § 4 Absatz 8 die zuständige Behörde unterrichten;
- 2.
- darf verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff nur gemäß der Stauanweisungen nach § 5 Absatz 1 stauen;
- 3.
- darf unverpackte Gegenstände, Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und Güterbeförderungseinheiten nur auf ein Seeschiff laden, wenn sie keine offensichtlichen Mängel oder Beschädigungen, die den sicheren Einschluss der gefährlichen Güter beeinträchtigen können, und keine äußerlich erkennbaren Undichtigkeiten und äußeren Anhaftungen von Gefahrgut aufweisen;
- 4.
- darf gefährliche Schüttgüter nur verladen, wenn folgende Informationen vorliegen:
- a)
- eine schriftliche Ladungsinformation mit den nach Abschnitt 4.2 des IMSBC-Codes und § 6 Absatz 2 geforderten Angaben und
- b)
- für einen Stoff der Gruppe B eine nach der anwendbaren Stoffseite in Anhang 1 des IMSBC-Codes vorgeschriebene besondere Bescheinigung oder
- c)
- für gefährliche Schüttgüter, die im IMSBC-Code nicht namentlich aufgeführt und der Gruppe B zuzuordnen sind, die nach Ziffer 1.3.1.1 des IMSBC-Codes geforderte Ausnahme, und
- 5.
- darf gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form nur verladen, wenn die erforderlichen Informationen nach § 6 Absatz 3 vorliegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen V. v. 7. Dezember 2017 BGBl. I S. 3859 m.W.v. 1. Januar 2017
§ 21 Pflichten des Beförderers
Der Beförderer und der Beauftragte des Beförderers
- 1.
- dürfen verpackte gefährliche Güter zur Beförderung nur annehmen, wenn ihre Beförderung nicht nach Abschnitt 1.1.3, nach Unterabschnitt 2.1.1.2, nach den Abschnitten 2.2.4 oder 2.3.5, nach Unterabschnitt 2.6.2.5, nach Abschnitt 2.8.3, nach Unterabschnitt 3.1.1.4 oder nach Kapitel 3.3 Sondervorschriften 349, 350, 351, 352, 353 oder 900 des IMDG-Codes verboten ist;
- 2.
- haben dem Schiffsführer vor Verladung ein Beförderungsdokument nach Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes, die nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes geforderte Bescheinigung (CTU-Packzertifikat), die Unterlagen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3, wenn zutreffend, und alle weiteren gemäß Absatz 5.1.5.4.2, Abschnitt 5.4.4 und den Unterabschnitten 5.5.2.4 und 5.5.3.7 des IMDG-Codes für die Beförderung vorgeschriebenen Dokumente oder ein Gefahrgutmanifest oder einen Stauplan aller zu ladenden gefährlichen Güter zu übergeben oder elektronisch zu übermitteln;
- 3.
- haben Kopien des Beförderungsdokuments nach Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes, der nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes geforderten Bescheinigung (CTU-Packzertifikat), der Unterlagen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3, wenn zutreffend, und aller weiteren gemäß Absatz 5.1.5.4.2, Abschnitt 5.4.4 und den Unterabschnitten 5.5.2.4 und 5.5.3.7 des IMDG-Codes für die Beförderung vorgeschriebenen Dokumente für einen Zeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.6.1 des IMDG-Codes aufzubewahren und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu löschen;
- 4.
- haben so bald wie möglich oder im Falle einer Notfallexpositionssituation sofort den Versender, den Empfänger und weitere an der Beförderung beteiligte Stellen nach Absatz 1.5.6.1.1 Gliederungseinheit i des IMDG-Codes über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination zu informieren;
- 5.
- haben dafür zu sorgen, dass die in § 6 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c und d, Nummer 3 Buchstabe a und c und Nummer 4 Buchstabe c, d und e aufgeführten Unterlagen vom Schiffsführer mitgeführt werden;
- 6.
- dürfen gefährliche Schüttgüter zur Beförderung nur annehmen, wenn sie nach den Stoffmerkblättern in Anhang 1 des IMSBC-Codes für die Beförderung zugelassen sind oder für gefährliche Schüttgüter, die in den Stoffmerkblättern in Anhang 1 des IMSBC-Codes nicht namentlich aufgeführt und der Gruppe B zuzuordnen sind, die nach Ziffer 1.3.1.1 des IMSBC-Codes geforderte Ausnahme vorliegt, und
- 7.
- dürfen gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung nur annehmen, wenn sie jeweils nach dem Kapitel 17 oder 18 des IBC-Codes, Kapitel 19 des IGC-Codes oder Kapitel XIX des GC-Codes für die Beförderung zugelassen sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen V. v. 7. Dezember 2017 BGBl. I S. 3859 m.W.v. 1. Januar 2017
§ 22 Pflichten des Reeders
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Reeder
- 1.
- darf ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter nur einsetzen, wenn es die Anforderungen nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens erfüllt;
- 2.
- hat dafür zu sorgen, dass ein Seeschiff für die Beförderung gefährlicher Güter nach § 4 Absatz 7 Satz 1 und 2 ausgerüstet ist;
- 3.
- hat dafür zu sorgen, dass die in § 6 Absatz 5 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, b, e und f, Nummer 3 Buchstabe b und d und Nummer 4 Buchstabe a und b aufgeführten Unterlagen vom Schiffsführer mitgeführt werden, und
- 4.
- hat dafür zu sorgen, dass der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier nach § 4 Absatz 11 Satz 1 und 2 unterwiesen werden und die Aufzeichnungen darüber nach § 4 Absatz 11 Satz 4 und 5 aufbewahrt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden.
§ 23 Pflichten des Schiffsführers
Der Schiffsführer
- 1.
- hat dafür zu sorgen, dass alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besatzungsmitglieder vor der Verladung gefährlicher Güter oder bei Betreten des Schiffes nach § 4 Absatz 5 unterrichtet werden;
- 2.
- muss dafür sorgen, dass das Anbringen der Hinweistafeln nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und die Befolgung des Verbots nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 erfolgt;
- 3.
- (aufgehoben)
- 4.
- muss die Ladung während der Beförderung nach § 4 Absatz 6 überwachen;
- 5.
- hat dafür zu sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § 4 Absatz 7 Satz 3 und 4 jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand befindet und die Besatzungsmitglieder die Schutzausrüstung und Schutzkleidung in den vorgesehenen Fällen tragen;
- 6.
- muss bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Absatz 8 unterrichten;
- 7.
- hat dafür zu sorgen, dass die Ladung nach § 5 Absatz 2 gesichert ist;
- 8.
- hat die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 6 Absatz 5 mitzuführen;
- 9.
- muss die vorgeschriebenen Unterlagen oder die gespeicherten Informationen nach § 6 Absatz 7 vorhalten und aufbewahren und die Unterlagen oder den Ausdruck aus den Datenverarbeitungssystemen nach § 6 Absatz 8 auf Verlangen zur Prüfung vorlegen;
- 10.
- hat sicherzustellen, dass die Stauanweisungen nach § 5 Absatz 1 sowie die Stau- und Trennvorschriften nach den Kapiteln 7.1, 7.2, 7.4 bis 7.7 in Verbindung mit Abschnitt 3.1.4 und Kapitel 3.2 des IMDG-Codes oder die Stau- und Trennvorschriften nach Abschnitt 9.3 des IMSBC-Codes und die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens, soweit anwendbar, eingehalten werden;
- 11.
- darf gefährliche Schüttgüter der Gruppe B des IMSBC-Codes nur übernehmen, wenn die Laderäume die jeweils anwendbaren Anforderungen nach Kapitel II-2 Regel 19, Tabelle 19.2 des SOLAS-Übereinkommens erfüllen und die auf den zutreffenden Stoffmerkblättern in Anhang 1 des IMSBC-Codes aufgeführten Beförderungsbedingungen eingehalten sind;
- 12.
- darf gefährliche Chemikalien, die dem IBC-Code oder dem BCH-Code unterliegen, nur übernehmen, wenn die für das jeweilige Gut in Kapitel 17 des IBC-Codes oder Kapitel IV des BCH-Codes aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind, und
- 13.
- darf verflüssigte Gase, die dem IGC-Code oder dem GC-Code unterliegen, nur übernehmen, wenn die für das jeweilige Gut in Kapitel 19 des IGC-Codes oder Kapitel XIX des GC-Codes aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen V. v. 7. Dezember 2017 BGBl. I S. 3859 m.W.v. 1. Januar 2017
§ 24 Pflichten des mit der Planung der Beladung Beauftragten
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der mit der Planung der Beladung Beauftragte hat dafür zu sorgen, dass Stauanweisungen nach § 5 Absatz 1 festgelegt werden.
§ 25 Pflichten des Empfängers
§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Empfänger hat so bald wie möglich oder im Falle einer Notfallexpositionssituation sofort den Versender, den Beförderer und weitere an der Beförderung beteiligte Stellen nach Absatz 1.5.6.1.1 Gliederungseinheit ii in Verbindung mit Absatz 1.5.6.1.3 des IMDG-Codes über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination zu informieren.
§ 26 Pflichten mehrerer Beteiligter
(1) 1Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten bei der Beförderung gefährlicher Güter die Vorschriften über die Sicherung nach Kapitel 1.4 des IMDG-Codes zu beachten. 2Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotential beteiligten Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter, die für das Packen und Beladen von Güterbeförderungseinheiten verantwortlichen Personen und die Beförderer müssen Sicherungspläne nach Absatz 1.4.3.2.2 des IMDG-Codes vor der Aufnahme der Tätigkeit einführen und während der Tätigkeit anwenden, sofern sie nicht dem Kapitel XI-2 des SOLAS-Übereinkommens und dem ISPS-Code unterliegen.
(2) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben bei einem Unfall die zuständigen Stellen nach § 4 Absatz 9 Satz 1 unverzüglich zu unterstützen und Auskünfte zu erteilen.
(3) Die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten
- 1.
- nach § 4 Absatz 12 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, unterwiesen werden und die Aufzeichnungen darüber nach § 4 Absatz 12 Satz 3 und 4 aufbewahrt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden und
- 2.
- vor der Übernahme ihrer Pflichten nach Unterabschnitt 5.5.2.2 und Absatz 5.5.3.2.4 des IMDG-Codes unterwiesen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen V. v. 7. Dezember 2017 BGBl. I S. 3859 m.W.v. 1. Januar 2017
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 17
- a)
- Nummer 1 oder 13 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vergewissert,
- b)
- Nummer 2 oder 14 ein Beförderungsdokument oder eine Ladungsinformation nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstellt,
- c)
- Nummer 3 die dort genannten Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig in ein Konnossement oder einen Frachtbrief einträgt,
- d)
- Nummer 4 eine Verpackung, einen IBC, eine Großverpackung, einen ortsbeweglichen Tank, einen Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder einen Schüttgut-Container verwendet,
- e)
- Nummer 5 oder 6 einen ortsbeweglichen Tank, einen Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder einen Schüttgut-Container befüllt,
- f)
- Nummer 7 ein gefährliches Gut zusammenpackt,
- g)
- Nummer 8, 9, 15, 16 oder 17 einen unverpackten Gegenstand, eine Verpackung, Umverpackung, einen IBC, eine Großverpackung, einen ortsbeweglichen Tank, einen Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), einen Schüttgut-Container, eine Güterbeförderungseinheit oder ein dort genanntes Gut übergibt,
- h)
- Nummer 10 eine Kopie des Beförderungsdokuments nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt,
- i)
- Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine Anmeldung erfolgt,
- j)
- Nummer 12 ein Versandstück übergibt oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder
- k)
- Nummer 18 eine vorgeschriebene Information nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt;
- 2.
- entgegen § 18
- a)
- Nummer 1 einen unverpackten Gegenstand, eine Verpackung, einen IBC oder eine Großverpackung staut oder stauen lässt,
- b)
- Nummer 2 eine Güterbeförderungseinheit übergibt oder
- c)
- Nummer 3 die geforderte Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt oder ihren Inhalt nicht oder nicht richtig in das Beförderungsdokument aufnimmt;
- 3.
- entgegen § 19 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig übergibt oder übermittelt;
- 4.
- entgegen § 20
- a)
- Nummer 1 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- b)
- Nummer 2 ein dort genanntes Gut staut,
- c)
- Nummer 3 einen unverpackten Gegenstand, eine Verpackung, Umverpackung, einen IBC, eine Großverpackung, einen Schüttgut-Container, ortsbeweglichen Tank, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder eine Güterbeförderungseinheit lädt oder
- d)
- Nummer 4 oder 5 ein dort genanntes Gut verlädt;
- 5.
- entgegen § 21
- a)
- Nummer 1, 6 oder 7 ein dort genanntes Gut zur Beförderung annimmt,
- b)
- Nummer 2 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig übergibt oder nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- c)
- Nummer 3 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt,
- d)
- Nummer 4 den Versender, den Empfänger und weitere an der Beförderung beteiligte Stellen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert oder
- e)
- Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Unterlage mitgeführt wird;
- 6.
- entgegen § 22
- a)
- Nummer 1 ein Seeschiff einsetzt,
- b)
- Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Seeschiff ausgerüstet ist,
- c)
- Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Unterlage mitgeführt wird, oder
- d)
- Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Person unterwiesen oder eine Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufbewahrt wird;
- 7.
- entgegen § 23
- a)
- Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Person unterrichtet wird,
- b)
- Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Hinweistafel angebracht oder ein dort genanntes Verbot befolgt wird,
- c)
- Nummer 4 die Ladung nicht überwacht,
- d)
- Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass sich die Ausrüstung in einem einsatzbereiten Zustand befindet oder die Schutzausrüstung und Schutzkleidung getragen wird,
- e)
- Nummer 6 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- f)
- Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Ladung gesichert ist,
- g)
- Nummer 8 eine dort genannte Unterlage nicht mitführt,
- h)
- Nummer 9 eine dort genannte Unterlage oder Information nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer vorhält, nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- i)
- Nummer 10 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Stau- oder Trennvorschrift eingehalten wird, oder
- j)
- Nummer 11, 12 oder 13 ein dort genanntes Gut, eine dort genannte Chemikalie oder ein dort genanntes Gas übernimmt;
- 8.
- entgegen § 24 nicht dafür sorgt, dass eine Stauanweisung festgelegt wird;
- 9.
- entgegen § 25 eine dort genannte Person oder Stelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert;
- 10.
- entgegen § 26
- a)
- Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet,
- b)
- Absatz 1 Satz 2 einen Sicherungsplan nicht oder nicht rechtzeitig einführt oder nicht oder nicht richtig anwendet,
- c)
- Absatz 2 eine dort genannte Stelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterstützt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- d)
- Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Person unterwiesen wird oder eine Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufbewahrt wird, oder
- e)
- Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Person unterwiesen wird.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird im Bereich seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres, der Bundeswasserstraßen und der bundeseigenen Häfen auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen V. v. 21. Oktober 2019 BGBl. I S. 1472, 1744 m.W.v. 1. November 2019
§ 28 Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum 31. Dezember 2015 kann die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen noch nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 301), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung durchgeführt werden.
(2) § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkommens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung einzuhalten sind.
(3) § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 16 Absatz 3 des SOLAS-Übereinkommens die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 59 des SOLAS-Übereinkommens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung einzuhalten sind.
(4) § 5 Absatz 1 ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Einschränkungen in der Bescheinigung nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens die Einschränkungen in der Bescheinigung nach Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkommens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung zu beachten sind.
(5) § 6 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe e und Nummer 3 Buchstabe b ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für diese Schiffe die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkommens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung mitzuführen ist.
(6) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 6 Absatz 5 Nummer 2 der Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 301), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, in der bis zum 15. Februar 2016 geltenden Fassung anerkannten Prüfstellen dürfen die ihnen nach § 6 Absatz 9 derselben Verordnung gestatteten Aufgaben noch bis zum 31. Dezember 2020 wahrnehmen.
Text in der Fassung der Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung See B. v. 5. Januar 2018 BGBl. I S. 131 m.W.v. 14. Dezember 2017
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