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Änderung § 36 VSBG vom 01.02.2017
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§ 36 VSBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2017 geltenden Fassung | § 36 VSBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039 |
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(Text alte Fassung) § 36 Allgemeine Informationspflicht *) | (Text neue Fassung)§ 36 Allgemeine Informationspflicht |
(Textabschnitt unverändert) (1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich 1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und 2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten. (2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen 1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält, 2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet. (3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat. | |
--- *) Anm. d. Red.: § 36 tritt am 1. Februar 2017 in Kraft. | |
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