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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 1 - Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgWidVertrAnO)
A. v. 07.02.2016 BGBl. I S. 245 (Nr. 8); aufgehoben durch § 7 A. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 3058
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 2030-14-212 Beamte
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Geltung ab 01.01.2016; FNA: 2030-14-212 Beamte
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§ 1 Widersprüche in Besoldungs- und Beihilfeangelegenheiten
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Besoldungs- und Beihilfeangelegenheiten wird übertragen auf
- 1.
- das Bundesverwaltungsamt und das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, soweit diese Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben,
- 2.
- das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, soweit es selbst oder eine andere Dienststelle der Bundeswehr die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.
(2) In Angelegenheiten der Gewährung des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes wird diese Zuständigkeit auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit es selbst oder eine ihm insoweit unterstellte Bundeswehrverwaltungsstelle im Ausland die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.
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Zitierungen von § 1 BMVgWidVertrAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BMVgWidVertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMVgWidVertrAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BMVgWidVertrAnO Vorbehaltsklausel
... kann im Einzelfall die Zuständigkeit und die Vertretung abweichend von den §§ 1 bis 5 regeln. Für eine abweichende Regelung ist das Einvernehmen des Bundesministeriums des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11935/a197066.htm