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Änderung § 20 GGVSee vom 01.01.2017

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§ 20 GGVSee a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 20 GGVSee n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.12.2017 BGBl. I S. 3859

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Pflichten des für den Umschlag Verantwortlichen


Der für den Umschlag Verantwortliche

1. muss bei Unfällen nach § 4 Absatz 8 die zuständige Behörde unterrichten;

2. darf verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff nur gemäß der Stauanweisungen nach § 5 Absatz 1 stauen;

(Text alte Fassung)

3. darf unverpackte Gegenstände, Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und Güterbeförderungseinheiten nur auf ein Seeschiff laden, wenn sie keine offensichtlichen Mängel oder Beschädigungen, die den sicheren Einschluss der gefährlichen Güter beeinträchtigen können, und keine Undichtigkeiten und äußeren Anhaftungen von Gefahrgut aufweisen;

(Text neue Fassung)

3. darf unverpackte Gegenstände, Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und Güterbeförderungseinheiten nur auf ein Seeschiff laden, wenn sie keine offensichtlichen Mängel oder Beschädigungen, die den sicheren Einschluss der gefährlichen Güter beeinträchtigen können, und keine äußerlich erkennbaren Undichtigkeiten und äußeren Anhaftungen von Gefahrgut aufweisen;

4. darf gefährliche Schüttgüter nur verladen, wenn folgende Informationen vorliegen:

a) eine schriftliche Ladungsinformation mit den nach Abschnitt 4.2 des IMSBC-Codes und § 6 Absatz 2 geforderten Angaben und

b) für einen Stoff der Gruppe B eine nach der anwendbaren Stoffseite in Anhang 1 des IMSBC-Codes vorgeschriebene besondere Bescheinigung oder

c) für gefährliche Schüttgüter, die im IMSBC-Code nicht namentlich aufgeführt und der Gruppe B zuzuordnen sind, die nach Ziffer 1.3.1.1 des IMSBC-Codes geforderte Ausnahme, und

5. darf gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form nur verladen, wenn die erforderlichen Informationen nach § 6 Absatz 3 vorliegen.