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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 4 - Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgWidVertrAnO)
A. v. 07.02.2016 BGBl. I S. 245 (Nr. 8); aufgehoben durch § 7 A. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 3058
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 2030-14-212 Beamte
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Geltung ab 01.01.2016; FNA: 2030-14-212 Beamte
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§ 4 Vertretung bei Klagen in Angelegenheiten der Unterhaltssicherung
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Unterhaltssicherung wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.
Zitierungen von § 4 BMVgWidVertrAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BMVgWidVertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMVgWidVertrAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BMVgWidVertrAnO Vorbehaltsklausel
... kann im Einzelfall die Zuständigkeit und die Vertretung abweichend von den §§ 1 bis 5 regeln. Für eine abweichende Regelung ist das Einvernehmen des Bundesministeriums des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11935/a197069.htm