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§ 5 - Gefahrgutverordnung See (GGVSee)

neugefasst durch B. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 9241-23-32 Güterbeförderung
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§ 5 Verladung gefährlicher Güter



(1) Vor der Verladung gefährlicher Güter sind Stauanweisungen unter Beachtung der anwendbaren Stau- und Trennvorschriften nach den Kapiteln 7.1, 7.2, 7.4 bis 7.7 in Verbindung mit Abschnitt 3.1.4 und Kapitel 3.2 des IMDG-Codes und nach Unterabschnitt 9.3 des IMSBC-Codes sowie der Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens festzulegen.

(2) 1Bei der Beförderung verpackter gefährlicher Güter ist die Ladung unter Beachtung des CSS-Codes zu sichern. 2Die Ladungsstauung und -sicherung muss vor dem Auslaufen abgeschlossen sein und beim Anlegen im Bestimmungshafen noch vorhanden sein.

 
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Zitierungen von § 5 GGVSee

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GGVSee verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGVSee selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 GGVSee Pflichten des für den Umschlag Verantwortlichen (vom 01.01.2017)
... gefährliche Güter auf einem Seeschiff nur gemäß der Stauanweisungen nach § 5 Absatz 1 stauen; 3. darf unverpackte Gegenstände, Verpackungen, Umverpackungen, IBC, ...
§ 23 GGVSee Pflichten des Schiffsführers (vom 01.01.2017)
... nach § 4 Absatz 8 unterrichten; 7. hat dafür zu sorgen, dass die Ladung nach § 5 Absatz 2 gesichert ist; 8. hat die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 6 Absatz 5 ... zur Prüfung vorlegen; 10. hat sicherzustellen, dass die Stauanweisungen nach § 5 Absatz 1 sowie die Stau- und Trennvorschriften nach den Kapiteln 7.1, 7.2, 7.4 bis 7.7 in Verbindung mit ...
§ 24 GGVSee Pflichten des mit der Planung der Beladung Beauftragten
... der Planung der Beladung Beauftragte hat dafür zu sorgen, dass Stauanweisungen nach § 5 Absatz 1 festgelegt ...
§ 28 GGVSee Übergangsbestimmungen (vom 14.12.2017)
... in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung einzuhalten sind. (4) § 5 Absatz 1 ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, ...