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Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen (UAGuaÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Umweltauditgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 UAG § 1, § 7, § 9, § 10, § 15

Das Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „sicherzustellen," die Wörter „auch in Bezug auf die Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung und die Grundlagen einer nachhaltigen Unternehmensführung, und" eingefügt.

2.
In § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c werden nach dem Wort „Entwicklung" die Wörter „und die Grundlagen einer nachhaltigen Unternehmensführung" eingefügt.

3.
In § 9 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „(Ausgabe 12/2011)" die Wörter „und DIN EN ISO 50001:2018 (Ausgabe 12/2018)" eingefügt.

4.
§ 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „Gesellschafter oder Partner oder der Mitglieder des Vorstandes" durch die Wörter „Gesellschafter, der Partner, der Mitglieder des Vorstandes" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird das Wort „Vertreter" durch die Wörter „persönlich haftende Gesellschafter, Partner, Mitglieder des Vorstandes oder Geschäftsführer" ersetzt.

5.
In § 15 Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „Die Absätze 4, 6 und 7 gelten" durch die Wörter „Dieser Paragraf gilt" ersetzt.


Artikel 2 Änderung des Atomgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 AtG § 9a, § 21c (neu), § 9g, § 21, § 23d, § 46, § 57b

Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1122, 1124) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 9a Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „genehmigt" die Wörter „oder in einem öffentlichrechtlichen Vertrag vereinbart" eingefügt.

2.
Nach § 21b wird folgender § 21c eingefügt:

§ 21c Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Zur Ablösung der nach den §§ 21a und 21b zu erhebenden Kosten, Entgelte und Beiträge können im Einzelfall unter Berücksichtigung der in § 21a Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 21b Absatz 3 Satz 3 bis 5 geregelten Grundsätze öffentlich-rechtliche Verträge geschlossen werden."

3.
In § 9g Absatz 4, § 21 Absatz 1 Nummer 4, § 23d in der Überschrift sowie Satz 1, § 46 Absatz 3 Nummer 2 und § 57b Absatz 2 Satz 7 werden jeweils die Wörter „kerntechnische Entsorgungssicherheit" durch die Wörter „die Sicherheit der nuklearen Entsorgung" ersetzt.


Artikel 3 Änderung des Standortauswahlgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 StandAG § 32, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 21, § 28, § 30, § 31, § 33, § 38

Das Standortauswahlgesetz vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 16 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 32 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Gegen Verwaltungsakte nach dieser Vorschrift findet ein Vorverfahren statt. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. § 21c des Atomgesetzes gilt für Umlagen nach § 28 entsprechend."

2.
In § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, der Überschrift zu § 4 und Absatz 1 und 2 Satz 1, § 5 Absatz 2 Satz 1, § 6 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2, § 8 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 5, Absatz 5 Satz 1, 4 und 5 und Absatz 6, § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, § 13 Absatz 2 Satz 3, § 14 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4, § 16 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4, § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4, § 18 Absatz 3 Satz 1 und 3, § 19 Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 2 Satz 1, 3 und 4, § 21 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 3 und 4 Satz 1 und 4, § 28 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 6, § 30 Absatz 1, § 31 Absatz 1 und 2, § 32 Absatz 2 Satz 1, § 33 Absatz 1 Satz 2 und § 38 Absatz 1 und 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „kerntechnische Entsorgungssicherheit" durch die Wörter „die Sicherheit der nuklearen Entsorgung" ersetzt.


Artikel 4 Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 EndlagerVlV § 4, § 5

Die Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „kerntechnische Entsorgungssicherheit" durch die Wörter „die Sicherheit der nuklearen Entsorgung" ersetzt.

2.
Dem § 5 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Gegen Verwaltungsakte nach dieser Vorschrift findet ein Vorverfahren statt. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit."


Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 BfkEEG § 1, § 2, § 3

Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2553, 2563), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung".

2.
In § 1 Satz 1, 2 und 4, § 2 Absatz 1 bis 4 und § 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „kerntechnische Entsorgungssicherheit" durch die Wörter „die Sicherheit der nuklearen Entsorgung" ersetzt.


Artikel 6 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 LuftVZO § 78

In § 78 Absatz 3 Satz 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 683) geändert worden ist, werden die Wörter „kerntechnische Entsorgungssicherheit" durch die Wörter „die Sicherheit der nuklearen Entsorgung" ersetzt.


Artikel 7 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 BZRG § 41

In § 41 Absatz 1 Nummer 12 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, werden die Wörter „kerntechnische Entsorgungssicherheit" durch die Wörter „die Sicherheit der nuklearen Entsorgung" ersetzt.


Artikel 8 Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 AtSKostV § 2

In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 2 Nummer 3 der Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „kerntechnische Entsorgungssicherheit" durch die Wörter „die Sicherheit der nuklearen Entsorgung" ersetzt.


Artikel 9 Änderung des Entsorgungsübergangsgesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 EntsorgÜbG § 3

In § 3 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Entsorgungsübergangsgesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 120, 1676), das durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074) geändert worden ist, werden die Wörter „kerntechnische Entsorgungssicherheit" durch die Wörter „die Sicherheit der nuklearen Entsorgung" ersetzt.


Artikel 10 Änderung des Transparenzgesetzes


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 EntsorgKTranspG § 6

In § 6 Satz 2 des Transparenzgesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 125, 1676) werden die Wörter „kerntechnische Entsorgungssicherheit" durch die Wörter „die Sicherheit der nuklearen Entsorgung" ersetzt.


Artikel 11 Änderung des Strahlenschutzgesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 StrlSchG § 106, § 183, § 186, § 194

In der Inhaltsübersicht in der Angabe zu § 186, in § 106 Absatz 3, § 183 Absatz 1 Nummer 5, § 186 in der Überschrift, Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und § 194 Absatz 3 Nummer 1 und 3 Buchstabe c des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 88 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „kerntechnische Entsorgungssicherheit" durch die Wörter „die Sicherheit der nuklearen Entsorgung" ersetzt.


Artikel 12 Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 VerkLG § 7

In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Verkehrsleistungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, werden die Wörter „kerntechnische Entsorgungssicherheit" durch die Wörter „die Sicherheit der nuklearen Entsorgung" ersetzt.


Artikel 13 Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes


Artikel 13 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 GGBefG § 5, § 7a

In § 5 Absatz 2 Satz 2 und § 7a Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), das zuletzt durch Artikel 140 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „kerntechnische Entsorgungssicherheit" durch die Wörter „die Sicherheit der nuklearen Entsorgung" ersetzt.


Artikel 14 Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt


Artikel 14 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 GGVSEB § 8, § 11

In der Inhaltsübersicht in der Angabe zu § 11, in § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 und § 11 in der Überschrift sowie in dem Satzteil vor Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 258) werden jeweils die Wörter „kerntechnische Entsorgung" durch die Wörter „die Sicherheit der nuklearen Entsorgung" ersetzt.


Artikel 15 Änderung der Gefahrgutkostenverordnung


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 GGKostV § 1, Anlage 2

In § 1 Absatz 2 Satz 1 und der Überschrift zu Anlage 2 der Gefahrgutkostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 308), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1472) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „kerntechnische Entsorgungssicherheit" durch die Wörter „die Sicherheit der nuklearen Entsorgung" ersetzt.


Artikel 16 Änderung der Gefahrgutverordnung See


Artikel 16 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 GGVSee § 12, § 13

Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1475) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 13 die Wörter „kerntechnische Entsorgungssicherheit" durch die Wörter „die Sicherheit der nuklearen Entsorgung" ersetzt.

2.
In § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2, der Überschrift zu § 13 und im Satzteil vor Nummer 1 werden jeweils die Wörter „kerntechnische Entsorgungssicherheit" durch die Wörter „die Sicherheit der nuklearen Entsorgung" ersetzt.


Artikel 17 Änderung des Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften


Artikel 17 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2019 ChemGuaÄndG Artikel 2

In Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2774) werden die Wörter „, die den Regelungen" durch die Wörter „im Sinne" ersetzt, werden die Wörter „Teil A Abschnitt 1.2 oder 1.3" und das Wort „unterliegen," gestrichen und wird nach den Wörtern „1. im Fall des Anhangs VIII Teil A Abschnitt" die Angabe „1.1 und" eingefügt.


Artikel 18 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2020 in Kraft.

(2) Artikel 17 tritt am 31. Dezember 2019 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Svenja Schulze