§ 13 Zuständigkeiten des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ist zuständige Behörde für
- 1.
- die Erteilung der multilateralen Genehmigung für die Bestimmung der nicht in Tabelle 2.7.2.2.1 aufgeführten Radionuklidwerte und von alternativen Radionuklidwerten nach Absatz 2.7.2.2.2 des IMDG-Codes;
- 2.
- die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen nach Absatz 5.1.5.1.2 des IMDG-Codes;
- 3.
- die Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.5.4 des IMDG-Codes;
- 4.
- die Entgegennahme der Anmeldung nach Absatz 5.1.5.1.4 des IMDG-Codes;
- 5.
- die Zulassung der Bauart von Versandstücken für radioaktive Stoffe und der Bauart von nach Absatz 2.7.2.3.5.6 freigestellten spaltbaren Stoffen nach den Absätzen 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, den Unterabschnitten 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und 6.4.22.6 des IMDG-Codes und
- 6.
- die Genehmigung eines Strahlenschutzprogramms nach Absatz 5.1.5.1.2 in Verbindung mit Absatz 7.1.4.5.8 des IMDG-Codes.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenGefahrgutkostenverordnung (GGKostV)
neugefasst durch B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 308; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422
§ 1 GGKostV Kosten *) (vom 21.12.2024) ... Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zuständigkeit nach § 13 der Gefahrgutverordnung See erhebt das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Gebühren und Auslagen. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843, 2930
Artikel 14 EndLaNOG Änderung der Gefahrgutverordnung See ... 182) wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 13 wie folgt gefasst: „§ 13 Zuständigkeiten des Bundesamtes für ... Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 13 wie folgt gefasst: „§ 13 Zuständigkeiten des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit". ... 2. In § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, der Überschrift des § 13 sowie in § 13 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bundesamt für ... 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, der Überschrift des § 13 sowie in § 13 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bundesamt für Strahlenschutz" durch die ...
Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 07.12.2017 BGBl. I S. 3859
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