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§ 16 - Fischwirtausbildungsverordnung (FischwAusbV)
V. v. 26.02.2016 BGBl. I S. 312 (Nr. 10)
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 806-22-1-105 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2016; FNA: 806-22-1-105 Berufliche Bildung
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§ 16 Prüfungsbereich Fang und Vermarktung
(1) Im Prüfungsbereich Fang und Vermarktung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Fische zu fangen,
- 2.
- Fische zu sortieren und zu hältern,
- 3.
- Fische zu transportieren,
- 4.
- Fische zu betäuben, zu töten und zu schlachten,
- 5.
- Fische zum Verkauf vorzubereiten sowie
- 6.
- Fische zu verkaufen.
(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- betriebliche Vorgaben umzusetzen und betriebliche Rahmenbedingungen zu beachten,
- 2.
- Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe festzulegen,
- 3.
- Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen,
- 4.
- Maßnahmen zur Qualitäts- und Hygienesicherung, zum Verbraucherschutz und zur Kundenbindung anzuwenden,
- 5.
- Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit zu beachten,
- 6.
- berufsbezogene rechtliche Bestimmungen einschließlich der Vorschriften zum Tierschutz und zum Umgang mit Lebensmitteln zu berücksichtigen sowie
- 7.
- die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten. Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 25 Minuten.
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