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§ 24 - Gefahrgutverordnung See (GGVSee)

neugefasst durch B. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 9241-23-32 Güterbeförderung
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§ 24 Pflichten des mit der Planung der Beladung Beauftragten



Der mit der Planung der Beladung Beauftragte hat dafür zu sorgen, dass Stauanweisungen nach § 5 Absatz 1 festgelegt werden.

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Zitierungen von § 24 GGVSee

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 GGVSee verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGVSee selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 GGVSee Ordnungswidrigkeiten (vom 01.11.2019)
... eine dort genannte Chemikalie oder ein dort genanntes Gas übernimmt; 8. entgegen § 24 nicht dafür sorgt, dass eine Stauanweisung festgelegt wird; 9. entgegen § 25 ...