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§ 6 - Fischwirtausbildungsverordnung (FischwAusbV)
V. v. 26.02.2016 BGBl. I S. 312 (Nr. 10)
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 806-22-1-105 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2016; FNA: 806-22-1-105 Berufliche Bildung
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§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11943/a197199.htm