Tools:
Update via:
§ 16a - Gefahrgutverordnung See (GGVSee)
neugefasst durch B. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 9241-23-32 Güterbeförderung
| |
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 9241-23-32 Güterbeförderung
| |
§ 16a Zuständigkeit der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
(1) 1Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter sind zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf Bundeswasserstraßen einschließlich der bundeseigenen Häfen. 2Unberührt bleiben die Zuständigkeiten für die Hafenaufsicht (Hafenpolizei) in den nicht vom Bund betriebenen Häfen an Bundeswasserstraßen.
(2) 1Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist zuständig für die Entgegennahme von Meldungen über Verstöße nach Unterabschnitt 1.1.1.8 des IMDG-Codes und für die Weiterleitung dieser Meldungen an die zuständige Behörde des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, das den Verstoß begangen hat. 2Die hierfür erforderlichen Daten können zu diesen Zwecken von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und den nach Landesrecht zuständigen Behörden verarbeitet werden.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung See B. v. 21. Oktober 2019 BGBl. I S. 1475 m.W.v. 1. November 2019
Frühere Fassungen von § 16a GGVSee
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.11.2019 | Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung See vom 21.10.2019 BGBl. I S. 1475 |
aktuell vorher | 01.01.2017 (13.12.2017) | Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 07.12.2017 BGBl. I S. 3859 |
aktuell | vor 01.01.2017 (13.12.2017) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16a GGVSee
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16a GGVSee verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GGVSee selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 07.12.2017 BGBl. I S. 3859
Artikel 1 10. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung See
... wird nach der Angabe zu § 16 folgende Angabe eingefügt: „ § 16a Zuständigkeiten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes". ... Eisenbahn und Binnenschifffahrt teilnehmen." 10. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Zuständigkeiten der Wasserstraßen- und ... 10. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „ § 16a Zuständigkeiten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11923/a210517.htm