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§ 13 - Gefahrgutverordnung See (GGVSee)

neugefasst durch B. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 9241-23-32 Güterbeförderung
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§ 13 Zuständigkeiten des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung



Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ist zuständige Behörde für

1.
die Erteilung der multilateralen Genehmigung für die Bestimmung der nicht in Tabelle 2.7.2.2.1 aufgeführten Radionuklidwerte und von alternativen Radionuklidwerten nach Absatz 2.7.2.2.2 des IMDG-Codes;

2.
die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen nach Absatz 5.1.5.1.2 des IMDG-Codes;

3.
die Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.5.4 des IMDG-Codes;

4.
die Entgegennahme der Anmeldung nach Absatz 5.1.5.1.4 des IMDG-Codes;

5.
die Zulassung der Bauart von Versandstücken für radioaktive Stoffe und der Bauart von nach Absatz 2.7.2.3.5.6 freigestellten spaltbaren Stoffen nach den Absätzen 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, den Unterabschnitten 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und 6.4.22.6 des IMDG-Codes und

6.
die Genehmigung eines Strahlenschutzprogramms nach Absatz 5.1.5.1.2 in Verbindung mit Absatz 7.1.4.5.8 des IMDG-Codes.



 
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Frühere Fassungen von § 13 GGVSee

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 16 Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
aktuell vorher 01.01.2017 (13.12.2017)Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 07.12.2017 BGBl. I S. 3859
aktuell vorher 30.07.2016Artikel 14 Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1843
aktuellvor 30.07.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 GGVSee

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 GGVSee verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGVSee selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 GGVSee Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (vom 01.01.2020)
... Bundeswehr nach § 11 und dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung nach § 13 zugewiesenen Zuständigkeiten, b) Kapitel 3.3 des IMDG-Codes mit Ausnahme der den ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV)
neugefasst durch B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 308; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
§ 1 GGKostV Kosten *) (vom 01.01.2021)
... Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zuständigkeit nach § 13 der Gefahrgutverordnung See erhebt das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Gebühren und Auslagen. ...
Anlage 2 GGKostV (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis Gebühren des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (vom 05.07.2023)
... und Binnenschifffahrt 001 bis 004 II. Teil: Amtshandlungen nach § 13 der Gefahrgutverordnung See 100 I. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der ... ADN). 50 bis 25.000 II. Teil: Amtshandlungen nach § 13 der Gefahrgutverordnung See Gebühren- nummer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843, 2930
Artikel 14 EndLaNOG Änderung der Gefahrgutverordnung See
... 182) wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 13 wie folgt gefasst: „§ 13 Zuständigkeiten des Bundesamtes für ... Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 13 wie folgt gefasst: „§ 13 Zuständigkeiten des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit".  ... 2. In § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, der Überschrift des § 13 sowie in § 13 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bundesamt für ... 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, der Überschrift des § 13 sowie in § 13 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bundesamt für Strahlenschutz" durch die ...

Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 07.12.2017 BGBl. I S. 3859
Artikel 1 10. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung See
... Eisenbahn und Binnenschifffahrt teilnehmen." 8. In der Überschrift des § 13 wird das Wort „Bundesamt" durch das Wort „Bundesamtes" ersetzt.  ...