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§ 21 - Fischwirtausbildungsverordnung (FischwAusbV)

V. v. 26.02.2016 BGBl. I S. 312 (Nr. 10)
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 806-22-1-105 Berufliche Bildung
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§ 21 Prüfungsbereich Motoren- und Maschinentechnik



(1) Im Prüfungsbereich Motoren- und Maschinentechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Motoren und Maschinen zu bedienen,

2.
die Funktionsfähigkeit von Motoren und Maschinen zu prüfen,

3.
die Funktionsfähigkeit von Motoren und Maschinen zu erhalten sowie

4.
Funktionsstörungen von Motoren und Maschinen zu beurteilen und Maßnahmen zu ergreifen.

(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
betriebliche Rahmenbedingungen zu beachten,

2.
Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe festzulegen,

3.
Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen,

4.
Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit umzusetzen,

5.
berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen sowie

6.
die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(3) Für den Nachweis nach den Absätzen 1 und 2 sind durch den Prüfungsausschuss mindestens zwei der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:

1.
Kraftstoffanlage und Ölkreislauf,

2.
Kühlkreislauf,

3.
Getriebe und Antrieb,

4.
Winden sowie

5.
elektrische Anlagen.

(4) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten. Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 20 Minuten.

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