Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin (Fischwirtausbildungsverordnung - FischwAusbV)

V. v. 26.02.2016 BGBl. I S. 312 (Nr. 10)
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 806-22-1-105 Berufliche Bildung
|

Eingangsformel *)



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Fischwirtes und der Fischwirtin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.


§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung

a)
Aquakultur und Binnenfischerei oder

b)
Küstenfischerei und Kleine Hochseefischerei,

3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
fischereiliche Nutztiere, Fischereibiologie sowie Gewässer als Lebensraum,

2.
Fischfang und fischereiliche Erzeugung,

3.
Tiergesundheit und Tierhygiene sowie Tierschutz,

4.
Witterungs- und Umweltverhältnisse,

5.
Ausrüstung, Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen,

6.
Verarbeitung und Vermarktung fischereilicher Produkte,

7.
betriebliche Abläufe und Organisation, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge, fischereirelevante Rechtsnormen und Organisationsstrukturen,

8.
qualitätssichernde Maßnahmen und Verbraucherschutz sowie

9.
Kundenorientierung, Marketing, Kommunikation und Information.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Aquakultur und Binnenfischerei sind:

1.
Untersuchung und Beurteilung von Fischereigewässern,

2.
Bau, Betrieb und Erhaltung fischereilicher Anlagen,

3.
Bewertung, Nutzung und Wartung von Kreislaufsystemen,

4.
Einsatz, Anpassung und Instandhaltung von Fanggeräten,

5.
Zucht und Vermehrung, Aufzucht, Haltung, Fütterung sowie Transport von Fischen sowie

6.
fischereiliche Hygienemaßnahmen, Fischkrankheiten und Schadorganismen.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Küstenfischerei und Kleine Hochseefischerei sind:

1.
Beurteilung des Meeres für die fischereiliche Nutzung,

2.
Einsatz, Anpassung und Instandhaltung von Fanggeräten,

3.
Sicherheit und Verhalten an Bord sowie

4.
Navigation und Wetterwarndienst.

(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

2.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz sowie

5.
Naturschutz, ökologische Zusammenhänge und Nachhaltigkeit.


§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis



(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


Abschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 7 Ziel und Zeitpunkt



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.


§ 8 Inhalt



Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 9 Prüfungsbereiche



Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Fischereiliche Nutzung sowie

2.
Maschinen und Geräte, Be- und Verarbeitung.


§ 10 Prüfungsbereich Fischereiliche Nutzung



(1) Im Prüfungsbereich Fischereiliche Nutzung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Gewässerformen und Gewässerstrukturen im Hinblick auf die fischereiliche Nutzung zu beurteilen,

2.
fischereiliche Nutztiere und deren Ansprüche an den Lebensraum zu unterscheiden,

3.
Schadorganismen und Krankheitsbilder zu erkennen sowie

4.
Wetterinformationen zu bewerten.

(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Nachhaltigkeit und zum Tierschutz zu berücksichtigen,

2.
berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu beachten sowie

3.
die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(3) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen komplex und praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.


§ 11 Prüfungsbereich Maschinen und Geräte, Be- und Verarbeitung



(1) Im Prüfungsbereich Maschinen und Geräte, Be- und Verarbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsmittel zu prüfen, zu beurteilen und instand zu setzen,

2.
Fische zu betäuben, zu töten und zu schlachten,

3.
Qualität von Fischen festzustellen und zu bewerten sowie

4.
Fische zum Konservieren vorzubereiten.

(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
betriebliche Vorgaben umzusetzen,

2.
Arbeitsmittel und Arbeitsschritte festzulegen,

3.
Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen,

4.
Maßnahmen zur Qualitäts- und Hygienesicherung sowie zur Kundenorientierung anzuwenden,

5.
berufsbezogene rechtliche Bestimmungen einschließlich der Vorschriften zum Tierschutz und zum Umgang mit Lebensmitteln zu berücksichtigen sowie

6.
die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsprobe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten. Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 15 Minuten.


Abschnitt 3 Abschlussprüfung

Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 12 Ziel und Zeitpunkt



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.


§ 13 Inhalt



Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


Unterabschnitt 2 Fachrichtung Aquakultur und Binnenfischerei

§ 14 Prüfungsbereiche



Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Aquakultur und Binnenfischerei findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Fischereitechnik,

2.
Fang und Vermarktung,

3.
Fischereiliche Bewirtschaftung sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 15 Prüfungsbereich Fischereitechnik



(1) Im Prüfungsbereich Fischereitechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Funktionsfähigkeit von Arbeitsmitteln der Fischerei zu prüfen,

2.
Arbeitsmittel der Fischerei einzusetzen und anzuwenden sowie

3.
Arbeitsmittel der Fischerei instand zu halten.

(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
betriebliche Vorgaben umzusetzen,

2.
Arbeitszusammenhänge zu erkennen,

3.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation und zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen,

4.
Maßnahmen zur Qualitäts- und Hygienesicherung anzuwenden,

5.
Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Nachhaltigkeit und zum Tierschutz umzusetzen,

6.
berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen sowie

7.
die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(3) Für den Nachweis nach den Absätzen 1 und 2 sind durch den Prüfungsausschuss mindestens zwei der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:

1.
Anlagen zur Fischhaltung, Fischzucht und Hälterung,

2.
Ausrüstung,

3.
Geräte,

4.
Maschinen und

5.
Betriebseinrichtungen.

(4) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten. Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 20 Minuten.


§ 16 Prüfungsbereich Fang und Vermarktung



(1) Im Prüfungsbereich Fang und Vermarktung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Fische zu fangen,

2.
Fische zu sortieren und zu hältern,

3.
Fische zu transportieren,

4.
Fische zu betäuben, zu töten und zu schlachten,

5.
Fische zum Verkauf vorzubereiten sowie

6.
Fische zu verkaufen.

(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
betriebliche Vorgaben umzusetzen und betriebliche Rahmenbedingungen zu beachten,

2.
Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe festzulegen,

3.
Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen,

4.
Maßnahmen zur Qualitäts- und Hygienesicherung, zum Verbraucherschutz und zur Kundenbindung anzuwenden,

5.
Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit zu beachten,

6.
berufsbezogene rechtliche Bestimmungen einschließlich der Vorschriften zum Tierschutz und zum Umgang mit Lebensmitteln zu berücksichtigen sowie

7.
die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten. Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 25 Minuten.


§ 17 Prüfungsbereich Fischereiliche Bewirtschaftung



(1) Im Prüfungsbereich Fischereiliche Bewirtschaftung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Qualität von Fischereigewässern als Lebensraum zu beurteilen,

2.
Fischbestände zu bewirtschaften,

3.
Gefährdungen der Fischgesundheit und Handlungsoptionen darzustellen,

4.
Vermehrungsmethoden zu unterscheiden,

5.
Aufzucht- und Haltungsmethoden auszuwählen sowie

6.
Futtermittel auszuwählen und zu lagern sowie Futterbedarfe zu ermitteln.

(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
betriebliche Vorgaben umzusetzen und betriebliche Rahmenbedingungen zu beachten,

2.
Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe festzulegen,

3.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation und Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen,

4.
Maßnahmen zur Qualitäts- und Hygienesicherung anzuwenden,

5.
Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Nachhaltigkeit und zum Tierschutz zu beachten,

6.
berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen sowie

7.
die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(3) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen komplex und praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.


§ 18 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Fischereitechnik mit 30 Prozent,

2.
Fang und Vermarktung mit 30 Prozent,

3.
Fischereiliche Bewirtschaftung mit 30 Prozent,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fischereiliche Bewirtschaftung" sowie „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.


Unterabschnitt 3 Fachrichtung Küstenfischerei und Kleine Hochseefischerei

§ 20 Prüfungsbereiche



Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Küstenfischerei und Kleine Hochseefischerei findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Motoren- und Maschinentechnik,

2.
Fangtechnik,

3.
Nautik und Navigation,

4.
Fischereibiologie, Bewirtschaftung und Vermarktung sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 21 Prüfungsbereich Motoren- und Maschinentechnik



(1) Im Prüfungsbereich Motoren- und Maschinentechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Motoren und Maschinen zu bedienen,

2.
die Funktionsfähigkeit von Motoren und Maschinen zu prüfen,

3.
die Funktionsfähigkeit von Motoren und Maschinen zu erhalten sowie

4.
Funktionsstörungen von Motoren und Maschinen zu beurteilen und Maßnahmen zu ergreifen.

(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
betriebliche Rahmenbedingungen zu beachten,

2.
Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe festzulegen,

3.
Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen,

4.
Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit umzusetzen,

5.
berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen sowie

6.
die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(3) Für den Nachweis nach den Absätzen 1 und 2 sind durch den Prüfungsausschuss mindestens zwei der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:

1.
Kraftstoffanlage und Ölkreislauf,

2.
Kühlkreislauf,

3.
Getriebe und Antrieb,

4.
Winden sowie

5.
elektrische Anlagen.

(4) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten. Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 20 Minuten.


§ 22 Prüfungsbereich Fangtechnik



(1) Im Prüfungsbereich Fangtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Aufbau und Qualität von Fanggeräten zu beurteilen,

2.
die Funktionsfähigkeit von Fanggeräten unter Berücksichtigung des Einsatzzweckes zu prüfen,

3.
die Funktionsfähigkeit von Fanggeräten zu erhalten sowie

4.
Fanggeräte einzustellen und zu nutzen.

(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
betriebliche Vorgaben umzusetzen und betriebliche Rahmenbedingungen zu beachten,

2.
Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe festzulegen,

3.
Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen,

4.
Maßnahmen zur Qualitäts- und Hygienesicherung anzuwenden,

5.
Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Nachhaltigkeit und zum Tierschutz umzusetzen,

6.
berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen sowie

7.
die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten. Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 20 Minuten.


§ 23 Prüfungsbereich Nautik und Navigation



(1) Im Prüfungsbereich Nautik und Navigation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Fangreisen mit Hilfe von Seekarten und nautischem Besteck zu planen,

2.
Methoden der terrestrischen Navigation zur Positionsbestimmung anzuwenden sowie

3.
Kollisionsverhütungsregeln und Rettungsbootwesen umzusetzen.

(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
betriebliche Vorgaben umzusetzen und betriebliche Rahmenbedingungen zu beachten,

2.
Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe festzulegen,

3.
Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit zu ergreifen,

4.
berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen sowie

5.
die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm über die Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.


§ 24 Prüfungsbereich Fischereibiologie, Bewirtschaftung und Vermarktung



(1) Im Prüfungsbereich Fischereibiologie, Bewirtschaftung und Vermarktung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Eigenschaften von Meeresgebieten in Bezug auf ihre Eignung als Fanggebiet zu beurteilen,

2.
Maßnahmen der nachhaltigen Bestandsbewirtschaftung zu beurteilen,

3.
ökologische Zusammenhänge verschiedener Meeresgebiete und deren Bedeutung für die Fischerei darzustellen und zu vergleichen sowie

4.
Methoden zur Sicherung der Produktqualität vom Fang bis zur Vermarktung auszuwählen.

(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
betriebliche Vorgaben umzusetzen und betriebliche Rahmenbedingungen zu beachten,

2.
Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe festzulegen,

3.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation und zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen,

4.
Maßnahmen zur Qualitäts- und Hygienesicherung zu ergreifen,

5.
Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Nachhaltigkeit und zum Tierschutz zu ergreifen,

6.
berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen sowie

7.
die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(3) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen komplex und praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 25 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 26 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Motoren- und Maschinentechnik mit 20 Prozent,

2.
Fangtechnik mit 20 Prozent,

3.
Nautik und Navigation mit 20 Prozent,

4.
Fischereibiologie, Bewirtschaftung und Vermarktung mit 30 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fischereibiologie, Bewirtschaftung und Vermarktung" sowie „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.


Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 27 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.


§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 28 ändert mWv. 1. August 2016 FischWiAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt vom 16. November 1972 (BGBl. I S. 2136), die durch Artikel 1 Nummer 5 der Verordnung vom 20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1145) geändert worden ist, außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin



Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Fischereiliche Nutztiere,
Fischereibiologie sowie
Gewässer als Lebensraum
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) fischereiliche Nutztiere, insbesondere Fische, Krebse
und Muscheln, unterscheiden
b) morphologische, anatomische und physiologische
Merkmale von fischereilichen Nutztieren beurteilen
c) Umweltansprüche fischereilicher Nutztiere bei der
Bewirtschaftung von Gewässern berücksichtigen
d) arttypisches Verhalten, Nahrungsansprüche und
Lebenszyklen bei der Bestandsbewirtschaftung be-
rücksichtigen
e) Gewässerformen und -strukturen unterscheiden und
für die fischereiliche Nutzung beurteilen
f) physikalische und chemische Eigenschaften des
Wassers feststellen und bei der Gewässerbewirt-
schaftung berücksichtigen
13 
2 Fischfang und
fischereiliche Erzeugung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Fangmethoden auswählen und anwenden
b) Fangplätze auswählen
c) Fische entnehmen, sortieren, transportieren und häl-
tern
d) Fische betäuben, töten und schlachten
e) geschlachtete Fische und Fischprodukte lagern und
transportieren
f) Schlachtabfälle lagern und entsorgen
14 
g) Gewässer und Fischbestände bewirtschaften
h) Hegemaßnahmen planen und durchführen
 4
3 Tiergesundheit und
Tierhygiene sowie Tierschutz
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Gesundheitszustand feststellen und bewerten
b) Gesundheitsgefährdungen identifizieren und Maß-
nahmen einleiten
c) Bestimmungen des Tierschutzes anwenden
7 
d) Gefährdungen und Notfälle erkennen sowie Maß-
nahmen einleiten
 4
4Witterungs- und
Umweltverhältnisse
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Witterungsverhältnisse beobachten und dokumen-
tieren
b) Witterungs- und Umwelteinflüsse bei der Bewirt-
schaftung von Gewässern beurteilen und berücksich-
tigen
c) Wetterinformationen einholen, bewerten und nutzen
d) Witterungsverhältnisse bei der Arbeitsplanung be-
rücksichtigen
4 
5 Ausrüstung, Maschinen,
Geräte und Betriebs-
einrichtungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Ausrüstung auswählen und einsetzen
b) Ausrüstung reinigen, pflegen, prüfen und warten
c) Fischereigeräte, insbesondere Fischfanggeräte, be-
urteilen und instand setzen
d) Maschinen, Geräte, Betriebseinrichtungen und Be-
triebsfahrzeuge, insbesondere Wasserfahrzeuge,
auswählen und einsetzen
e) Maschinen, Geräte, Betriebseinrichtungen und Be-
triebsfahrzeuge reinigen, pflegen, instand halten und
für den Einsatz vorbereiten
f) Holz, Metalle und Kunststoffe zur Herstellung und In-
standsetzung von Fischereigeräten be- und verarbei-
ten
g) Maschinen, Geräte, Betriebseinrichtungen und Be-
triebsfahrzeuge bedienen und dabei Werterhaltung
beachten
h) Schutzmaßnahmen, insbesondere an Maschinen,
Betriebseinrichtungen, Betriebsfahrzeugen und elek-
trischen Anlagen, beachten
i) Erste-Hilfe-Maßnahmen anwenden
12 
j) Fischereigeräte, insbesondere Fischfanggeräte, her-
stellen
k) Funktionsfähigkeit von Maschinen, Geräten, Be-
triebseinrichtungen und Betriebsfahrzeugen kontrol-
lieren, Störungen feststellen und Maßnahmen zu
deren Beseitigung ergreifen
l) Wartung von Maschinen, Geräten, Betriebseinrich-
tungen und Betriebsfahrzeugen veranlassen
m) Arbeits- und Betriebsstoffe beschaffen, annehmen,
kennzeichnen, lagern, transportieren, einsetzen und
entsorgen
 5
6 Verarbeitung und
Vermarktung fischereilicher
Produkte
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs-
hygiene durchführen und dokumentieren
b) Menge, Größe und Qualität von Fischen und Fische-
reierzeugnissen feststellen, bewerten und dokumen-
tieren
c) Fische bearbeiten, verarbeiten, konservieren und ver-
edeln
d) Fische und Fischereierzeugnisse kühlen und lagern
11 
e) Fische und Fischereierzeugnisse unter Berücksichti-
gung der Markterfordernisse vermarkten
f) bei der Preiskalkulation mitwirken
g) Lieferscheine und Rechnungen erstellen
 4
7Betriebliche Abläufe
und Organisation,
betriebswirtschaftliche
Zusammenhänge,
fischereirelevante
Rechtsnormen und
Organisationsstrukturen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Arbeits- und Betriebsanweisungen umsetzen
b) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen
c) Aufgaben abstimmen und teamorientiert durchführen
d) Gespräche situationsgerecht führen, Konflikte erken-
nen und zur Konfliktlösung beitragen
e) Arbeitsabläufe, insbesondere auch unter Berücksich-
tigung ergonomischer Aspekte, planen und durch-
führen
5 
f) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
g) nationale und internationale fischereirelevante recht-
liche Regelungen unter Nutzung einschlägiger Infor-
mations- und Beratungsangebote anwenden
  
h) Betriebsdaten erfassen, einordnen und beurteilen
i) Geschäftsvorgänge einschließlich Kalkulationen be-
arbeiten, insbesondere Angebote vergleichen sowie
Einkäufe und Lieferungen vorbereiten und kontrol-
lieren
j) Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit branchen-
spezifischen Organisationen beurteilen und nutzen
 4
8 Qualitätssichernde
Maßnahmen und
Verbraucherschutz
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) betriebliche Qualitätssicherungsmaßnahmen umset-
zen und dokumentieren
b) Qualitätsmängel und ihre Ursachen erkennen, zu de-
ren Behebung beitragen und dokumentieren
4 
c) Methoden zur Sicherung der Rückverfolgbarkeit von
Fischereierzeugnissen anwenden
 2
9 Kundenorientierung,
Marketing, Kommunikation
und Information
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) die Wirkung des eigenen Erscheinungsbildes und
Auftretens einschätzen und beim Umgang mit Kun-
den und Kundinnen berücksichtigen
b) Sachverhalte darstellen
c) Kundenwünsche entgegennehmen, Kunden und
Kundinnen beraten und Gespräche situationsgerecht
führen
d) Informationen beschaffen, einordnen und auswerten
e) betriebliche Kommunikations- und Informationssys-
teme nutzen
f) Daten erfassen sowie Regeln zum Datenschutz und
zur Datensicherheit beachten
8 
g) betriebliches Leistungsangebot zur Gewinnung und
Bindung von Kunden und Kundinnen darstellen
h) Wechselwirkungen zwischen Fischerei und Ökosys-
temen unter Berücksichtigung guter fachlicher Praxis
darstellen
 3


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Aquakultur und Binnenfischerei


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Untersuchung und
Beurteilung von
Fischereigewässern
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) physikalische und chemische Eigenschaften von
natürlichen und künstlichen Wasserkörpern unter-
suchen, beurteilen und dokumentieren
b) Wasserqualität und Gewässergüte anhand von Zei-
gerpflanzen und -tieren beurteilen
c) physikalische und chemische Eigenschaften von
künstlichen Wasserkörpern gemäß artspezifischer
Ansprüche regulieren
d) Nutzungs- und Ertragswert von Fischereigewässern
einschätzen
e) Möglichkeiten und Folgen fischereilicher Nebennut-
zungen und des Gemeingebrauchs für Fischerei-
gewässer beurteilen
f) Auswirkungen nicht fischereilicher Nutzungen und
wasserbaulicher Veränderungen auf Fischereigewäs-
ser beurteilen
g) Möglichkeiten des Zuerwerbs durch gewässerbe-
zogene Dienstleistungen unterscheiden
h) an der Planung und Durchführung von Maßnahmen
der Gewässerbewirtschaftung, des Naturschutzes
und der Kulturlandschaftspflege für private und
öffentliche Träger mitwirken
 6
2Bau, Betrieb und Erhaltung
fischereilicher Anlagen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) bei der Planung und beim Bau von Anlagen zur
Fischhaltung, Fischzucht und Hälterung mitwirken
b) Funktionsfähigkeit von Anlagen zur Fischhaltung,
Fischzucht und Hälterung kontrollieren, Störungen
feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung
ergreifen
c) Anlagen zur Fischhaltung, Fischzucht und Hälterung
bewirtschaften
d) Anlagen zur Fischhaltung, Fischzucht und Hälterung
instand halten
 10
3Bewertung, Nutzung
und Wartung von
Kreislaufsystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Möglichkeiten wirtschaftlicher Nutzung von Kreislauf-
systemen beurteilen
b) Kreislaufsysteme betreiben und kontrollieren sowie
Funktionsfähigkeit erhalten, Störungen feststellen
und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
 4
4Einsatz, Anpassung
und Instandhaltung von
Fanggeräten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Fanggeräte unter Berücksichtigung von Zielfischart
und -größe sowie Gewässerstrukturen und Wasser-
körper auswählen
b) Fanggeräte vorbereiten, anpassen und einsetzen
c) Fanggeräte, insbesondere Netzfanggeräte, reinigen,
instand halten und lagern
 10
5Zucht und Vermehrung,
Aufzucht, Haltung, Fütterung
sowie Transport von Fischen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Fische nach Merkmalen, insbesondere Art, Ge-
schlecht, Reifegrad, Kondition, Gesundheitszustand
und Größe, sowie nach Zuchtzielen auswählen
b) Vermehrungs- und Erbrütungsmethoden auswählen
und Laichprodukte gewinnen
c) Aufzucht- und Haltungsmethoden auswählen und
anwenden
d) Besatzdichten für Haltung, Hälterung und Transport
bestimmen
e) Futtermittel auswählen und Futterbedarf ermitteln
f) Fütterungsmethoden auswählen und anwenden
g) Futtermittel lagern
h) Abfischen und Sortieren von Fischen
i) Fische hältern
j) Transportmöglichkeiten auswählen und Transporte
planen
k) Fische und Laichprodukte für den Transport vorbe-
reiten und transportieren
l) Daten und Maßnahmen zur Zucht, Vermehrung, Auf-
zucht, Haltung, Fütterung und zum Transport doku-
mentieren
 16
6Fischereiliche
Hygienemaßnahmen,
Fischkrankheiten und
Schadorganismen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Hygienemaßnahmen planen, durchführen und doku-
mentieren, insbesondere für Aquakulturanlagen,
Haltungs-, Hälterungs-, Transporteinrichtungen und
Geräte
b) Vorsorgemaßnahmen zum Erhalt der Fischgesundheit
treffen
c) Gesundheitszustand von Fischen beurteilen
d) Parasitenbefall und Krankheitssymptome erkennen
und beurteilen sowie Maßnahmen einleiten
e) an der Erstellung von Notfallplänen mitwirken
f) Gefährdungen erkennen und Maßnahmen einleiten
g) Anwesenheit von Schadorganismen erkennen, deren
Gefährdungspotenzial beurteilen und diese Schador-
ganismen abwehren
h) Einrichtungen zur Abwehr von Schadorganismen
planen und erstellen
i) Funktionsfähigkeit von Einrichtungen zur Abwehr von
Schadorganismen kontrollieren und erhalten
 6


Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Küstenfischerei und Kleine Hochseefischerei


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Beurteilung des Meeres
für die fischereiliche Nutzung
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) Meeresgebiete unterscheiden und im Hinblick auf
wirtschaftliche Ertragsfähigkeit beurteilen
b) Zusammenhänge der Populationsdynamik bei der
fischereilichen Nutzung des Meeres berücksichtigen
c) biologische Zusammenhänge der Lebensräume und
Fanggebiete erläutern und bei der fischereilichen
Nutzung des Meeres berücksichtigen
d) Möglichkeiten und Folgen konkurrierender Meeres-
nutzungen einschließlich mariner Aquakultur für
Fanggebiete beurteilen
 7
2Einsatz, Anpassung
und Instandhaltung von
Fanggeräten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) Fanggeräte unter Berücksichtigung von Zielfisch-
arten und -größe sowie Meeresgebieten auswählen
b) Fanggeräte vorbereiten, anpassen und einsetzen
c) Fanggeräte reinigen, instand halten und lagern
 20
3Sicherheit und Verhalten
an Bord
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) Seemannschaft praktizieren
b) Maßnahmen des Feuerschutzes und Rettungsboot-
wesens anwenden
c) Gefährdungspotenziale im Decksbetrieb erkennen
und an der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
mitwirken
d) Störungen im Schiffsbetrieb erkennen, beurteilen und
Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
e) Fischereifahrzeuge mit Lebensmitteln ausrüsten und
Mahlzeiten zubereiten
f) Hygienestandards beim Anbordnehmen, bei der Be-
und Verarbeitung, Lagerung und Anlandung von
Fängen umsetzen
g) Wasserfahrzeuge unter Berücksichtigung des Schiff-
fahrtsrechts steuern und bedienen
 10
4Navigation und
Wetterwarndienst
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
a) Informationen des Seewetterdienstes einholen, be-
werten und nutzen
b) eigene Wetterbeobachtungen durchführen und auf
Wettergefährdungen reagieren
c) Fangreisen und Fangtätigkeiten in Abhängigkeit von
Wetterwarnungen planen und an der Durchführung
von Fangreisen und Fangtätigkeiten mitwirken
d) Navigationsgeräte und nautische Ausrüstung hand-
haben
e) bei der Navigation von Fischereifahrzeugen mitwirken
 15


Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Vermarktung und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- und personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
während
der gesamten
Ausbildung
2Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei
der Arbeit
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Naturschutz, ökologische
Zusammenhänge und
Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 5 Nummer 5)
a) ökologische Zusammenhänge und Nachhaltigkeits-
aspekte erläutern und beachten
b) Arten- und Biotopschutz bei der Fischereiausübung
berücksichtigen
c) Maßnahmen des Arten- und Biotopschutzes um-
setzen
d) an Maßnahmen zur Erreichung und Erhaltung des
guten Zustands von Gewässern mitwirken
e) Gefährdungspotenziale erkennen
f) Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen er-
greifen
g) Schädigungen erkennen, beurteilen und Maßnahmen
zur Beseitigung der Schädigung einleiten