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§ 16 - Gefahrgutverordnung See (GGVSee)
neugefasst durch B. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 9241-23-32 Güterbeförderung
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Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 9241-23-32 Güterbeförderung
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§ 16 Zuständigkeiten der Benannten Stellen
(1) Die Benannten Stellen nach § 16 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung sind zuständig für Baumusterprüfungen sowie erstmalige und wiederkehrende Prüfungen von ortsbeweglichen Druckgefäßen nach den Absätzen 6.2.1.4.1 und 6.2.2.5.4.9 und den Unterabschnitten 6.2.1.5 und 6.2.1.6 sowie die Überprüfung des Qualitätssicherungssystems des Herstellers nach Absatz 6.2.2.5.3.2 des IMDG-Codes.
(2) Die Benannten Stellen nach § 16 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung, die für die Durchführung der nachfolgenden Aufgaben nach der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012 akkreditiert sein müssen, sind zuständig für
- 1.
- Baumusterprüfungen, erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen und für Zwischenprüfungen von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach den Unterabschnitten 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 des IMDG-Codes und
- 2.
- Baumusterprüfungen sowie erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen von Tanks der Straßentankfahrzeuge nach den Absätzen 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 und die Prüfungen im Zusammenhang mit der Ausstellung der Bescheinigung nach den Absätzen 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2, 6.8.3.3.3.2 und 6.8.3.4.3.2 des IMDG-Codes.
(3) Die Benannten Stellen nach Absatz 2 müssen an dem Erfahrungsaustausch nach § 12 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt teilnehmen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen V. v. 21. Oktober 2019 BGBl. I S. 1472, 1744 m.W.v. 1. Januar 2019
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Frühere Fassungen von § 16 GGVSee
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2019 (31.10.2019) | Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 21.10.2019 BGBl. I S. 1472 |
aktuell vorher | 01.01.2017 (13.12.2017) | Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 07.12.2017 BGBl. I S. 3859 |
aktuell | vor 01.01.2017 (13.12.2017) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 GGVSee
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GGVSee verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GGVSee selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV)
neugefasst durch B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 308; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
§ 1 GGKostV Kosten *) (vom 01.01.2021)
... nach § 12 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach § 16 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung See , 4. der Benannten Stellen für Druckgefäße nach § 13 der ... nach § 13 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See , 5. der amtlich anerkannten Sachverständigen und Technischen Dienste nach § ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 20.02.2019 BGBl. I S. 124
Artikel 4 11. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutkostenverordnung
... In Nummer 3 werden nach dem Wort „Binnenschifffahrt" die Wörter „und nach § 16 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung See " eingefügt. c) In Nummer 4 werden nach dem Wort ... In Nummer 4 werden nach dem Wort „Binnenschifffahrt" die Wörter „und nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See " eingefügt. 2. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage ...
Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 07.12.2017 BGBl. I S. 3859
Artikel 1 10. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung See
... ist, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 16 folgende Angabe eingefügt: „§ 16a Zuständigkeiten der ... das Wort „Bundesamt" durch das Wort „Bundesamtes" ersetzt. 9. Dem § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Benannten Stellen nach Absatz 2 ... Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt teilnehmen." 10. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Zuständigkeiten der ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1472, 1744
Artikel 1 12. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung See (vom 01.01.2019)
... auszurüsten." 3. In § 12 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe c und in § 16 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „und 6.8.3.3.3.2" jeweils durch ein Komma und die Angabe ...
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