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§ 17 - Fischwirtausbildungsverordnung (FischwAusbV)
V. v. 26.02.2016 BGBl. I S. 312 (Nr. 10)
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 806-22-1-105 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2016; FNA: 806-22-1-105 Berufliche Bildung
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§ 17 Prüfungsbereich Fischereiliche Bewirtschaftung
(1) Im Prüfungsbereich Fischereiliche Bewirtschaftung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- die Qualität von Fischereigewässern als Lebensraum zu beurteilen,
- 2.
- Fischbestände zu bewirtschaften,
- 3.
- Gefährdungen der Fischgesundheit und Handlungsoptionen darzustellen,
- 4.
- Vermehrungsmethoden zu unterscheiden,
- 5.
- Aufzucht- und Haltungsmethoden auszuwählen sowie
- 6.
- Futtermittel auszuwählen und zu lagern sowie Futterbedarfe zu ermitteln.
(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- betriebliche Vorgaben umzusetzen und betriebliche Rahmenbedingungen zu beachten,
- 2.
- Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe festzulegen,
- 3.
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation und Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen,
- 4.
- Maßnahmen zur Qualitäts- und Hygienesicherung anzuwenden,
- 5.
- Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Nachhaltigkeit und zum Tierschutz zu beachten,
- 6.
- berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen sowie
- 7.
- die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(3) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen komplex und praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11943/a197210.htm