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§ 9 - Gefahrgutverordnung See (GGVSee)

neugefasst durch B. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 9241-23-32 Güterbeförderung
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§ 9 Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörden



(1) 1Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in Unternehmen, an den Be- und Entladestellen und auf Seeschiffen in den Landes- und Kommunalhäfen, die keine Bundeswasserstraßen sind. 2Sie sind auch zuständig für die Überwachung auf Seeschiffen in den Häfen an Bundeswasserstraßen, die nicht vom Bund betrieben werden.

(2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in deren Gebiet

1.
der Umschlaghafen,

2.
der Löschhafen, falls gefährliche Güter außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung geladen wurden, oder

3.
der Heimat- oder Registerhafen, soweit der Löschhafen nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung gehört,

liegt, sind zuständig für die Festlegung von Stau- und Trennvorschriften für gefährliche Güter nach den Kapiteln 7.1 bis 7.7 und für die Festlegung von Stauvorschriften nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 76 sowie Aufgaben nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 962.2 des IMDG-Codes.



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Frühere Fassungen von § 9 GGVSee

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017 (13.12.2017)Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 07.12.2017 BGBl. I S. 3859

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 GGVSee

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GGVSee verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGVSee selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GGVSee Zulassung zur Beförderung
... weiterbefördert werden sollen, nur mit vorheriger Genehmigung der in § 9 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden gelöscht werden. (5) ... Häfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur eingeführt werden, wenn der nach § 9 Absatz 2 zuständigen Behörde spätestens 72 Stunden vor Ankunft des Schiffes ...
§ 12 GGVSee Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (vom 01.01.2020)
... 3.3 des IMDG-Codes mit Ausnahme der den nach Landesrecht zuständigen Behörden nach § 9 und der dem Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV)
neugefasst durch B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 308; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
Anlage 1 GGKostV (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 05.07.2023)
... Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der in § 9 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung See genannten Landesbehörden, für Aufgaben, die ihnen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 20.02.2019 BGBl. I S. 124
Artikel 4 11. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutkostenverordnung
... Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der in § 9 Absatz 1 Satz 2 der Gefahrgutverordnung See genannten Landesbehörden, für Aufgaben, die ihnen  ...

Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 07.12.2017 BGBl. I S. 3859
Artikel 1 10. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung See
... 2016 II S. 1408)" ersetzt. 4. § 4 Absatz 4 wird aufgehoben. 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...