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§ 24 - Gefahrgutverordnung See (GGVSee)
neugefasst durch B. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 9241-23-32 Güterbeförderung
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Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 9241-23-32 Güterbeförderung
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§ 24 Pflichten des mit der Planung der Beladung Beauftragten
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der mit der Planung der Beladung Beauftragte hat dafür zu sorgen, dass Stauanweisungen nach § 5 Absatz 1 festgelegt werden.
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Zitierungen von § 24 GGVSee
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 GGVSee verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GGVSee selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 GGVSee Ordnungswidrigkeiten (vom 01.11.2019)
... eine dort genannte Chemikalie oder ein dort genanntes Gas übernimmt; 8. entgegen § 24 nicht dafür sorgt, dass eine Stauanweisung festgelegt wird; 9. entgegen § 25 ...
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