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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben
§ 3 - Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung (DSPV)
V. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 241 (Nr. 8); aufgehoben durch Artikel 20 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 24.02.2016; FNA: 754-27-5 Energieversorgung
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Geltung ab 24.02.2016; FNA: 754-27-5 Energieversorgung
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§ 3 Berechnungsmethode für durchschnittliche Strompreise
(1) 1Die Berechnung der durchschnittlichen Strompreise von stromkostenintensiven Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen, anhand derer die maßgeblichen Stromkosten im Rahmen der Stromkostenintensität nach § 64 Absatz 6 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes berechnet werden, erfolgt auf Grundlage der Angaben aller antragstellenden Unternehmen zu:
- 1.
- den Strombezugsmengen in Kilowattstunden im Nachweiszeitraum,
- 2.
- sämtlichen Bestandteilen der Strombezugskosten im Nachweiszeitraum in Euro und Cent, insbesondere Angaben zum absoluten Betrag der tatsächlichen und der fiktiven EEG-Kosten, der tatsächlichen und der fiktiven KWKG-Kosten und der tatsächlichen und der fiktiven Offshore-Netzkosten im Nachweiszeitraum für Strombezugsmengen und Angaben zu den bei der Weiterleitung an Dritte weitergegebenen Kosten, und
- 3.
- den Vollbenutzungsstunden einschließlich der jeweils im Nachweiszeitraum an den Antragsabnahmestellen entnommenen elektrischen Arbeit in Gigawattstunden und der in diesem Nachweiszeitraum jeweils höchsten Last der Entnahme in Kilowatt.
(2) Aus den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird für jedes antragstellende Unternehmen ein unternehmensspezifischer Strompreis in Cent pro Kilowattstunde berechnet, indem die Strombezugskosten einschließlich der bei der Weiterleitung an Dritte weitergegebenen Kosten abzüglich der tatsächlichen und fiktiven EEG-Kosten, der tatsächlichen und fiktiven KWKG-Kosten und der tatsächlichen und der fiktiven Offshore-Netzkosten im Nachweiszeitraum für Strombezugsmengen dividiert werden durch die Strombezugsmengen.
(3) 1Anhand der Strombezugsmengen der stromkostenintensiven Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden acht ihrer Anzahl nach gleich große Gruppen mit größer werdender Strombezugsmenge solcher antragstellenden Unternehmen gebildet, deren Angaben nach Absatz 1 Satz 3 bis 4 in die Berechnung einfließen. 2Beträgt der Nachweiszeitraum eines antragstellenden Unternehmens weniger als ein Jahr, wird die Strombezugsmenge für die Bildung der Gruppen auf ein Jahr hochgerechnet. 3Eine Gruppe gilt als gleich groß, wenn die Anzahl der in ihr erfassten antragstellenden Unternehmen um höchstens zwei von der Anzahl der in den übrigen sieben Gruppen erfassten antragstellenden Unternehmen abweicht. 4Anhand der Vollbenutzungsstunden werden innerhalb der Gruppen nach Satz 1 jeweils gebildet:
- 1.
- für den Fall, dass 20 oder mehr antragstellende Unternehmen einer Gruppe nach Satz 1 7.000 und mehr Vollbenutzungsstunden haben:
- a)
- eine Untergruppe von antragstellenden Unternehmen mit 7.000 und mehr Vollbenutzungsstunden und
- b)
- sieben weitere zueinander gleich große Untergruppen von antragstellenden Unternehmen mit weniger als 7.000 Vollbenutzungsstunden und
- 2.
- für den Fall, dass weniger als 20 antragstellende Unternehmen einer Gruppe nach Satz 1 7.000 Vollbenutzungsstunden und mehr haben, acht gleich große Untergruppen von antragstellenden Unternehmen.
(4) 1Für alle Untergruppen nach Absatz 3 wird aus den unternehmensspezifischen Strompreisen nach Absatz 2 der antragstellenden Unternehmen, die in die Untergruppe entfallen, zuzüglich der vollen EEG-Umlage nach § 60 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der vollen KWKG-Umlage nach § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der vollen Offshore-Netzumlage nach § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes für das dem Antragsjahr vorangegangene Kalenderjahr ein durchschnittlicher Strompreis in Cent pro Kilowattstunde berechnet. 2Die Berechnung nach Satz 1 erfolgt auf Grundlage der Daten, die einen Monat vor Veröffentlichung vorliegen und nicht nach Absatz 1 Satz 4 unberücksichtigt geblieben sind.
Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 21. Dezember 2020 BGBl. I S. 3138 m.W.v. 1. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 3 DSPV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 11 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 DSPV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 DSPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DSPV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 DSPV Anwendung der Berechnungsmethode; Bekanntmachung der Ergebnisse
... Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle berechnet jährlich anhand der Berechnungsmethode nach § 3 auf Grundlage der Angaben aus den Antragsverfahren des vorangegangenen Kalenderjahres die ... veröffentlicht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle nach § 3 Absatz 3 gebildeten Gruppen und Untergruppen mit den nach § 3 Absatz 4 errechneten ... alle nach § 3 Absatz 3 gebildeten Gruppen und Untergruppen mit den nach § 3 Absatz 4 errechneten durchschnittlichen Strompreisen in Cent pro Kilowattstunde in tabellarischer ...
§ 5 DSPV Zugrundelegung der durchschnittlichen Strompreise im Antragsverfahren (vom 20.07.2021)
... derjenige durchschnittliche Strompreis zugrunde gelegt, der für die Untergruppe nach § 3 Absatz 4 errechnet wurde, in deren Bandbreite sich sowohl die Strombezugsmengen zuzüglich der Mengen, ... Unternehmens bewegen. Kann ein antragstellendes Unternehmen die Angaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für eine Antragsabnahmestelle nicht nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 nachweisen, wird für ...
§ 6 DSPV Nachweispflichten (vom 20.07.2021)
... für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wie folgt nachgewiesen werden: 1. Angaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch die Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für die Antragsabnahmestellen ... für die Antragsabnahmestellen für den Nachweiszeitraum, 2. Angaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch die Abrechnungen über die Netznutzung für die Antragsabnahmestellen für den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 12 KWKStrRÄndG Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung
... angefügt: „Kann ein antragstellendes Unternehmen die Angaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für eine Antragsabnahmestelle nicht nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 ... derjenige durchschnittliche Strompreis zugrunde gelegt, der für die Untergruppe nach § 3 Absatz 4 der Verordnung errechnet wurde, in deren Bandbreite sich sowohl die Strombezugsmengen ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 11 EEG2021-EG Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung
... entstanden sind,". f) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 11. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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