interne Verweise§ 21 GGVSee Pflichten des Beförderers (vom 01.01.2017) ... Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes geforderte Bescheinigung (CTU-Packzertifikat), die Unterlagen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 , wenn zutreffend, und alle weiteren gemäß Absatz 5.1.5.4.2, Abschnitt 5.4.4 und den ... Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes geforderten Bescheinigung (CTU-Packzertifikat), der Unterlagen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 , wenn zutreffend, und aller weiteren gemäß Absatz 5.1.5.4.2, Abschnitt 5.4.4 und den ...
§ 28 GGVSee Übergangsbestimmungen (vom 14.12.2017) ... ist, in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung durchgeführt werden. (2) § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, ... in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung einzuhalten sind. (3) § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, ...
Zitat in folgenden NormenGefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV 2002)
neugefasst durch B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 229; zuletzt geändert durch Artikel 25 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Anlage GGAV 2002 (zu § 1 Absatz 2) (vom 01.01.2025) ... gefährlicher Güter auf Fährschiffen 1. Abweichend von § 3 Absatz 1 der GGVSee dürfen gefährliche Güter auf Fährschiffen, die Fahrgäste oder Güter ... gefährlicher Güter zur Offshore-Versorgung Abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 1 der GGVSee dürfen gefährliche Güter auf Seeschiffen im Verkehr zu Offshore-Anlagen und ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
V. v. 16.12.2011 BGBl. I S. 2803
Artikel 1 2. GGAV2002ÄndV ... Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt betreiben 1 Abweichend von § 3 Absatz 1 der GGVSee dürfen gefährliche Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt im Sinne ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1472, 1744
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