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Änderung § 5 DSPV vom 01.01.2017
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§ 5 DSPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 5 DSPV n.F. (neue Fassung) in der am 20.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Zugrundelegung der durchschnittlichen Strompreise im Antragsverfahren | |
(Text alte Fassung) (1) In einem Antragsverfahren auf Begrenzung der EEG-Umlage wird für ein antragstellendes Unternehmen bei der Berechnung seiner Stromkostenintensität nach § 64 Absatz 6 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes derjenige durchschnittliche Strompreis zugrunde gelegt, der für die Untergruppe nach § 3 Absatz 4 errechnet wurde, in deren Bandbreite sich sowohl die Strombezugsmengen zuzüglich der Mengen, die nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes umlagepflichtig sind, als auch die Vollbenutzungsstunden des antragstellenden Unternehmens bewegen. (2) 1 Die maßgeblichen Stromkosten eines antragstellenden Unternehmens werden nach § 64 Absatz 6 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes errechnet, indem der durchschnittliche Strompreis, der nach Absatz 1 für das antragstellende Unternehmen maßgeblich ist, mit dem arithmetischen Mittel des Stromverbrauchs des antragstellenden Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren multipliziert wird. 2 Als Stromverbrauch nach Satz 1 werden selbst verbrauchte Strommengen des antragstellenden Unternehmens berücksichtigt, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder einem anderen Dritten geliefert wurden oder die nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes umlagepflichtig sind. | (Text neue Fassung) (1) 1 In einem Antragsverfahren auf Begrenzung der EEG-Umlage wird für ein antragstellendes Unternehmen bei der Berechnung seiner Stromkostenintensität nach § 64 Absatz 6 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes derjenige durchschnittliche Strompreis zugrunde gelegt, der für die Untergruppe nach § 3 Absatz 4 errechnet wurde, in deren Bandbreite sich sowohl die Strombezugsmengen zuzüglich der Mengen, die nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes umlagepflichtig sind, als auch die Vollbenutzungsstunden des antragstellenden Unternehmens bewegen. 2 Kann ein antragstellendes Unternehmen die Angaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für eine Antragsabnahmestelle nicht nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 nachweisen, wird für diese Antragsabnahmestelle eine Benutzungsdauer von 8.760 Stunden angenommen. 3 Stellt ein Unternehmen einen Antrag nach § 63 in Verbindung mit § 64 Absatz 5a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Begrenzung der EEG-Umlage, wird abweichend von Satz 1 bei der Berechnung seiner Stromkostenintensität derjenige durchschnittliche Strompreis zugrunde gelegt, der für die Untergruppe nach § 3 Absatz 4 der Verordnung errechnet wurde, in deren Bandbreite sich sowohl die Strombezugsmengen zuzüglich der Mengen, die das Unternehmen selbst erzeugt und selbst verbraucht, als auch die Vollbenutzungsstunden des antragstellenden Unternehmens bewegen. (2) 1 Die maßgeblichen Stromkosten eines antragstellenden Unternehmens werden nach § 64 Absatz 6 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes errechnet, indem der durchschnittliche Strompreis, der nach Absatz 1 für das antragstellende Unternehmen maßgeblich ist, mit dem arithmetischen Mittel des Stromverbrauchs des antragstellenden Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren multipliziert wird. 2 Für die Begrenzungsjahre 2022 bis 2025 ist bei der Berechnung nach Satz 1 § 103 Absatz 1 in Verbindung mit § 64 Absatz 6 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden. 3 Als Stromverbrauch nach Satz 1 werden selbst verbrauchte Strommengen des antragstellenden Unternehmens berücksichtigt, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder einem anderen Dritten geliefert wurden oder die nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes umlagepflichtig sind. 4 Abweichend von Satz 3 werden als Stromverbrauch nach Satz 1 in den Fällen einer Antragstellung nach § 63 in Verbindung mit § 64 Absatz 5a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes selbst verbrauchte Strommengen des antragstellenden Unternehmens berücksichtigt, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder einem anderen Dritten geliefert oder die von dem antragstellenden Unternehmen selbst erzeugt wurden. |
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