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§ 27 - Gefahrgutverordnung See (GGVSee)
neugefasst durch B. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 9241-23-32 Güterbeförderung
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Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 9241-23-32 Güterbeförderung
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§ 27 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 17
- a)
- Nummer 1 oder 13 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vergewissert,
- b)
- Nummer 2 oder 14 ein Beförderungsdokument oder eine Ladungsinformation nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstellt,
- c)
- Nummer 3 die dort genannten Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig in ein Konnossement oder einen Frachtbrief einträgt,
- d)
- Nummer 4 eine Verpackung, einen IBC, eine Großverpackung, einen ortsbeweglichen Tank, einen Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder einen Schüttgut-Container verwendet,
- e)
- Nummer 5 oder 6 einen ortsbeweglichen Tank, einen Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder einen Schüttgut-Container befüllt,
- f)
- Nummer 7 ein gefährliches Gut zusammenpackt,
- g)
- Nummer 8, 9, 15, 16 oder 17 einen unverpackten Gegenstand, eine Verpackung, Umverpackung, einen IBC, eine Großverpackung, einen ortsbeweglichen Tank, einen Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), einen Schüttgut-Container, eine Güterbeförderungseinheit oder ein dort genanntes Gut übergibt,
- h)
- Nummer 10 eine Kopie des Beförderungsdokuments nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt,
- i)
- Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine Anmeldung erfolgt,
- j)
- Nummer 12 ein Versandstück übergibt oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder
- k)
- Nummer 18 eine vorgeschriebene Information nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt;
- 2.
- entgegen § 18
- a)
- Nummer 1 einen unverpackten Gegenstand, eine Verpackung, einen IBC oder eine Großverpackung staut oder stauen lässt,
- b)
- Nummer 2 eine Güterbeförderungseinheit übergibt oder
- c)
- Nummer 3 die geforderte Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt oder ihren Inhalt nicht oder nicht richtig in das Beförderungsdokument aufnimmt;
- 3.
- entgegen § 19 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig übergibt oder übermittelt;
- 4.
- entgegen § 20
- a)
- Nummer 1 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- b)
- Nummer 2 ein dort genanntes Gut staut,
- c)
- Nummer 3 einen unverpackten Gegenstand, eine Verpackung, Umverpackung, einen IBC, eine Großverpackung, einen Schüttgut-Container, ortsbeweglichen Tank, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder eine Güterbeförderungseinheit lädt oder
- d)
- Nummer 4 oder 5 ein dort genanntes Gut verlädt;
- 5.
- entgegen § 21
- a)
- Nummer 1, 6 oder 7 ein dort genanntes Gut zur Beförderung annimmt,
- b)
- Nummer 2 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig übergibt oder nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- c)
- Nummer 3 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt,
- d)
- Nummer 4 den Versender, den Empfänger und weitere an der Beförderung beteiligte Stellen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert oder
- e)
- Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Unterlage mitgeführt wird;
- 6.
- entgegen § 22
- a)
- Nummer 1 ein Seeschiff einsetzt,
- b)
- Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Seeschiff ausgerüstet ist,
- c)
- Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Unterlage mitgeführt wird, oder
- d)
- Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Person unterwiesen oder eine Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufbewahrt wird;
- 7.
- entgegen § 23
- a)
- Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Person unterrichtet wird,
- b)
- Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Hinweistafel angebracht oder ein dort genanntes Verbot befolgt wird,
- c)
- Nummer 4 die Ladung nicht überwacht,
- d)
- Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass sich die Ausrüstung in einem einsatzbereiten Zustand befindet oder die Schutzausrüstung und Schutzkleidung getragen wird,
- e)
- Nummer 6 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- f)
- Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Ladung gesichert ist,
- g)
- Nummer 8 eine dort genannte Unterlage nicht mitführt,
- h)
- Nummer 9 eine dort genannte Unterlage oder Information nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer vorhält, nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- i)
- Nummer 10 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Stau- oder Trennvorschrift eingehalten wird, oder
- j)
- Nummer 11, 12 oder 13 ein dort genanntes Gut, eine dort genannte Chemikalie oder ein dort genanntes Gas übernimmt;
- 8.
- entgegen § 24 nicht dafür sorgt, dass eine Stauanweisung festgelegt wird;
- 9.
- entgegen § 25 eine dort genannte Person oder Stelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert;
- 10.
- entgegen § 26
- a)
- Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet,
- b)
- Absatz 1 Satz 2 einen Sicherungsplan nicht oder nicht rechtzeitig einführt oder nicht oder nicht richtig anwendet,
- c)
- Absatz 2 eine dort genannte Stelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterstützt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- d)
- Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Person unterwiesen wird oder eine Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufbewahrt wird, oder
- e)
- Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Person unterwiesen wird.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird im Bereich seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres, der Bundeswasserstraßen und der bundeseigenen Häfen auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen V. v. 21. Oktober 2019 BGBl. I S. 1472, 1744 m.W.v. 1. November 2019
Frühere Fassungen von § 27 GGVSee
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2019 | Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 21.10.2019 BGBl. I S. 1472 |
aktuell vorher | 14.12.2017 | Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 07.12.2017 BGBl. I S. 3859 |
aktuell vorher | 16.02.2016 | Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 09.02.2016 BGBl. I S. 182 |
aktuell | vor 16.02.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 27 GGVSee
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 GGVSee verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GGVSee selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 07.12.2017 BGBl. I S. 3859
Artikel 1 10. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung See
... b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 16. § 27 Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt geändert: a) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1472, 1744
Artikel 1 12. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung See (vom 01.01.2019)
... Angabe „6.8.3.3.3.2 und 6.8.3.4.3.2" ersetzt. 4. § 27 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe c wird aufgehoben. b) Die ...
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