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§ 3 - Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgWidVertrAnO)

A. v. 07.02.2016 BGBl. I S. 245 (Nr. 8); aufgehoben durch § 7 A. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 3058
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 2030-14-212 Beamte
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§ 3 Widersprüche in Angelegenheiten der Soldatenversorgung



(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten der Dienstzeitversorgung nach § 87 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf folgende Behörden übertragen, soweit diese Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:

1.
das Bundesverwaltungsamt,

2.
die Service-Center der Generalzolldirektion,

3.
das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.

(2) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten der Beschädigtenversorgung nach § 41 Absatz 2 und den §§ 80 bis 86 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.

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Zitierungen von § 3 BMVgWidVertrAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BMVgWidVertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMVgWidVertrAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BMVgWidVertrAnO Vorbehaltsklausel
... kann im Einzelfall die Zuständigkeit und die Vertretung abweichend von den §§ 1 bis 5 regeln. Für eine abweichende Regelung ist das Einvernehmen des Bundesministeriums des ...