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§ 10 - Fischwirtausbildungsverordnung (FischwAusbV)

V. v. 26.02.2016 BGBl. I S. 312 (Nr. 10)
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 806-22-1-105 Berufliche Bildung
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§ 10 Prüfungsbereich Fischereiliche Nutzung



(1) Im Prüfungsbereich Fischereiliche Nutzung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Gewässerformen und Gewässerstrukturen im Hinblick auf die fischereiliche Nutzung zu beurteilen,

2.
fischereiliche Nutztiere und deren Ansprüche an den Lebensraum zu unterscheiden,

3.
Schadorganismen und Krankheitsbilder zu erkennen sowie

4.
Wetterinformationen zu bewerten.

(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Nachhaltigkeit und zum Tierschutz zu berücksichtigen,

2.
berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu beachten sowie

3.
die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(3) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen komplex und praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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